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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 29.08.2006
Aktenzeichen: 15 U 39/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, InsO, HGB, BRAO
Vorschriften:
BGB § 255 | |
BGB § 1006 | |
BGB § 1006 Abs. 1 S. 1 | |
BGB § 1006 Abs. 2 | |
BGB § 1006 Abs. 3 | |
ZPO § 319 | |
ZPO § 531 Abs. 2 | |
ZPO § 771 | |
ZPO § 857 | |
InsO § 50 | |
HGB §§ 128 ff | |
BRAO § 51 b a.F. |
Tenor:
Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das am 09.02.2006 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 30 O 352/04 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das in dem Feststellungstenor des angefochtenen Urteils enthaltene Wort "insbesondere" durch das Wort "nämlich" ersetzt wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin und die Beklagten je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Mit der Feststellungsklage macht die Klägerin gegen die Beklagten Schadensersatz wegen vermeintlicher Schlechterfüllung von Anwaltspflichten aus einem Vollstreckungsauftrag geltend. Die Klägerin hatte gegen den Kölner Zahnarzt Dr. T, der sich ihr gegenüber in einem Umfang von mehr als 20 Mio. ATS verbürgt hatte, am 14.11.2000 in Österreich ein Versäumnisurteil über einen Betrag von ATS 2.657.270,- erwirkt. Mit der Vollstreckung beauftragte der für die Klägerin in Österreich tätige Rechtsanwalt Dr. N2 mit Schreiben vom 15.01.2001 den Beklagten zu 1), der damals mit den Beklagten zu 2) und 3) in einer (Außen-) Sozietät verbunden war. Die Zwangsvollstreckung sollte u.a. in ein Vincent Van Gogh zugeschriebenes Gemälde mit dem Titel "Stillleben mit Pfingstrosen" erfolgen, an dem sich Dr. T eines hälftigen Miteigentumsanteils berühmte und das Dr. T bei der Stadtsparkasse Köln in Verwahrung gegeben hatte. Nach der Pfändung des Herausgabeanspruchs gegen die Stadtsparkasse einigten sich der Beklagte zu 1) und Dr. N3 mit Dr. T und Herrn M. F, den Dr. T zwischenzeitlich als den weiteren Miteigentümer des Bildes benannt hatte, auf einen Verkauf des Bildes nach dessen Begutachtung durch das Amsterdamer Van- Gogh- Museum. Ein entsprechender Gutachterauftrag war dem Museum von Dr. T erteilt worden, wobei sich Dr. T dem Museum gegenüber als Alleineigentümer des Gemäldes ausgegeben hatte. Der Transport des Bildes nach Amsterdam erfolgte durch ein von dem Beklagten zu 1) beauftragtes Transportunternehmen. Die Begutachtung des Gemäldes hatte zum Ergebnis, dass das Bild nicht von Van Gogh stamme, sondern eine Fälschung sei. Dr. T wurde zur Abholung des Bildes aufgefordert. Unter nicht aufgeklärten Umständen wurde das Gemälde an Herrn F herausgegeben, der sich zur Weitergabe des zunächst an einem unbekannten Ort befindlichen Bildes an die Klägerin nicht bereit fand und Alleineigentum an dem Bild für sich reklamierte. Anfang 2002 forderte Dr. N den Beklagten zu 1) auf, dafür zu sorgen, dass das Bild wieder in seinen Gewahrsam gelange. Von der von dem Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 23.01.2002 daraufhin aufgezeigten Möglichkeit zur Pfändung des Miteigentumsanteils von Dr. T machte die Klägerin keinen Gebrauch. Mit Schreiben vom 25.03.2002 legte der Beklagte zu 1) das Mandat nieder. Im April 2003 fiel Dr. T in Insolvenz. Die von der Klägerin zur Insolvenztabelle in ihrer Gesamtheit angemeldeten und festgestellten Forderungen gegen Dr. T wurden bislang nicht bedient.
Die Klägerin lastet dem Beklagten zu 1) schuldhafte Versäumnisse bei der Ausführung des Zwangsvollstreckungsauftrags an. Der Beklagte zu 1) hätte nach ihrer Auffassung durch eine eigenständige Vereinbarung mit dem Van- Gogh- Museum dafür sorgen müssen, dass das Bild nicht in den Gewahrsam Dritter gelangen konnte und der Haftungsmasse des Herrn Dr. T erhalten blieb. Eine weitere Pflichtverletzung bestehe darin, dass der Beklagte zu 1) nicht rechtzeitig auf eine Pfändung des Miteigentumsanteils von Dr. T und seines Auseinandersetzungsanspruchs gegen Herrn F hingewirkt habe. Außerdem wirft die Klägerin dem Beklagten zu 1) vor, sie nicht auf die Notwendigkeit einer Zwangsvollstreckung aus der Gesamtforderung hingewiesen zu haben.
Mit Urteil vom 9.2.2006 hat das Landgericht Köln der Klage teilweise stattgegeben. Es hat eine schadenskausale schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) darin gesehen, dass der Beklagte zu 1) nicht sicherstellte, dass das Gemälde nicht ohne Zustimmung der Klägerin in den Gewahrsam Dritter gelangen konnte und deshalb nicht der Haftungsmasse des Dr. T2 erhalten blieb, und eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des daraus entstandenen und künftig entstehenden Schadens festgestellt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe wird- ebenso wie hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien- auf den Inhalt des Urteils Bl. 199 ff d.A. Bezug genommen.
Gegen dieses ihnen am 16.02.2006 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 08.03.2006 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am 11.05.2006 eingegangenen Schriftsatz- nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.05.2006- begründet. Die Klägerin, der das Urteil des Landgerichts am 15.02.2006 zugestellt wurde, hat hiergegen am 15.03.2006 Berufung eingelegt und ihre Berufung mit einem am 12.05.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung antragsgemäß bis zum 15.05.2006 verlängert worden war.
