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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 12.09.2000
Aktenzeichen: 15 U 18/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 826 | |
ZPO § 319 | |
ZPO § 138 | |
ZPO § 711 | |
ZPO § 108 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 708 Nr. 10 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Anlage zum Protokoll vom 12.09.2000
Verkündet am 12.09.2000
In dem Rechtsstreit
hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 08.08.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Jährig, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Diederichs und den Richter am Landgericht Reinhoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30.05.2000 - 15 U 18/00 - wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass sich die Vollstreckbarkeit nach dieser Entscheidung richtet.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.
Tatbestand:
Der Kläger macht gepfändete Ansprüche aus der Verletzung eines Anwaltsvertrages geltend.
Die Beklagten sind Mitglieder einer in K. ansässigen Anwaltssozietät.
Im Dezember 1993 erhob der Kläger vor dem Amtsgericht Lahr Klage gegen die damals von den Beklagten vertretene Firma S. KFT mit dem Antrag, diese zur Zahlung von 405.400,09 DM zu verurteilen. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das sachlich zuständige Landgericht Offenburg bestimmte dieses Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 02.11.1994, zu welchem für die beklagte Firma S. KFT niemand erschien. Daraufhin erging auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Firma S. KFT ein Versäumnisurteil über die Klageforderung. Mit Schriftsatz vom 21.11.1994 legten die Beklagten, die bei dem Landgericht Offenburg als Rechtsanwälte nicht zugelassen waren, gegen dieses Versäumnisurteil Einspruch ein. Mit weiterem Schriftsatz vom 02.01.1995 meldete sich für die beklagte Firma S. KFT dann ein von den Beklagten eingeschalteter, am Landgericht Offenburg zugelassener, Rechtsanwalt.
Mit Urteil vom 24.03.1995 verwarf das Landgericht Offenburg den von den Beklagten eingelegten Einspruch gegen das Versäumnisurteil als unzulässig.
Nachdem die Vollstreckungsversuche des Klägers aus dem rechtskräftigen Versäumnisurteil gegen die in U. ansässige Firma S. KFT erfolglos geblieben waren, beantragte er am 19.01.1996 bei dem Amtsgericht Köln den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich der angeblichen Schadenersatzforderung der Firma S. KFT gegen die Beklagten wegen Verletzung ihrer Pflichten aus dem Anwaltsvertrag. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde am 06.02.1996 antragsgemäß erlassen und den Beklagten zugestellt.
Der Kläger ist der Ansicht gewesen, die Beklagten hafteten der Firma S. KFT wegen Verletzung ihrer Anwaltpflichten, weil sie als nicht postulationsfähige Anwälte Einspruch gegen das vom Landgericht Offenburg erlassene Versäumnisurteil eingelegt hätten, anstatt zu diesem Zwecke eine örtliche Anwaltssozietät zu beauftragen.
Wäre frist- und ordnungsgemäß Einspruch eingelegt worden, hätte er gegenüber der damaligen Mandantin der Beklagten bei Durchführung des Verfahren ein obsiegendes Urteil lediglich in Höhe von 11.872,90 DM erstreiten können.
Die Restforderung in Höhe von 393.527,19 DM sei damit zu Unrecht in dem Versäumnisurteil gegen die Firma S. KFT tituliert worden. Dieses folge daraus, dass die Firma KFT bereits vor Erlass des Versäumnisurteils seinen Vortrag, er habe Büroräume angemietet und Personal eingestellt und könne Provisionszahlungen beanspruchen, bestritten hätte. Im Hinblick auf dieses Bestreiten wäre sein eigenes Vorbringen als unsubstantiiert anzusehen gewesen. Zudem hätten die von ihm benannten Zeugen seine Angaben nicht bestätigt. Jedenfalls wäre er beweisfällig geblieben.
Wegen der Darlegung des Klägers zu dem Schaden der Firma S. im einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 07.04.1999 (Bl. 92 ff. GA) verwiesen.
