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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 04.04.2000
Aktenzeichen: 15 U 172/99
Rechtsgebiete: PresseG, ZPO


Vorschriften:

PresseG § 11 Abs.
PresseG § 11 Abs. 2 Satz 1 Lit. a
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

15 U 172/99 28 O 427/99 LG Köln (= 15 U 173/99 28 O 472/99 LG Köln)

Anlage zum Protokoll vom 4. April 2000

Verkündet am 4. April 2000

Krapp, JOS'in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 09.03.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jährig, die Richterin am Oberlandesgericht Scheffler und den Richter am Landgericht Reinhoff

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen des Verfügungsklägers gegen die Urteile des Landgerichts Köln vom 27.10.1999 - 28 O 427/99 und 28 O 472/99 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Verfügungskläger.

Das Urteil ist rechtskräftig.

- Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen -.

Entscheidungsgründe

Die jetzt verbundenen Berufungen sind statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere wurden sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

In der Sache selbst haben sie jedoch keinen Erfolg.

I. Zur Berufung im Verfahren 15 U 172/99 (28 O 427/99 Landgericht Köln)

Das Landgericht hat das Gegendarstellungsverlangen des Verfügungsklägers mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.

Die hiergegen mit der Berufung vorgetragenen Einwände rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Der Gegendarstellungsanspruch ist ein Mittel zum Schutz des Einzelnen gegen Einwirkungen der Medien auf seine Individualsphäre (Bundesverfassungsgericht NJW 1983 Seite 1179 ff).

Er richtet sich gegen eine in einem periodischen Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung. Die Gegendarstellung soll den Leser mit der davon abweichenden Darstellung des Betroffenen bekannt machen.

Demgemäß verpflichtet § 11 Abs. 1 Landespressegesetz NW (PresseG) den verantwortliche Redakteur und den Verleger eines periodischen Druckwerkes, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist.

Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Lit. a PresseG jedoch dann nicht, wenn die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat.

Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser letztgenannten Norm sind vorliegend erfüllt.

Durch den Abdruck des Artikels "Aussagen gegen Aussagen" in dem K. Anzeiger vom 10.10.1999 ist das berechtigte Interesse des Klägers an der verlangten Gegendarstellung gegenüber dem am 7.9.1999 ebenfalls im K.-Anzeiger erschienenen Artikel "E. und Z. wollen sich gegenseitig verklagen" im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 Lit. a PresseG entfallen.

Sinn und Zweck des Gegendarstellungsanspruches ist es, einem unzutreffenden Eindruck beim Empfänger der Meldung entgegenzuwirken. Dieses wird aber in wesentlich stärkerem Maße durch eine alsbald nach dem Erstbericht veröffentlichte Richtigstellung oder einen Widerruf seitens des Mediums selbst erreicht (Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl. Rdnr. 268).

Eine eigene Berichtigung des Mediums schließt hierbei die Gegendarstellungsforderung dann aus, wenn die Ausräumung der Fehlvorstellung dadurch hinreichend sichergestellt ist (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rdnr. 11.52).

Diese Voraussetzungen sind durch den Artikel der Verfügungsbeklagten mit dem Titel "Aussagen gegen Aussagen" vom 10.09.1999 erfüllt. In diesem Artikel hat die Verfügungsbeklagte die von dem Verfügungskläger in dem vorliegenden Verfahren begehrte Gegendarstellung wörtlich übernommen. Auch befand sich dieser Artikel optisch auf der gleichen Seite wie der Ausgangsartikel vom 07.09.1999 (vgl. zum Ort der Platzierung auch Wenzel, a.a.O. Rdnr. 11.52).

Eine gesonderte Gegendarstellung des Beklagten würde demgegenüber bei dem Leser der Zeitung zu keinem anderen Ergebnis führen. Dieses gilt auch deshalb, da die Verfügungsbeklagte die Stellungnahme des Verfügungsklägers in dem Bericht "Aussagen gegen Aussagen" redaktionell aufgearbeitet und damit gleichgewichtig neben die Darstellung der übrigen Betroffenen gestellt hat. Demgegenüber könnte einer gesonderten Gegendarstellung zumindest der Eindruck der "Einseitigkeit" anhaften, was viel schwächer wäre.