Mit ihrer Berufung rügen die Beklagten fehlerhafte Rechtsanwendung und unzureichende Befassung mit ihrem erstinstanzlichen Sachvortrag. Der Tenor der angefochtenen Entscheidung sei zu weit gefasst. Nachdem die Klägerin ihre Vorwürfe auf zwei Pflichtverletzungen konkretisiert habe und in den Entscheidungsgründen eine davon verneint worden sei, sei die Formulierung in dem Urteilstenor "insbesondere..." fehl am Platze. Zu Unrecht habe das Landgericht eine Pflichtverletzung darin gesehen, dass der Beklagte zu 1) keine vertraglichen Beziehungen zu dem Museum begründete um sicherzustellen, dass eine Herausgabe nur an ihn bzw. mit seinem Einverständnis erfolgen dürfe. Bereits bei der Bejahung der Pflichtverletzung habe sich das Landgericht nicht mit wesentlichem Vorbringen der Beklagten auseinandergesetzt. Die Beklagten hätten überhaupt keine Möglichkeit zur Einflussnahme gehabt, um die vom Landgericht geforderten rechtsgeschäftlichen Erklärungen Dritter zu bewirken. Dr. T hätte die vom Landgericht geforderte Anweisung gegenüber dem Museum nie erklärt. Aus der sehr begrenzten Ausgestaltung der von ihm erteilten Vollmacht sei bereits zu ersehen, dass dieser weitere Zugeständnisse nicht gemacht hätte. Seine Rechtsposition an dem Bild, die ja ohnehin problembehaftet gewesen sei, hätte Dr. T niemals aufgegeben. Dies gelte umso mehr, wenn man wie das Landgericht davon ausgehe, dass Dr. T und Herr F bei der Herausgabe des Bildes durch das Museum kollusiv zusammenwirkten. Ohnehin wäre eine Unwiderruflichkeit der Anweisung nicht zu erreichen gewesen. Aus dem Eigentumsrecht wäre jederzeit eine Änderung gegenüber dem Museum möglich gewesen, was gegebenenfalls Schadensersatzansprüche der Klägerin gegenüber Dr. T ausgelöst, nicht aber auch den vollstreckungsrechtlichen Zugriff für sie ermöglicht hätte. Für eine Herausgabe durch das Museum ausschließlich an die Klägerin bzw. an den Beklagten zu 1) mit Zustimmung der Klägerin hätte auch das Einverständnis von Herrn F vorliegen müssen, das dieser niemals erteilt hätte. Dies sei aus der Sicht der Klägerin und der Beklagten offensichtlich gewesen, nachdem Herr F in der Besprechung vom 13.9.2001 sogar das Miteigentumsrecht von Dr. T vehement in Abrede gestellt habe. Auch das Museum wäre eine vertragliche Bindung, mit der die Herausgabe des Bildes zugunsten der Beklagten bzw. der Klägerin begrenzt worden wäre, niemals eingegangen. Vor der Begutachtung des Bildes, als man noch von dessen Echtheit ausging, hätte das Museum von der Klägerin einen Berechtigungsnachweis verlangt, den die Klägerin, die ja bis dahin nur den Herausgabeanspruch des Dr. T gegen die Sparkasse Köln gepfändet hatte, nicht hätte vorlegen können. Sie hätte nicht einmal die vermeintliche Miteigentümerstellung des Dr. T urkundlich nachweisen können, da die entsprechenden Vereinbarungen lediglich in Kopie vorlagen und von Herrn F bestritten waren. Selbst wenn es zu der vom Landgericht geforderten Vereinbarung oder Weisung zugunsten der Klägerin gekommen wäre, hätte das Museum diese niemals erfüllen dürfen. Spätestens nachdem Herr F Alleineigentum reklamiert hätte, wäre die Vereinbarung bzw. Weisung hinfällig geworden, da dann ein Prätendentenstreit vorgelegen hätte. Da dies absehbar gewesen sei, hätten die Beklagten eine solche Vereinbarung nicht in Erwägung ziehen müssen. Es komme hinzu, dass eine Herausgabe an Herrn F überhaupt nicht vorhersehbar gewesen sei, nachdem auch die Klägerin selbst stets von der Mitwirkung des Dr. T ausgegangen sei. Bis zu dem Gutachten des Museums hätten alle Beteiligten angenommen, dass das Gemälde echt sei und in Amsterdam verkauft würde. Ein Rücktransport sei nie beabsichtigt gewesen. Im übrigen habe das Landgericht auch unbeachtet gelassen, dass der Vollstreckungszugriffsversuch der Klägerin gegenüber dem Museum und der Öffentlichkeit nicht bekannt werden durfte, um die Wertschätzung des Bildes nicht zu beeinträchtigen. Der Klägerin sei das Problem des Wirkungsverlustes der Zwangsvollstreckung in den Herausgabeanspruch infolge des Transportes bekannt gewesen, wie sich auch aus dem Schreiben des Beklagten zu 1) vom 12.6.2001 ergebe. Bedenken habe die Klägerin gegen dieses Schreiben aus gutem Grund nicht erhoben, denn sie habe die Begutachtung des Bildes unbedingt gewollt, um einen möglichst hohen Veräußerungserlös zu erzielen. Selbst wenn man mit dem Landgericht eine Pflichtverletzung bejahen wollte, würde eine Haftung an der fehlenden Kausalität bzw. am Fehlen eines Schadens scheitern. Es sei davon auszugehen, dass Herr F seine Alleineigentümerstellung gegenüber dem Museum geltend gemacht hätte. Bei dem daraus folgenden Prätendentenstreit hätte das Museum allenfalls eine Hinterlegung des Bildes vorgenommen, nicht aber die geforderte Vereinbarung oder Anweisung befolgt, weil es sich ansonsten Haftungsansprüchen ausgesetzt hätte. Gegen ein kollusives Zusammenwirken von Dr. T und F wäre ohnehin nichts auszurichten gewesen. Um auf das Gemälde vollstreckungsrechtlich Zugriff nehmen zu können, hätte die Klägerin zunächst den vermeintlichen Miteigentumsanteil Dr. Schumachers pfänden und sich überweisen lassen müssen, um sodann gegebenenfalls durch Pfändung eines Mitherausgabeanspruchs aus der Gemeinschaft mit Herrn F gegen das Museum vorgehen zu können. Einen solchen umfangreichen, zeit- und kostenintensiven Prozess in den Niederlanden hätte die Klägerin nach Meinung der Beklagten