In dieser Höhe wäre der Firma S. KFT ein Schaden entstanden, für den die Beklagten einstehen müssten. Diese Schadenersatzforderung hätte er nunmehr wirksam gepfändet.
Er hat hiervon im Wege der Teilklage einen Betrag in Höhe von 250.000 DM geltend gemacht.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 250.000,00 DM nebst 12 % Zinsen hieraus seit dem 12.05.1998 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Ansicht vertreten, sie seien nicht verpflichtet gewesen, für den am Landgericht Offenburg anberaumten Termin und den später erforderlich werdenden Einspruch gegen das Versäumnisurteil einen ortsansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen, da die Firma S. KFT trotz Anmahnung und Hinweis auf die Folgen ihres Verzuges den eingeforderten Vorschuss nicht gezahlt hätte. Hilfsweise haben sie sich auf den Einwand des § 826 BGB berufen.
Durch das angefochtene Urteil hat die 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln die Klage abgewiesen.
Es hat ausgeführt, die Beklagten hätten zwar ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag dadurch verletzt, dass sie als nicht postulationsfähige Anwälte gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Offenburg vom 02.11.1994 selbst und nicht durch eine ortsansässige Anwaltskanzlei Einspruch eingelegt hätten.
Ein Anspruch des Klägers scheitere jedoch daran, dass die Voraussetzungen des § 826 BGB gegeben seien. Vorliegend müsse die Rechtskraft des Versäumnisurteils zurücktreten, weil aufgrund der von dem Kläger geschilderten Umstände die Ausnutzung des Titels in hohem Maße unbillig und geradezu unerträglich erscheine.
So habe er im Verfahren vor dem Landgericht Offenburg einen Zuschuss zur Büromiete in Höhe von 20.520,00 DM und Gehaltsansprüche für von ihm eingestellte Ingenieure in Höhe von 36.000,00 DM eingeklagt, obgleich er aufgrund seines jetzigen Vortrages einräume, die angeblich angemieteten Büroräume existierten nicht und er habe die Ingenieure ohne Rücksprache mit der Firma S. KFT eingestellt und beschäftigt.
Auch hätten ihm aufgrund seines jetzigen Vortrages Provisionsansprüche für die Vermittlung von Werkverträgen nicht zugestanden, da er nunmehr eingeräumt hätte, einen Großteil der Verträge im eigenen Namen abgeschlossen und dementsprechend unmittelbare Zahlung der Vertragspartner erhalten zu haben. Weitere eingeklagte Provisionsansprüche beruhten auf bereits gekündigten Verträgen, die keinen Provisionsanspruch mehr hätten auslösen können.
Ungeachtet dieser Umstände und seines Wissens um die Hintergründe und die Unrichtigkeit seiner Behauptungen habe er Klage gegen die Firma S. KFT erhoben und ein materiell unrichtiges Versäumnisurteil erlangt, dessen Ausnutzung aufgrund des unlauteren Verhaltens des Klägers insgesamt unbillig erscheine.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Er meint, das Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzung des § 826 BGB angenommen. Er habe das Versäumnisurteil nicht erschlichen, da die damalige Beklagte, die Firma S. KFT, umfangreiche sachliche Einwendungen gegen den Anspruch erhoben habe. Diese seien nur deshalb nicht berücksichtigt worden, weil die Firma S. bzw. die Beklagten dieses Verfahrens als ihre damaligen Prozessbevollmächtigten gegen das Urteil keinen ordnungsgemäßen Einspruch eingelegt hätten, womit er nicht habe rechnen können.
