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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 09.06.2009
Aktenzeichen: 15 U 79/09
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GVG, SparkG NRW, HGB, SGB IV, HSpG


Vorschriften:

ZPO § 313 a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 540 Abs. 2
ZPO § 542 Abs. 2
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 1004
GVG § 17a Abs. 2
GVG § 17a Abs. 3
GVG § 17a Abs. 4
GVG § 17a Abs. 5
SparkG NRW § 15 Abs. 2 lit. d
SparkG NRW § 19 Abs. 5
SparkG NRW § 24 Abs. 3
SparkG NRW § 24 Abs. 4
HGB § 285 Satz 1
HGB § 285 Satz 1 Nr. 9 lit. a
HGB § 285 Satz 1 Nr. 9 lit. a Satz 1
HGB § 285 Satz 1 Nr. 9 lit. a Satz 5
HGB § 285 Satz 1 Nr. 9 lit. a Satz 6
HGB § 285 Satz 1 Nr. 9 lit. a Satz 7
HGB § 286 Abs. 4
HGB § 286 Abs. 5
HGB § 340 a
HGB § 340 a Abs. 1
HGB § 340 a Abs. 2
HGB § 340 l
SGB IV § 35 a Abs. 6
HSpG § 15 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 15.05.2009 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 307/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise, für den Fall dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten - die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats - verboten, die jährlichen Bezüge, die der Verfügungskläger als Mitglied des Vorstands von der Verfügungsbeklagten, erhält in einem Jahresabschluss und/oder einem Anhang zum Jahresabschluss und/oder einem Lagebericht und/oder einem Geschäftsbericht unter Nennung des Namens des Verfügungsklägers oder seiner Organstellung offenzulegen oder offenlegen zu lassen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.

Gründe:

A.

Von der Darstellung der Entscheidungsgrundlagen i. S. von § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 ZPO abgesehen.

B.

Die - zulässige - Berufung des Verfügungsklägers (im Folgenden nur: Kläger) hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat den Erlass der von dem Kläger begehrten einstweiligen Verfügung, mit welcher der Verfügungsbeklagten (im Folgenden nur: Beklagte) die individualisierte Offenlegung der von dem Kläger bezogenen Vorstandsvergütung untersagt werden soll, in dem angefochtenen Urteil zu Unrecht abgelehnt. Dem Kläger steht der geltend gemachte, im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig zu sichernde Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. mit § 1004 BGB analog zu.

Im Einzelnen:

I.

Das von dem Kläger beschrittene Verfahren ist zulässig.

1.

Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Urteil seine Rechtswegzuständigkeit bejaht und eine der Entscheidungskompetenz der Zivilgerichtsbarkeit zugewiesene zivilrechtliche Streitigkeit angenommen hat, ist das aus dem in der angefochtenen Entscheidung aufgezeigten Grund in der Sache zutreffend, nach Maßgabe von § 17 a Abs. 5 GVG im Rechtsmittelverfahren aber ohnehin bindend. Bei dem erstinstanzlichen Urteil handelt es sich auch um eine "Hauptsacheentscheidung" im Sinne der vorbezeichneten gesetzlichen Regelung, die als "Entscheidung in der Hauptsache" eine solche versteht, welche nicht im Rahmen des Verfahrens gemäß § 17a Abs. 2 bis 4 GVG ergangen ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 27. Aufl., § 17 a GVG Rdn. 18).

2.