niemals angestrengt. Dies habe die Klägerin durch ihr eigenes Verhalten, nachdem das Begutachtungsergebnis vorlag, auch selbst bestätigt, indem sie trotz der von Seiten des Beklagten zu 1) erfolgten Belehrung über die Pfändbarkeit des Miteigentumsanteils keine Vollstreckungsmaßnahmen in das Bild betrieben habe. Nach dem Vorliegen des Gutachtens habe die Klägerin ihr Interesse an dem vermeintlich so wertvollen Bild verloren. An einem kausalen Schaden der Klägerin fehle es auch deshalb, weil die als Vollrechtspfändung erfolgte Pfändung des Herausgabeanspruchs gegen die Sparkasse wegen des bloßen Miteigentums des Dr. T nicht rechtsbeständig gewesen sei. Die Pfändung des Herausgabeanspruchs sei seinerzeit wegen der vermeintlichen Verwertungsvollmacht des Dr. T erfolgt. Eine solche habe indes nicht bestanden und wäre auch nicht zu beweisen gewesen. Nach Darstellung des Herrn F sei die Urkunde aus 1988 gefälscht gewesen. Etwaige frühere Vollmachten seien widerrufen worden. Zudem fehle es an einem substantiierten Vortrag der Klägerin zu einem realisierbaren Wert des Bildes. Es sei zu bezweifeln, dass das Gemälde in dem wegen des Miteigentumsanspruchs des Herrn F notwendigen Auseinandersetzungsverfahren im Zuge der dann obligaten öffentlichen Versteigerung hätte veräußert werden können. Zumindest falle der Klägerin ein Mitverschulden zur Last, indem sie eine Vollstreckung in den Miteigentumsanteil des Dr. T unterließ und auch nicht auf das Angebot von Herrn F einging, aus dem Verkaufserlös des Bildes die Forderung der Klägerin zu erfüllen. Die Beklagten erhalten die Einrede der Verjährung aufrecht und tragen dazu vor, der Schaden sei schon vor dem 17.9.2002 eingetreten, da die vom Landgericht geforderte Vereinbarung schon vor der Einlieferung des Bildes am 18.9.2001 hätte getroffen werden müssen. Die Klageeinreichung am 17.9.2004 sei demnach zu spät. Vorsorglich machen die Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht mit der Begründung geltend, dass ihnen im Falle einer Schadensersatzleistung gemäß § 255 BGB ein Anspruch auf Abtretung zustehe. Schließlich weisen die Beklagten darauf hin, dass ihnen ein Gebührenanspruch gegen die Klägerin in Höhe von 6.238,56 € entstanden sei, der angesichts des geringen Wertes des Gemäldes nach dem Sinn des Verfahrens fragen lasse.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts Köln vom 09.02.2006 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Berufungsangriffe der Beklagten, soweit es ihr günstig ist. Zu Unrecht beriefen sich die Beklagten auf die Undurchführbarkeit der von ihnen geforderten Maßnahmen. Eine Vereinbarung oder Weisung bezüglich einer Herausgabe des Bildes an die Klägerin habe nie zur Debatte gestanden. Sämtliche vom Landgericht beispielhaft aufgezeigten Sicherungsmaßnahmen hätten sich auf Herausgabe des Bildes an den Beklagten zu 1) gerichtet. Eines Einverständnisses von Markus F mit der Herausgabe des Bildes an den Beklagten zu 1) habe es nicht bedurft, da Dr. T diesem gegenüber zum alleinigen unmittelbaren Besitz berechtigt gewesen sei, wie sich aus der Vereinbarung vom 2.11.2000 ergebe. Die Behauptung, Herr F hätte sich nicht mit einer Herausgabe des Bildes an den Beklagten zu 1) einverstanden erklärt, sei neues Vorbringen im Berufungsverfahren und deshalb verspätet. Darüber hinaus sei auch davon auszugehen, dass Herr F einer solchen Maßnahme zugestimmt hätte, da nur so der auch von ihm seit langem angestrebte Verkauf des Bildes zu bewerkstelligen gewesen wäre. Für diese Überlegung spreche auch seine Zustimmung zu der Vereinbarung vom 14.9.2001. Konkret hätte der Beklagte zu 1) darauf hinwirken müssen, dass die beiden Miteigentümer des Bildes und die Klägerin ihm einen Treuhandauftrag für den Transport des Bildes nach Amsterdam und zurück in die Verwahrung der Stadtsparkasse erteilten, so dass er nach außen hin im eigenen Namen hätte auftreten können. Durch entsprechende Vereinbarung unter den Miteigentümern hätte außerdem gewährleistet werden müssen, dass diese nur gemeinsam mit der Klägerin über das Bild verfügen konnten, und es hätte schließlich geregelt werden müssen, dass die Klägerin in Höhe ihres Vollstreckungstitels einen vorrangigen Anspruch auf den Veräußerungserlös erhielt. So wäre auch das Risiko kollusiven Zusammenwirkens zwischen Dr. T und F vermieden worden. Neu sei auch die Darstellung der Beklagten, das Museum hätte angesichts der Dokumentenlage einer Herausgabe des Bildes an die Klägerin nicht zugestimmt. Diese Argumentation gehe auch insofern ins Leere, als stets lediglich eine Herausgabe an den Beklagten zu 1) in Rede gestanden habe. Es sei zudem unstreitig, dass Dr. T alle Vereinbarungen mit dem Museum treffen konnte, ohne die angeblich notwendigen Nachweise vorlegen zu müssen. Das Museum wäre zur Herausgabe an den Beklagten zu 1) auch dann verpflichtet gewesen, wenn Herr F sein vermeintliches Alleineigentum bereits reklamiert hätte. Der Herausgabeanspruch eines Dritten aufgrund Eigentums dürfe nämlich dann nicht erfüllt werden, wenn der Hinterleger gegenüber dem Eigentümer ein Recht zum Besitz habe. Das sei vorliegend der Fall, da Dr. T und Herr F sich darauf geeinigt hätten, dass Dr. T und der Beklagte zu 1) nach außen hin als alleinverfügungsberechtigt auftreten sollten. Diesem Konzept habe Herr F unter dem 14.9.2001 ausdrücklich zugestimmt, weshalb das Risiko eines Prätendentenstreits nicht bestanden habe.