Auch spreche der Umstand, dass er im jetzigen Prozess von der Unbegründetheit seiner eigenen - damaligen - Klage ausgehe, nicht für eine Sittenwidrigkeit. Trotz Pfändung bleibe der Regressanspruch Vermögensbestandteil der damaligen Beklagten. Er müsse den Rechtsstreit daher aus der Position und Sicht der damaligen Beklagten führen. Dass sein jetziger Vortrag seinem Vorbringen im Ausgangsprozess zuwiderlaufe, sei deshalb nicht zu beanstanden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.05.2000 hat der Kläger keine Anträge gestellt. Der Senat hat daraufhin auf Antrag der Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen, und hierin die Berufung des Klägers gegen das am 09.12.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (29 O 189/98) kostenpflichtig zurückgewiesen. Zugleich hat der Senat den Tenor des angefochtenen Urteils gemäß § 319 ZPO dahingehend ergänzt, dass ein gegen den Beklagten J. v. N.Z. unter dem 31.07.1998 über die Klagesumme ergangener Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart AZ: 98-0142763-17-N aufgehoben und die Klage abgewiesen wird.
Gegen das ihm am 06.06.2000 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.06.2000, bei Gericht am selben Tage eingegangen, Einspruch eingelegt.
Er beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 30.05.2000 aufzuheben und die Beklagten unter Abänderung des Urteils der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 250.000,00 DM nebst 12 % Zinsen hieraus seit dem 12.05.1998 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und nehmen Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Ergänzend vertreten sie die Ansicht, der unzulässige Einspruch sei für den eingetretenen Schaden nicht kausal geworden. Sie hätten gegen das das damalige Versäumnisurteil bestätigende Urteil Berufung eingelegt. In einer Besprechung mit der Firma S. am 21.09.1995 habe diese dann, nachdem sie über die Rechtslage umfassend aufgeklärt worden sei, entschieden, das Urteil zu akzeptieren und die Berufung zurückzunehmen.
Ohne die Berufungsrücknahme hätte das Oberlandesgericht aber von Amts wegen der Frage nachgehen müssen, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben gewesen sei, was sie ausdrücklich gerügt hätten. Jedenfalls fehle es aber an einem Schaden der Firma KFT, da das Versäumnisurteil bei Fortsetzung des Rechtsstreits bestätigt worden wäre.
Zudem sei bei der Besprechung am 21.09.1995 mit der Firma S. KFT nach vorangegangener Belehrung über die Regressmöglichkeit eine Vereinbarung dahingehend erzielt worden, dass die Firma S. KFT auf Regressansprüche verzichte. Diese Vereinbarung müsse sich der Kläger entgegenhalten lassen.
Jedenfalls greife der Einwand des § 826 BGB ein.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten 3 O 87/94 Landgericht Offenburg waren zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil des Senates vom 30.05.2000 ist statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere wurde er form- und fristgerecht eingelegt (§ 341 Abs. 1, 542 Abs. 3 ZPO).
In der Sache selbst hat er jedoch keinen Erfolg, so dass das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten war (§§ 343 S. 1, 542 Abs. 3 ZPO).
Zwar ist die Berufung des Klägers statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
Sie hat in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten verneint.
Zwar sind nach Ansicht des Senates die Voraussetzungen des § 826 BGB nicht erfüllt.
Das Landgericht hat die Voraussetzungen der Einrede des § 826 BGB damit begründet, der Kläger räume in diesem Verfahren die Unrichtigkeit seines Vortrages im Verfahren vor dem Landgericht Offenburg ein.
Dieser Einordnung des Sachvortrages des Klägers vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der jetzige Vortrag des Klägers mit seinem damaligen Vortrag im Verfahren vor dem Landgericht Offenburg nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, der Kläger räume nunmehr die Unrichtigkeit seines damaligen Vortrages ein.
Der Wechsel des Vortrages ist vielmehr dadurch bedingt, dass der Kläger nunmehr einen - gepfändeten - Anspruch der Firma S. KFT gegen die Beklagten als damalige Prozessbevollmächtigte der Firma S. geltend macht.