Auch die gewählte Verfahrensart des vorläufigen Rechtsschutzes ist als solche statthaft. Dem steht es nicht entgegen, dass - soweit die Verfassungskonformität der entscheidungserheblichen gesetzlichen Bestimmung des § 19 Abs. 5 SpkG NRW in Zweifel gezogen wird - die Prüfungszuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nach Maßgabe von Art. 100 Abs. 1 GG eröffnet ist. Im ordentlichen Streit- bzw. Hauptsacheverfahren hat das Gericht, das eine gesetzliche Bestimmung für verfassungswidrig hält, auf deren Gültigkeit es für die Entscheidung ankommt, die Frage der Verfassungskonformität - je nach dem Charakter der durch die Norm womöglich verletzten Verfassungsbestimmung - entweder dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht des betroffenen Landes zur Entscheidung vorzulegen. Die mit der Vorlage an das zuständige Verfassungsgericht verbundene Aussetzung ist allerdings mit dem Charakter der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und der diesen immanenten Eilbedürftigkeit nicht zu vereinbaren (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 148 Rdn. 4 und Zöller/Vollkommer, a.a.O., Vor § 916 Rdn. 7 u. 9 - jeweils m. w. Nachw.). Da der anspruchstellenden Partei in dieser Situation aber eine Schutzbedürftigkeit nicht von vornherein abzusprechen ist und die ggf. gebotene Sicherung ihrer Rechtsposition bis zur Klärung der Verfassungskonformität der entscheidungserheblichen Norm durch die dazu berufenen Verfassungsgerichte nicht versagt werden kann, sind die Fachgerichte durch Art. 100 Abs. 1 GG bzw. das hierdurch begründete Verwerfungsmonopol der Verfassungsgerichte nicht an der Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gehindert, wenn und soweit dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird ( BVerfGE 86, 382 ff - Rdz. 29 gemäß Juris-Ausdruck; BVerfG, Beschluss vom 16.11.1993 - 2 BvR 1587/92 - Rdz. 3 gemäß Juris-Ausdruck). Nach diesen Maßstäben lässt sich aber der von dem Kläger im Verfahren der einstweiligen Verfügung begehrte vorläufige Rechtschutz nicht von vornherein ablehnen: Unterstellt, die Bestimmung des § 19 Abs. 5 SpkG NRW sei tatsächlich ungültig und würde durch das zuständige Verfassungsgericht verworfen, so wäre der mit einer vorherigen individualisierten Offenlegung verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht rückgängig zu machen, weil das Wissen der diese Information zur Kenntnis nehmenden Dritten in deren Köpfen bereits verankert und in die Beurteilung des Bildes, welche diese sich von dem Kläger als Person machen, eingeflossen wäre. Alles spricht dafür, dass die individualisierten Angaben über die Vorstandsbezüge in den Jahresabschluss oder den Lagebericht einzustellen sind, die - nach Durchführung des Verfahrens gemäß §§ 15 Abs. 2 lit. d), 24 Abs. 3 und 4 SparkG NRW - der Aufsichtsbehörde vorgelegt (§§ 24 Abs. 5, 39 Abs. 2 SparkG NRW) und nach Maßgabe von § 340 l HGB veröffentlicht werden. Der Adressatenkreis, der auf diese Weise von den auf die Person des Klägers hinweisenden individualisierten Angaben erreicht wird, ist denkbar groß - entsprechend intensiv die vorbezeichnete beeinträchtigende Wirkung. Der bei Zurückstellung der Veröffentlichung bis zur Entscheidung über die Verfassungskonformität der Bestimmung des § 19 Abs. 5 SparkG NRW auf Seiten der Beklagten entstehende Nachteil ist demgegenüber von geringerem Gewicht, weil sich - bei Bejahen der Gültigkeit der erwähnten Bestimmung - lediglich der Zeitpunkt der Veröffentlichung hinausschiebt, deren Informationsgehalt und Wirkungen als solche indessen unbeeinträchtigt bleiben und nachgeholt werden können. Dies wiegt gegenüber der dem Kläger aus der perpetuierenden Wirkung der Veröffentlichung drohenden Beeinträchtigung weit weniger schwer. Letzteres gilt selbst für den Fall, dass sich § 19 Abs. 5 SparkG NRW nur auf die individualisierte Offenlegung der Bezüge aktiver Vorstandsmitglieder beziehen sollte und der Kläger in der Zwischenzeit bis zur Klärung der Gültigkeit der Bestimmung womöglich aus seiner aktiven Vorstandsposition ausgeschieden ist. Ungeachtet der Frage, ob dann nicht eine "rückwirkende" Veröffentlichung der von dem Kläger ab Inkrafttreten der Bestimmung während der Dauer seiner aktiven Zeit erhaltenen Bezüge in Betracht kommt, würde selbst ein sich bei Gültigkeit der Norm etwa ergebendes Verbot der rückwirkenden Veröffentlichung den bei Ungültigkeit der Norm zu Lasten des Klägers bei "vorzeitiger" Offenlegung seiner Vorstandbezüge eingetretenen Nachteil nicht aufwiegen. Der Erlass der Verbotsverfügung würde auch nicht im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Hauptsacheentscheidung vorwegnehmen, letztere ist im gegebenen Zusammenhang als endgültige Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit der Norm zu verstehen ist. Die vorliegend begehrte Maßnahme, die als einstweilige Verfügung zunächst keine endgültige Regelung darstellt, nimmt diese Entscheidung indessen nicht voraus, sondern trifft nur eine Interimsregelung bis zur Klärung der Verfassungskonformität von § 19 Abs. 5 SparkG NRW durch das Bundesverfassungsgericht.