Mit ihrer eigenen Berufung verfolgt die Klägerin eine weitergehende Feststellung gegenüber dem landgerichtlichen Urteil, nämlich dahingehend, dass eine anwaltliche Pflichtverletzung der Beklagten auch darin bestanden habe, dass eine Pfändung des Miteigentumsanteils des Dr. T unterblieb. Das Landgericht habe verkannt, dass die unterlassene Pfändung des Miteigentumsanteils des Dr. T zu einem eigenständigen Schaden führen könne, nämlich dem Verlust des Rechts der Klägerin auf vorrangige Befriedigung in dem im April 2003 eröffneten Insolvenzverfahren sowie der Belastung mit vorrangigen Verfügungen oder Pfändungen. Der Beklagte zu 1) habe unter anderem Pfändungsmaßnahmen hinsichtlich des Bildes vornehmen sollen, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass Dr. T lediglich Miteigentümer des Bildes sei und der Miteigentumsanteil wohl den bedeutendsten Vermögensgegenstand von Dr. T darstelle. Der sicherste und zweckmäßigste Weg zu einer Zwangsvollstreckung wäre unter diesen Umständen die Pfändung des Miteigentumsanteils nach § 857 ZPO gewesen. Da dem Beklagten zu 1) bekannt gewesen sei, dass das wirtschaftliche Ziel der Klägerin die Realisierung ihrer Gesamtforderung war, hätte er zudem darauf hinwirken müssen, dass die Zwangsvollstreckung in den Miteigentumsanteil auf Grund der Gesamtforderung erfolgte. Ein Pfandrecht an dem Miteigentumsanteil wäre nicht mit der Entnahme des Bildes aus der Verwahrung der Stadtsparkasse Köln erloschen und hätte ihr, der Klägerin, deshalb eine stärkere Rechtsposition als die Pfändung des Herausgabeanspruchs eingeräumt. Bei Pfändung des Miteigentumsanteils hätte der Klägerin im Rahmen des Insolvenzverfahrens ein Absonderungsrecht nach § 50 InsO zugestanden, so dass sie sich bei Verwertung des Bildes bis zur Höhe ihres Titels außerhalb der Insolvenzmasse vorrangig hätte befriedigen können. Ferner hätte ein Pfandrecht an dem Miteigentumsanteil vor Verfügungen des Dr. T über den Miteigentumsanteil wie auch vor eventuellen Pfändungen anderer Gläubiger geschützt. Auch hätte sich die Insolvenzquote erheblich verbessert, wenn das Bild gegen den Zugriff Dritter gesichert worden wäre. Weiterhin hätte der Beklagte zu 1) daneben vorsichtshalber auch den Auseinandersetzungsanspruch des Dr. T gegen Herrn F pfänden müssen. Soweit das Landgericht die Teilabweisung der Klage damit begründet habe, dass die Möglichkeit zur Pfändung des Miteigentumsanteils auch noch nach der Herausgabe des Bildes an Herrn F bestanden habe, habe es nicht berücksichtigt, dass eine Pfändung des Miteigentumsanteils zu diesem Zeitpunkt nicht mehr die gleiche Wirkung gehabt hätte und außerdem das Prozessrisiko größer gewesen wäre, da nach der Herausgabe des Bildes an Herrn F die Vermutung des § 1006 BGB für Herrn F gesprochen hätte. Der in dem Schreiben des Beklagten zu 1) vom 23.1.2002 enthaltene Hinweis auf die Möglichkeit der Pfändung des Miteigentumsanteils nütze den Beklagten entgegen der Auffassung des Landgerichts nichts, da der Beklagte zu 1) es versäumt habe, die Klägerin entsprechend zu beraten und die Pfändung zu empfehlen. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass es keineswegs feststehe, dass das Bild eine Fälschung sei. Die Echtheit sei aufgrund der verschiedenen Gutachten lediglich unklar. Es sei auch durchaus möglich, dass das Museum das Gutachten revidieren werde, zumal Herr F gerichtliche Schritte gegen das Gutachten plane. Selbst als Fälschung habe das Bild allein wegen seiner Ausdruckskraft einen erheblichen Wert.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 09.02.2006, Az. 30 O 352/04, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden bereits entstandenen und künftig entstehenden Schaden zu ersetzen, der auf der schuldhaften Verletzung anwaltlicher Pflichten aus dem im Januar 2001 geschlossenen Anwaltsvertrag der Sozietät Q & V, Köln, beruht, insbesondere nicht nur daraus, dass die Beklagten nicht sichergestellt haben, dass das Gemälde "Stillleben mit Pfingstrosen" nicht ohne Zustimmung der Klägerin in den Gewahrsam Dritter kommen konnte und der Haftungsmasse des Herrn Dr. T erhalten blieb sondern auch daraus, dass die Beklagten es unterlassen haben, den Miteigentumsanteil von Herrn Dr. T an dem Gemälde "Stillleben mit Pfingstrosen" zu pfänden.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie halten dagegen, dass sich die Berufung der Klägerin ausdrücklich nur auf das Versäumnis der Pfändung des Miteigentumsanteils richte. Soweit die Klägerin mit der Nichtberücksichtigung ihrer Gesamtforderung eine weitere Pflichtverletzung zum Verfahrensgegenstand mache, fehle es der Berufung deshalb an der Zulässigkeit. Davon abgesehen gingen die Vorwürfe der Klägerin auch in der Sache fehl, weil sie für die Titulierung ihrer Ansprüche gegen Dr. T selbst verantwortlich gewesen sei. Mit einem Klageauftrag seien die Beklagten nie betraut gewesen. Äußerst vorsorglich erheben die Beklagten insoweit die Einrede der Verjährung. Gegenüber dem Vorwurf, nicht rechtzeitig eine Pfändung des Miteigentumsanteils des Dr. T veranlasst zu haben, verteidigen sich die Beklagten damit, erstmals im September 2001 Kenntnis davon erhalten zu haben, dass Herr F Eigentumsrechte an dem Bild geltend machte. Bis zu diesem Zeitpunkt sei völlig unklar gewesen, wer möglicher Miteigentümer war. Die Klägerin selbst habe zuvor auch nicht gewusst, wer der vermeintliche Miteigentümer des Bildes war, wie sich aus dem Schreiben des Dr. N2 vom 5.9.2001 ergebe. Vorher habe somit keine Möglichkeit bestanden, den Miteigentumsanteil zu pfänden, da dies die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Miteigentümer erforderlich gemacht hätte. Dass die Klägerin auf den in dem Schreiben vom 23.1.2002 enthaltenen Hinweis auf eine mögliche Pfändung des Miteigentumsanteils nicht reagiert habe, beruhe allein darauf, dass eine Vollstreckung in das inzwischen als Fälschung entlarvte Bild nicht mehr im Interesse der Klägerin gewesen sei. Beratungsbedarf habe bei der Klägerin nicht bestanden, sie habe sich vielmehr auf effektivere Vollstreckungsmaßnahmen konzentrieren wollen. Nach wie vor mangele es auch sowohl an der Ursächlichkeit der angeblichen Pflichtverletzung als auch an einem Schaden. Der Vortrag der Klägerin zu den vermeintlichen Zwischenverfügungen sei unsubstantiiert. Vorsorglich bestreiten die Beklagten auch, dass vorrangige Pfändungen oder Verfügungen stattgefunden haben könnten.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
II.