Es ist anerkannt, dass ein Gläubiger den Regressanspruch seines Schuldners gegen dessen Anwalt pfänden kann, der sich daraus ergibt, dass der Rechtsstreit, in dem der Titel erwirkt wurde, aus Anwaltsverschulden falsch entschieden worden ist (BGH NJW 1996, 48 Leitsatz).
Im Rahmen dieses Prozesses hat der Gläubiger dann den Rechtsstreit gegen den Drittschuldner aus "der Sicht des Schuldners" zu führen. Ob die Klage begründet ist, richtet sich hierbei allein nach dem Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner.
Demgemäss ist es auch grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Gläubiger die Klage gegen den Drittschuldner auf ein Vorbringen stützt, welches seiner eigenen Begründung im Ausgangsprozess zuwider läuft (BGH NJW 1996, 4849; BGH AP Nr. 25 zu § 826 (Fa)).
Allerdings gilt dieses nicht unbeschränkt.
Der Kläger hat vielmehr auch im Regressprozess seiner Darlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinne des § 138 ZPO zu genügen.
Im Vorprozess hatte der Kläger jedoch eigene Handlungen (die Anmietung eines Büros, die Einstellung einer Bürohilfe, die Vermittlung von Verträgen, die Bezahlung von Arbeitnehmern und Containern) oder unmittelbare Erklärungen der Firma S. KFT ihm gegenüber (die Zusicherung der Bezahlung von Arbeitskräften, die Aufforderung zur Einstellung von Ingenieuren pp.) behauptet.
In diesem Fall kann sich der Kläger im Regressprozess jedoch nicht darauf beschränken, beide Sachverhaltsschilderungen (die der Firma S. und seine damalige) gegenüber zu stellen und die Unrichtigkeit seines eigenen damaligen Vortrages bzw. die Nichtvornahme eigener Handlungen unter Beweis zu stellen.
Vielmehr hätte er sich - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 30.5.2000 nachdrücklich hingewiesen hat - dazu erklären müssen, ob er die von ihm im Vorprozess behaupteten Rechtsgeschäfte tatsächlich vorgenommen hat bzw. ob die von ihm im Vorprozess behaupteten Erklärungen ihm gegenüber tatsächlich abgegeben worden sind oder nicht.
Wäre sein eigener Vortrag im Vorprozess zutreffend gewesen, wäre das Versäumnisurteil auch auf einen zulässigen Einspruch hin aufrecht zu erhalten gewesen und der damaligen Beklagten wäre demgemäss kein Schaden entstanden.
Wäre der Vortrag des Klägers im Vorprozess hingegen unzutreffend gewesen, hätte er durch bewusste Falschangaben ein unrichtiges Urteil erstritten, an dessen Vollstreckung er dann gemäß § 826 BGB gehindert wäre.
In beiden Fällen wäre daher die Klage abzuweisen, wobei das klageabweisende Urteil nicht im Wege der Rechtskraft gegenüber dem Schuldner wirken würde (Baumbach, ZPO, 57. Auflage, § 835 Rdn. 15 "Urteil").
Auch steht diese Rechtsansicht des Senates nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, da in den hierzu veröffentlichten Entscheidungen keine persönlichen Wahrnehmungen oder Handlungen einer Partei in Rede standen.
So war im Verfahren BGH NJW 1996, 48, 51 der Sachverhalt des Vorprozesses zwischen den Parteien des späteren Regressprozesses unstreitig.
Bei der weiteren Entscheidung (BGH LM Nr. 25 zu § 826 (Fa)) war Gegenstand des Vorprozesses das Platzen eines Heizungsrohres infolge Frosteinwirkung, wobei den Partein der genaue Zeitpunkt des Aufplatzens des Heizungsrohres nicht bekannt war.
Angesichts des unzureichenden Tatsachenvortrages des Klägers zum Schaden selbst kann es dahingestellt bleiben, ob und inwieweit eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach gegeben ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Streitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 250.000,00 DM
Ende der Entscheidung
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