II.

Der Antrag ist auch begründet.

1.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch zur Seite.

a)

Ob der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Anstellungsvertrag einen Anspruch auf Unterlassung der Offenlegung seiner Vorstandsbezüge herleiten kann, bedarf hierfür nicht der Entscheidung. Es kann unterstellt werden, dass der zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrag eine Geheimhaltungsverpflichtung der Beklagten u.a. die vereinbarten Bezüge des Klägers betreffend enthält. Indessen spricht alles dafür, dass eine solche Klausel nur innerhalb der Grenzen der von der Beklagten einzuhaltenden gesetzlichen Bilanzierungsvorschriften gelten soll. Ist die Beklagte danach aber verpflichtet, in den Jahresabschluss bzw. die Anlage dazu oder in den Lagebericht Daten aufzunehmen, die sich auf den Kläger beziehen (lassen), so kann daraus eine Verletzung der vertraglichen Geheimhaltungspflicht im Verhältnis dem Kläger gegenüber nicht hergeleitet und daher von diesem auch nicht vorbeugend Unterlassung gefordert werden. Es kommt daher (auch) für den vertraglichen Anspruch entscheidungserheblich auf die Gültigkeit der streitbefangenen Bestimmung des § 19 Abs. 5 SparkG NRW an. Der vertragliche Anspruch beurteilt sich somit letztlich anhand derselben rechtlichen Kriterien, wie sie für den gesetzlichen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB analog i. V. mit § 823 Abs. 1 BGB unter dem Aspekt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. Burkhardt/Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 5 Rdn. 22 m. w. Nachw.) relevant sind. Dass die den Kläger als Person kenntlich machende Offenlegung der Bezüge, die er im bilanzierten Zeitraum als Vorstand von der Beklagten erhalten hat, sich als Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht darstellte, kann dabei keinem Zweifel unterliegen: Das aus der Berufsausübung bezogene Einkommen betrifft die Privatsphäre, da es sich hierbei nicht um das der Sozialsphäre zuzuordnende berufliche Wirken selbst handelt, sondern um einen Umstand, der die Grundlage der Lebensgestaltung und -Führung betrifft, zu der in aller Regel nur einem kleinen Personenkreis Zugang gestattet wird, dem typischerweise ein die Preisgabe privater Lebensverhältnisse tragendes Vertrauen entgegengebracht wird. Unterstellt, die Beklagte sei nicht aufgrund einer bilanzrechtlichen Bestimmung zur Offenlegung verpflichtet, so ist auf ihrer Seite auch kein die Preisgabe der an den Kläger geleisteten Vorstandsbezüge tragendes berechtigtes Interesse erkennbar. Ein die Kenntnis der genauen einkommensmäßigen Einordnung des Klägers forderndes Allgemeininteresse ist nicht ersichtlich. Es lässt sich auch nicht aus der hervorgehobenen Bedeutung der Position des Klägers bei der Beklagten und der damit verbundenen Verantwortung für die dieser anvertrauten Vermögen oder aber aus einem etwaigen Selbstdarstellungsinteresse der Beklagten selbst herleiten, die sich damit beispielsweise als eine besonders "sparsame" oder aber "großzügige" Geschäftspolitik verfolgend präsentieren könnte. Diesen Interessen wird hinreichend durch die Angabe der an den Vorstand gezahlten Gesamtbezüge Rechnung getragen. Die individualisierte Offenlegung der von dem Kläger von der Beklagten bezogenen Vergütung ist demgegenüber geeignet, konkrete Vorstellungen von dessen und seinen Angehörigen gepflegten Lebensstil hervorzurufen, die bis weit in private Bereiche - beispielsweise die Gestaltung der Freizeit und die Finanzierung persönlicher Anschaffungen - hineinreichen. Die damit verbundene Beeinträchtigung seines vor dem Eindringen öffentlicher Neugier zu schützenden Privatbereichs muss der Kläger auch unter Berücksichtigung der vorbezeichneten Veröffentlichungsinteressen nicht hinnehmen.