Die Berufungen der Parteien sind zwar zulässig. In der Sache bleibt beiden Rechtsmitteln jedoch der Erfolg mit der Maßgabe der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Klarstellung versagt.
Das Landgericht hat auf der Basis des erstinstanzlichen Streitstoffes zu Recht eine schuldhafte Schlechterfüllung des mit den Beklagten zustande gekommenen Anwaltsvertrages bejaht, weil der Beklagte zu 1) nicht dafür Sorge trug, dass die Klägerin ihren Zugriff auf das Gemälde auch nach dem Transport nach Amsterdam behielt. Die Berufungsangriffe der Beklagten führen zu keiner für sie günstigeren Sichtweise. Weitere schadenskausale Pflichtversäumnisse des Beklagten zu 1) hat das Landgericht zutreffend verneint, so dass andererseits auch die Berufung der Klägerin unbegründet ist.
Anzuwenden ist das vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1.1.2002 anwendbare Schuldrecht des BGB, da der Vertrag zwischen den Parteien aufgrund des Schreibens von Rechtsanwalt Dr. N2 vom 15.01.2001 durch stillschweigende Annahme des darin enthaltenen Vollstreckungsauftrags alsbald danach zustande kam - erste urkundliche Belege für die von dem Beklagten zu 1) entfaltete Tätigkeit stammen von Anfang März 2001, Bl. 35ff AH- und auch die mit Schreiben von Rechtsanwalt Dr. N2 vom 05.09.2001 (Bl. 74f AH) erfolgte Auftragserweiterung in die Zeit vor Änderung des BGB fiel.
Zur Berufung der Beklagten:
Von den Beklagten wird mit der Berufung nicht angezweifelt, gesamtschuldnerisch für anwaltliche Pflichtversäumnisse des Beklagten zu 1) einstandspflichtig zu sein- der Beklagte zu 1) aufgrund seines eigenen Handelns, der Beklagte zu 2) als Mitgesellschafter der Anwalts- GbR, §§ 128 ff HGB analog, und der Beklagte zu 3) aus Gründen der Rechtsscheinhaftung (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des BGH, u.a. NJW 1999, 3040). Zu der ausführlichen und zutreffenden Begründung des Landgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist lediglich hinzuzufügen, dass die zusätzlichen Pflichten, die der Beklagte zu 1) aufgrund des Schreibens von Rechtsanwalt Dr. N2 vom 05.09.2001 übernahm, als rechtsberatende und rechtsbesorgende Tätigkeiten dem anwaltlichen Pflichtenbereich zuzurechnen sind, so dass auch insoweit eine Beauftragung der gesamten Sozietät und nicht etwa ein an den Beklagten zu 1) persönlich gerichteter Einzelauftrag vorlag.
Ohne Erfolg wenden sich die Beklagten gegen die Feststellung des Landgerichts, der Beklagte zu 1) habe es pflichtwidrig versäumt, dafür zu sorgen, dass das Bild von dem Museum nicht an den Zwangsvollstreckungsschuldner Dr. T oder andere nicht von dem Beklagten zu 1) autorisierte Personen herausgegeben würde und der Haftungsmasse des Dr. T erhalten blieb. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gilt für die anwaltliche Mandatsbearbeitung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Gebot der Wahl des relativ sichersten Weges (vgl. aus neuerer Zeit BGH NJW 2000, 3560, 3561 sowie Fahrendorf, NJW 2006, 1911, 1913 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Hieraus folgt für den Vollstreckungsanwalt die Notwendigkeit, dafür Sorge zu tragen, dass zugriffsfähige und voraussichtlich zur Befriedigung des Mandanten geeignete Vermögensgegenstände des Schuldners in die Vollstreckung einbezogen und einer erfolgversprechenden Verwertung zugeführt werden. Gegen diese Verpflichtung hat der Beklagte zu 1) schuldhaft verstoßen, indem er nicht hinreichende Vorkehrungen dafür traf, dass das Bild in der Verfügungsgewalt der Klägerin blieb, nachdem mit der Herausgabe des gepfändeten Bildes durch die Stadtsparkasse Köln und dem Transport nach Amsterdam der Schutz, den die Zwangsvollstreckung der Klägerin geboten hatte, verloren gegangen war. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Beklagte zu 1) sich nicht auf die fortbestehende Kooperationsbereitschaft des Dr. T verlassen durfte. Nicht nur der nach den damaligen Vorstellungen angenommene erhebliche Wert des Gemäldes, sondern auch die auf dem Spiel stehenden widerstreitenden Interessen der Beteiligten gaben dem Beklagten zu 1) Anlass zu besonderer Vorsicht. Vor diesem Hintergrund wäre zur Absicherung der Klägerin eine Vereinbarung des Beklagten zu 1) mit dem Museum dergestalt erforderlich gewesen, dass eine Herausgabe des Bildes nur an den Beklagten zu 1) oder an eine von ihm autorisierte Person erfolgen dürfe. Für den Fall, dass der Beklagte zu 1) gegenüber dem Museum nicht selbst in Erscheinung hätte treten sollen, wie die Beklagten behaupten, hätte jedenfalls von Dr. T verlangt werden müssen, eine dahingehende unwiderrufliche Weisung an das Museum zu erteilen. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine solche unwiderrufliche Anweisung durchsetzbar gewesen wäre, nachdem erstinstanzlich nicht die Rede davon war, dass Dr. T zu einer solchen Weisung nicht bereit gewesen wäre und die Beklagten in ihrer Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss des Landgerichts vom 19.05.2005 (Bl. 143 ff d.A.) sogar geltend gemacht haben, dass Dr. T in jeder Beziehung als kooperationswillig erschienen sei (Bl. 156 d.A.). Das jetzige gegenteilige Vorbringen der Beklagten ist neu und gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Im übrigen ist dieses Vorbringen aber auch unerheblich. Hätte sich Dr. T nämlich tatsächlich geweigert, an der geforderten Sicherung der Klägerin mitzuwirken, hätte ein vorsichtiger Anwalt davon Abstand nehmen müssen, das Bild unter diesen Umständen überhaupt nach Amsterdam verbringen zu lassen. Unerheblich ist von daher auch der weitere - ebenfalls neue und deshalb ebenso präkludierte - Einwand der Beklagten, auch Herr F hätte sich niemals mit einer solchen Lösung bereit erklärt. Soweit sich die Beklagten darauf berufen, dass eine Regelung zugunsten einer Herausgabe des Bildes an die Klägerin nicht zu erzielen gewesen wäre, geht dies am Thema vorbei, da sich der berechtigte Vorwurf der Klägerin lediglich auf das Versäumnis des Beklagten zu 1) richtet, eine Herausgabe des Bildes an seine Person bzw. an eine Person seines Vertrauens zu gewährleisten. Die Bedenken der Beklagten hinsichtlich eines offenen Auftretens des Beklagten zu 1) gegenüber dem Museum sind für den Senat nicht nachvollziehbar. Welche Skrupel das Museum gehabt haben sollte, bei einer entsprechenden Anweisung durch Dr. T das Bild ausschließlich an den Beklagten zu 1) - der zur Not nach außen auch als Privatperson hätte auftreten können- auszuhändigen, haben die Beklagten nicht plausibel dargetan. An einen im Hintergrund schwelenden Streit über die Eigentumsrechte an dem Bild hätte das Museum auch bei einem offenen Auftreten des Beklagten zu 1) als Rechtsanwalt nicht notwendig zu denken brauchen, da die Einschaltung eines Anwalts nachvollziehbar auch aus Gründen höchstmöglicher Sorgfalt und Vorsicht hätte erfolgt sein können. Vorbilder für eine für die Zwecke der Klägerin taugliche unwiderrufliche Anweisung zur Aushändigung des Bildes an den Beklagten zu 1) lagen mit der Erklärung von Rechtsanwalt Franke vom 14.09.2001 (Anlage K 39, Bl. 77 AH) und der laut Schreiben des Beklagten zu 1) an Rechtsanwalt K2 vom 14.09.2001 (Anlage K 40, Bl. 78 AH) mit Herrn F erzielten Übereinkunft vor, so dass auch von daher Hinderungsgründe nicht ersichtlich sind. Entgegen den von den Beklagten geäußerten Zweifeln hätte eine solche Anweisung zur Sicherung der Klägerin auch aller Voraussicht nach ausgereicht, da bei einer anderslautenden nachträglichen Weisung von Dr. T, wie sie die Beklagten zu befürchten geben, Nachfragebedarf auf Seiten des Museums entstanden wäre, der Gelegenheit zu einer rechtzeitigen Intervention der Klägerin gegeben hätte. Die Überlegung der Beklagten, dass sich die Klägerin in diesem Fall auf einen Prätendentenstreit hätte einlassen müssen, hilft den Beklagten nicht weiter, weil sie nichts an der vorrangig notwendigen Sicherung der Klägerin gegenüber einer plan- und absprachewidrigen Herausgabe des Bildes und einem damit verbundenen Zugriffsverlust ändert.
Die für die Begründetheit der Feststellungsklage notwendige Wahrscheinlichkeit eines Schadens der Klägerin (vgl. dazu BGH NJW 1991, 2707) - die Rechtsprechung zur Verletzung absoluter Rechte, bei denen insoweit die drohende Verjährung genügt, ist hier nicht anwendbar- lässt sich nicht damit verneinen, dass das Amsterdamer Museum das Bild für eine Fälschung gehalten hat. Der aus dem Verlust der Zugriffsmöglichkeit entstehende Schaden der Klägerin besteht in dem nach oben durch ihr Vollstreckungsinteresse begrenzten hälftigen Verkaufswert des Bildes. Zwar ist davon auszugehen, dass das Museum in Amsterdam für die Begutachtung von Van- Gogh- Bildern ein faktisches Monopol innehat und deshalb das negative Gutachten für den Verkaufswert des Gemäldes vernichtend war. Unter seriösen Umständen wird auf absehbare Zeit kein Verkauf des Bildes als "Van- Gogh- Gemälde" mehr stattfinden können. Unrealistisch ist auch die Hoffnung der Klägerin, eine spätere Neubegutachtung durch das Museum könne zu einem anderweitigen Ergebnis gelangen. Jedoch ist das Bild zumindest nicht vollkommen wertlos. Als möglicherweise altes Ölgemälde, für das der Kölner Künstler Tollmann dem Pressebericht über die im Februar 2006 erfolgte Ausstellung zufolge "voll des Lobes" war (Bl. 336 d.A.), wird es durchaus einen - wenn auch niedrigen- Verkaufswert haben. Die Beklagten gestehen immerhin einen Wert von 1.500 bis 3.000 € zu. Konkrete Festlegungen sind im Feststellungsverfahren nicht erforderlich.