II. Die Berufung im Verfahren 15 U 173/99 (28 O 472/99 Landgericht Köln)

Dem Verfügungskläger steht auch in Ansehung des Artikels "Aussagen gegen Aussagen" im K.-Anzeiger vom 10.09.1999 kein Anspruch auf Abdruck des von ihm begehrten Gegendarstellungstextes zu.

Vielmehr genügt sein Gegendarstellungsbegehren bereits inhaltlich nicht den Anforderungen des § 11 PresseG.

Aus der Rechtsnatur des Gegendarstellungsanspruches als Mittel zur Abwehr eines Angriffs des Presseorganes auf die Privatsphäre folgt, dass der Inhalt der Gegendarstellung mit den Behauptungen der beanstandeten Erstmitteilung gedanklich im Zusammenhang stehen, auf sie Bezug nehmen und eine gegenläufige Tatsachenbehauptung beinhalten muß (Wenzel, a.a.O. Rdnr. 11.33 und 11.94).

Mit zutreffender Begründung hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich Ziffer 1 des beanspruchten Gegendarstellungsbegehrens an einer konkreten entgegengesetzten Tatsachenbehauptung des Verfügungsklägers fehlt.

In dem Artikel "Aussagen gegen Aussagen" vom 10.09.1999 hat die Verfügungsbeklagte gemeldet, der Bürgermeister und der Beigeordnete hätten sich an eine Formulierung eines Grundstückseigentümers erinnert, wonach der Verfügungskläger dem Grundstücksinteressenten zugesichert habe, das Grundstück könne um eine in dem Artikel näher bezeichnete Fläche erweitert werden und er müsse nur einen entsprechenden Antrag stellen.

Demgegenüber begehrt der Verfügungskläger den Abdruck einer Erklärung, wonach ihm eine schriftliche Erklärung dieses Grundstückseigentümers vorliege, wonach die ihm zugeschriebene Formulierung jeglicher wahrheitsgemäßer Grundlage entbehre.

Dem Gegendarstellungsverlangen kann nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnommen werden, was der Verfügungskläger mit dieser Formulierung zum Ausdruck bringen will.

Seine Formulierung lässt einerseits die Möglichkeit zu, er wolle behaupten, der Grundstückseigentümer habe die Erklärung überhaupt nicht gegenüber dem Bürgermeister und dem Beigeordneten abgegeben. Andererseits kann die beantragte Formulierung aber auch so verstanden werden, der Grundstückseigentümer wolle jetzt sagen, er habe die Erklärung zwar gegenüber dem Bürgermeister und dem Beigeordneten in der geschilderten Art und Weise abgegeben, diese sei jedoch inhaltlich falsch gewesen. Damit bleibt unklar, was eigentlich als unrichtig im Wege der Gegendarstellung korrigiert werden soll.

Eine eindeutige Zuordnung, in welcher Art und Weise die Erklärung ausgelegt werden soll, wird im übrigen - was allerdings auch nicht ausreichend wäre - weder aus dem erstinstanzlichen noch aus dem Berufungsvorbringen des Verfügungsklägers deutlich.

Soweit sich der Verfügungskläger gegen die weitere Formulierung in dem Artikel vom 10.09.1999 wendet, wonach er Grundstücke an Interessenten verkauft habe, könnten zwar Bedenken gegen die Ansicht des Landgerichtes bestehen, aus dem Zusammenhang werde deutlich, dass der Verfügungskläger nur im Auftrag der Weilerswister Wohnungsbaugesellschaft verhandelt habe. Denn dieser Umstand würde - wenn überhaupt - nur solchen Lesern offenbar, die auch den ersten Artikel gelesen haben.

Dieses kann aber dahinstehen, da - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - dem Verfügungskläger ein Anspruch auf Veröffentlichung nur eines Teiles seines Gegendarstellungsbegehrens nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip nicht zusteht (Wenzel, a.a.O., Rdnr. 11.196 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert: bis zur Verbindung am 09.03.2000 in beiden Verfahren je 30.000,00 DM, danach 60.000,00 DM für das gesamte, verbundene Verfahren.



Ende der Entscheidung

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