b)

Vor dem aufgezeigten Hintergrund kommt es daher entscheidungsrelevant darauf an, ob die Beklagte sich zur Rechtfertigung des Eingriffs auf § 19 Abs. 5 SparkG NRW berufen kann. Denn ergibt sich daraus die gesetzliche Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der Vorstandbezüge in der Bilanz - und nur insoweit droht eine Verletzungshandlung bzw. besteht die Erstbegehungsgefahr -, ist der vorbeschriebene Eingriff nicht als rechtswidrig einzuordnen und muss der Kläger ihn auch unter Würdigung seines Interesses an der Achtung seiner Privatsphäre hinnehmen.

Die landesrechtliche Bestimmung des § 19 Abs. 5 SparkG NRW vermag den Eingriff indessen nicht zu rechtfertigen. Es sprechen gewichtige und bei vorläufiger Würdigung durch den Senat im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens im Ergebnis auch durchgreifende Gründe gegen die formelle Verfassungskonformität, mithin gegen die Gültigkeit dieser Norm. Der Landesgesetzgeber hat mit dem Erlass der gesetzlichen Bestimmung die ihm gemäß den Artikeln 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 11 GG im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung zugewiesene Gesetzgebungskompetenz überschritten, mithin als unzuständiger Gesetzgeber gehandelt.

aa)