Ein Schaden wäre der Klägerin allerdings dann bereits aus jetziger Sicht nicht entstanden, wenn feststünde, dass Dr. T nicht Miteigentümer des Bildes war. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Dr. T war mittelbarer Alleinbesitzer, für ihn- und damit auch zugunsten der Klägerin als Pfandgläubigerin- stritt deshalb die Vermutung des § 1006 Abs. 2, 3 BGB, und zwar grundsätzlich für Alleineigentum (Palandt/Bassenge, BGB- Kommentar, 65. Auflage, § 1006 Rdnr. 1). Dass sich Dr. T lediglich eines hälftigen Miteigentumsanteils berühmte, ist unschädlich, wie das Landgericht zu Recht gemeint hat. Geeigneten Beweis für das von ihnen behauptete Alleineigentum von Markus F haben die Beklagten nicht angetreten. Die Urkundenlage spricht für Miteigentum von Dr. T. Es kann insoweit auf das landgerichtliche Urteil (dort S. 13) verwiesen werden. Was Herr F am 13.9.2001 zur Eigentumslage behauptete, ist irrelevant und deshalb nicht beweiserheblich, da solche Erklärungen in Ansehung der Urkundenlage nicht mehr Wert als Parteivortrag hatten. Hätte der Beklagte zu 1) nicht durch sein Versäumnis ermöglicht, dass der unmittelbare (Allein-) Besitz auf Markus F übertragen werden konnte, hätte sich die Klägerin diesem gegenüber unangefochten auch weiterhin auf die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB stützen können. Aber auch der Umstand, dass Herr F durch Übertragung des unmittelbaren Besitzes von Seiten des Museums alleiniger unmittelbarer Besitzer wurde, führte nicht dazu, dass die Vermutungswirkung zugunsten von Dr. T und der Klägerin verloren ging. Zwar tritt die Vermutung aus § 1006 Abs. 2 BGB gegenüber der Vermutung aus § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB zurück, sofern nicht dem früheren Besitzer der Besitz abhanden gekommen ist. Jedoch wirkt hier die Vermutung aus § 1006 Abs. 1 S.1 BGB deshalb nicht zugunsten von Herrn F, weil die Vermutung nur zum Inhalt hat, dass mit der Erlangung von Eigenbesitz auch Eigentum begründet wurde und Herr F im Gegensatz dazu geltend gemacht hat, schon vor dem Besitzerwerb (Allein-) Eigentümer gewesen zu sein (vgl. dazu Palandt/Bassenge, aaO, Rdnr. 4).
Die Kausalität der Pflichtverletzung für den Verlust des Zugriffs auf das Bild als Schadensursache ziehen die Beklagten mit ihrem Berufungsvorbringen nicht wirksam in Zweifel. Soweit sie sich darauf berufen, dass bei einer Intervention von Markus F die rechtliche Fragwürdigkeit der Pfändung des Herausgabeanspruchs zutage getreten wäre, übersehen sie, dass das Vollstreckungsstadium bereits verlassen war, als der Beklagte zu 1) Vorkehrungen zur Absicherung der Klägerin gegenüber Einbußen nach der Einlieferung des Gemäldes in das Museum treffen musste. Ein Widerspruch F nach § 771 ZPO hätte im übrigen dem Beklagten zu 1) Anlass geben müssen, der Klägerin eine Pfändung des Miteigentumsanteils von Dr. T anzuraten, für die aus damaliger Sicht auch noch die Annahme eines erheblichen Wertes des Gemäldes gesprochen hätte.
Mit dem erneut aufgegriffenen Einwand des Mitverschuldens dringen die Beklagten nicht durch. Soweit die Beklagten ein Mitverschulden der Klägerin auf die Nichtannahme des Angebots von Herrn F, die Forderung der Klägerin aus dem Verkaufserlös zu erfüllen, stützen wollen, erscheint dieser Einwand geradezu abwegig, wenn man bedenkt, dass die titulierte Forderung der Klägerin den Betrag von rd. 193.000 € ausmachte, den der Verkaufswert des Bildes bei weitem nicht erreichen wird. Der Klägerin kann aber auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, nicht nachträglich noch den Miteigentumsanteil Dr. Schumachers an dem Bild und die daraus folgenden Rechte gepfändet zu haben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob von einem Zivilprozess über die Eigentumsverhältnisse an dem Bild tatsächlich noch nachteiliger Einfluss auf die Wertschätzung des Bildes gedroht hätte, nachdem bereits das vernichtende Gutachten des Museums vorlag. Jedenfalls waren aber die Aussichten einer solchen Vorgehensweise zweifelhaft. Wenngleich aus den oben dargestellten Gründen davon auszugehen ist, dass Herr F sich letztlich nicht mit Erfolg auf Alleineigentum an dem Bild hätte berufen können, so musste aber die Erhebung einer Drittwiderspruchsklage durch ihn im Falle einer Pfändung des Miteigentumsanteils von Dr. T ernstlich in Rechnung gestellt werden. Auf das damit verbundene Prozessrisiko brauchte sich die Klägerin nicht einzulassen, nachdem eine ertragreiche Verwertung des Gemäldes nach der Begutachtung durch das Museum nicht mehr zu erwarten war.
Auch die erneut erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. In Ansehung der hier einschlägigen Bestimmung des § 51 b BRAO a.F., die für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers eine Verjährungsfrist von drei Jahren, gerechnet ab der Entstehung des Anspruchs, bestimmt, erfolgte die am 17.9.2004 per Fax vorgenommene Einreichung der nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts alsdann "demnächst" zugestellten Klage rechtzeitig, um eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen, da ein Schadensersatzanspruch der Klägerin frühestens mit der am 18.09.2001 erfolgten Verbringung des Gemäldes nach Amsterdam entstanden sein konnte. Der Argumentation der Beklagten, der Schaden sei bereits vor dem 17.09.2001 eingetreten, weil die Absprachen mit dem Museum einige Tage vor der Anlieferung des Bildes hätten getroffen werden müssen, kann nicht gefolgt werden. Der in dem Verlust ihrer Verfügungsgewalt bestehende Schaden der Klägerin trat nicht vor der Besitzüberlassung an das Museum ein. Denn erst ab diesem Zeitpunkt war die Klägerin konkret in Gefahr, ihren Zugriff auf das Bild zu verlieren.
Gegenüber dem von den Beklagten geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht schließlich ist darauf hinzuweisen, dass solche Einreden erst gegenüber einer Leistungsklage spruchreif werden können.
Zur Berufung der Klägerin:
Soweit die Klägerin dem Beklagten zu 1) zum Vorwurf macht, er habe es pflichtwidrig unterlassen, ihre Gesamtforderung einzubeziehen, begegnet ihre Berufung zwar weder Zulässigkeitsbedenken noch ist die Klägerin mit ihren Berufungsangriffen bereits nach dem Novenrecht ausgeschlossen, da dieser Vorwurf bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin war. Der Vorwurf ist jedoch unbegründet, Pflichtverstöße fallen dem Beklagten zu 1) insoweit nicht zur Last. Der Beklagte zu 1) war mit der Erwirkung eines Titels gegen Dr. T wegen der noch nicht ausgeurteilten Hauptforderung nicht beauftragt. Er schuldete auch nicht als Nebenleistung eine Beratung der Klägerin dahingehend, dass zu ihrer Sicherung die Beschaffung eines Titels über die Gesamtforderung zweckmäßig sei. Ein solches Wissen konnte bei einer Sparkasse als selbstverständlich vorausgesetzt werden.
Auch in dem Unterlassen der Pfändung des Miteigentumsanteils lag kein schadenskausaler Pflichtverstoß des Beklagten zu 1). Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der Situation nach der Herausgabe des Bildes an Markus F und der Zeit davor: Nach Herausgabe des Bildes hat der Beklagte zu 1) mit seinem Schreiben vom 23.01.2002 (Anlage K 49, Bl. 94/95 AH) die durch Rechtsanwalt Dr. N vertretene Klägerin hinreichend deutlich auf die Möglichkeit einer Pfändung des Miteigentumsanteils hingewiesen. Ein entsprechender Auftrag ist ihm jedoch nicht erteilt worden.
Im Ergebnis nicht anders beurteilt sich die Situation im Hinblick auf eine Pfändung des Miteigentumsanteils parallel bzw. ergänzend zu der Pfändung des Herausgabeanspruchs. Hierzu hätte der Beklagte zu 1) der Klägerin zwar in Ansehung der Tatsache, dass ihm seit März 2001 bekannt war, dass Dr. T sich lediglich des Miteigentums an dem Bild berühmte (vgl. dazu das Schreiben von RA Dr. N2 vom 14.03.2001, Anlage K 17, Bl. 41 AH), aus Gründen anwaltlicher Vorsorge raten müssen, nachdem er keinen ausdrücklichen Auftrag zu dieser Pfändung erhalten hatte, mit der die Klägerin vor Verfügungen über den Miteigentumsanteil geschützt worden wäre und eine insolvenzfeste Sicherung erhalten hätte. Im Licht der Forderung nach der Wahl des "sichersten Weges" ist ein mit der Zwangsvollstreckung mandatierter Rechtsanwalt grundsätzlich gehalten, die Vollstreckung umfassend zu betreiben (Rinsche/Fahrendorf, Die Haftung des Rechtsanwalts, 7. Auflage, Rdnr. 1794 m.w.N.). Sofern der Anwalt zunächst nur einen beschränkten Auftrag erhält, wie in der Praxis häufig bei der Fahrnisvollstreckung, hat er dann, wenn andere Vollstreckungsmöglichkeiten bekannt oder auf Befragen hierüber Kenntnisse zu erlangen sind, auch in Bezug auf diese Vermögensgegenstände im Prinzip unverzüglich die geeigneten erfolgversprechenden Vollstreckungsmaßnahmen, gegebenenfalls parallel, einzuleiten, um seiner Grundpflicht, den Mandanten vor voraussehbaren und vermeidbaren Schäden zu bewahren, zu genügen (Rinsche/Fahrendorf, aaO Rdnr. 1797 m. w. Nachweisen). Den Beweis dafür, dass sich die Klägerin für eine parallele Pfändung des Miteigentumsanteils ausgesprochen hätte, muss aber die nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtige Klägerin erbringen. Für die Klägerin spricht kein Anscheinsbeweis. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. dazu die Nachweise bei Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Auflage Rdnr. IX.25) ist eine wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen eines Anscheinsbeweises für aufklärungsgerechtes Verhalten, dass ein Sachverhalt vorliegt, der bei zutreffender rechtlicher Auskunft vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus allein eine Entscheidung möglich oder sinnvoll erscheinen lässt. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Die Pfändung des Miteigentumsanteils parallel zu der Pfändung des Herausgabeanspruchs hätte nicht unerhebliche Kosten verursacht, ohne daneben einen unmittelbar messbaren Vorteil zu bieten. Die überraschende Herausgabe des Bildes an Herrn F hätte die Pfändung voraussichtlich nicht verhindert. Da die Klägerin an einem offenen Auftreten gegenüber dem Museum ersichtlich nicht interessiert war, wie der Umstand zeigt, dass sie Dr. T die gesamte Kommunikation mit dem Museum überließ, wäre die Einlieferung des Bildes wahrscheinlich unter den gleichen Bedingungen wie geschehen erfolgt. Eine Pfändung des Miteigentumsanteils wäre zudem aus damaliger Sicht als jederzeit nachholbar erschienen und mochte sich aus Gründen der damit verbundenen Kosten und Risiken zunächst als nicht zweckmäßig dargestellt haben. Dass auf Seiten der Klägerin tatsächlich solche Überlegungen angestellt wurden, legt die in dem Schreiben von Rechtsanwalt Dr. N vom 5.9.2001 (Anlage K 37, Bl. 74 AH) enthaltene Anmerkung nahe, der zufolge sich Dr. N das Problem, dass das Bild Herrn Dr. T nur zur Hälfte gehörte, "nicht näher überlegen" wollte. Vor diesem Hintergrund stellt das Vorbringen der Klägerin, sie hätte die Beklagten angewiesen, den anderen Miteigentümer neben Dr. T zu identifizieren und sodann den Miteigentumsanteil Dr. Schumachers an dem Bild zu pfänden, wenn sie über die Möglichkeit von dem Beklagten rechtzeitig belehrt worden wäre (Schriftsatz vom 7.2.2005, Bl. 122 d.A., auf den die Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 2.8.2006 verweist), keinen hinreichend substantiierten Sachvortrag dar.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 09.08.2006 und der Klägerin vom 17.08.2006 führen zu keiner abweichenden Beurteilung und haben dem Senat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben.
Die beiderseitigen Berufungen der Parteien waren nach allem als unbegründet zurückzuweisen, wobei dem berechtigten Einwand der Beklagten, dass in der Formulierung des landgerichtlichen Urteilstenors für das Wort "insbesondere" kein Raum sei, weil ihnen lediglich ein einziger Pflichtverstoß vorgeworfen werde, durch eine entsprechende Klarstellung Rechnung zu tragen war, § 319 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußen auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Zur Zulassung der Revision hat sich der Senat nicht veranlasst gesehen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Zulassung der Revision auch nicht aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung geboten erscheint.
Wert des Berufungsverfahrens: 9.000 € (ausgehend von einem geschätzten Wert des Bildes von 18.000 €, § 3 ZPO; die Berufungen haben einen einheitlichen Wert, da der Schaden der Klägerin, gleich auf welchem vermeintlichen Pflichtverstoß er beruht, nicht höher als der hälftige Wert des Bildes sein kann)
Ende der Entscheidung
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