Anders als dies das Landgericht in dem angefochtenen Urteil gesehen hat, fällt die hier in Frage stehende Regelung unter die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Art. 74 Nr. 11 GG. Danach erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auf das Recht der Wirtschaft, darunter u. a. das Bank- und Börsenwesen. Unter Bankwesen ist das Recht der Banken einschließlich der Sparkassen zu verstehen, wobei zu letzteren auch die in der Form öffentlich-rechtlicher Anstalten gegründeten und geführten Banken, dabei insbesondere kommunale Sparkassen zählen (Maunz-Dürig, GG, Art. 74 Rdn. 146 m. w. Nachw.). Im Bereich des Sparkassenwesens fällt allerdings die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nicht einschränkungslos an: Es wird vielmehr zwischen dem Sparkassenverfassungsrecht und dem Sparkassenorganisationsrecht als sog. formellen Sparkassenrecht einerseits sowie andererseits dem materiellen Sparkassenrecht unterschieden, welches die Geschäftspolitik und Wirtschafts- bzw. Geschäftsführung der Sparkassen betrifft. Nur letzteres unterfällt der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Nr. 11 GG, wohingegen ersteres der Gesetzgebung der Länder zugewiesen ist (BVerwGE 75, 292 ff/Rdn. 33 gemäß Juris-Ausdruck; Maunz-Dürig, a.a.O. - jeweils m. w. Nachw.). Die hier in Frage stehende Regelung ist dem Bereich des materiellen Sparkassenrechts zuzuordnen und unterfällt damit dem der konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Die Frage, welche Angaben auf welche Weise in der Bilanz bzw. dem Geschäftsbericht einer Sparkasse zu machen sind, betrifft weder eine Frage der Verfassung noch eine solche der Organisation der Sparkasse. Es geht hierbei nicht um einen das Unternehmen in seiner korporativen Verfassung und/oder strukturellen Organisation betreffenden Regelungsgegenstand, sondern darum, wie eine Aufgabe der Geschäftsführung, nämlich die u.a. durch die Geschäftspolitik bestimmte und deren wirtschaftlichen Erfolg abbildende Bilanz inhaltlich zu gestalten ist. Soweit die Beklagte und auch das Landgericht in dem angefochtenen Urteil einen anderen Standpunkt vertreten, und die streitbefangene Regelung dem der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder unterfallenden Bereich der "Organisation der Sparkassen" zuordnet, vermag das nicht zu überzeugen. Dem bloßen Hinweis auf die Position der Regelung in dem Abschnitt "Verwaltung der Sparkassen" des SparkG NRW lässt sich keine zuverlässige indizielle Funktion entnehmen, andernfalls es der Landesgesetzgeber durch bloße formale Zuordnungskriterien selbst in der Hand hätte, seine legislative Zuständigkeit zu begründen. Aber auch dem sachlichen Regelungsgehalt nach ist mit der individualisierten Offenlegung der Vorstandsbezüge keine Frage der Organisation und Führung der Sparkassen betroffen. Es geht hier nicht um die strukturelle Organisation der Sparkasse als Unternehmen und die den danach zu bildenden und gebildeten Gremien zugewiesenen Aufgaben, sondern um eine Frage, wie diese Aufgaben - hier die Bilanzierung bzw. der Jahresabschluss - inhaltlich auszugestalten sind. Die unter Abschnitt III des SparkG NRW "Rechnungslegung, Jahresabschluss und Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter" getroffene Regelung betreffend u.a. den Jahresabschluss dokumentiert diesen Unterschied deutlich: Darin ist zwar das u.a. im Zusammenhang mit der Vorlage, Prüfung und Feststellung durch die beteiligten Gremien (Vorstand, Verwaltungsrat Sparkassen- und Giroverband) einzuhaltende Verfahren organisiert. Wie der diesem Verfahren zu unterziehende Jahresabschluss inhaltlich auszusehen hat bzw. welche konkreten Daten in ihn auf welche Weise aufzunehmen und ggf. zu bilanzieren sind, ist - mit Ausnahme allein der hier zu beurteilenden Bestimmung - weder in diesem Abschnitt noch an anderer Stelle des SparkG NRW geregelt. Sprechen bereits die aufgezeigten Gründe dafür, die unter § 19 Abs. 5 SparkG NRW getroffene Regelung dem Bereich des materiellen Sparkassenrechts zuzuweisen, so gilt dies weiter unter Würdigung des Umstandes, dass die individualisierende Offenlegung der Vorstandsgehälter in der veröffentlichten Bilanz ein Mittel der Demonstration einer bestimmten Geschäftspolitik - namentlich der "Transparenz" - und damit seinerseits eine Maßnahme der Geschäftspolitik darstellt. Hinzu kommt, dass die Höhe der ggf. offengelegten, an die Vorstände gezahlten Vergütung Einfluss darauf haben kann, welche Personen für derartige Positionen gewonnen werden können, um mittels der von deren Berufserfahrung und Kompetenz geprägten Unternehmensführung die Geschäftspolitik zu gestalten. In diese Richtung weisen auch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 25.02.2008 zu der Veröffentlichung von Vorstandsvergütungen der gesetzlichen Krankenversicherungen nach Maßgabe von § 35 a Abs. 6 SGB IV (- 1 BvR 3255/07; NJW 2008, 1435 ff). Der Vergütung von Führungspersonal wird danach erhebliche praktische Bedeutung u.a. für die Unternehmenspolitik und die Motivation der betroffenen Personen bei ihrem unternehmerischen Handeln beigemessen (a.a.O., Rdn. 40 gemäß Juris-Ausdruck).

bb)

Unterfällt damit die hier betroffene Regelung der Materie konkurrierender Gesetzgebung, war aber das Land Nordrhein-Westfalen an der Rechtssetzung gehindert.

Stützen sich der Bund und ein Land im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung jeweils auf dieselbe Kompetenzbestimmung des Grundgesetzes, so kommt der Bundesgesetzgebung nach Maßgabe von Art 72 GG der Vorrang zu. Den Ländern steht die Befugnis zur Gesetzgebung zu, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Andernfalls entfaltet das Bundesgesetz Sperrwirkung für die Länder. Diesen bleibt Raum für eine eigene Regelung nur, wenn und soweit die bundesrechtliche Regelung nicht erschöpfend ist. Wann eine bundesrechtliche Regelung als erschöpfend anzusehen ist, folgt aus der Gesamtwürdigung des betreffenden Normenkomplexes. Der Umstand, dass der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, rechtfertigt dabei für sich genommen noch nicht den Schluss auf eine erschöpfende, die Länder von eigener Gesetzgebung ausschließende Regelung. Maßgeblich ist, ob ein bestimmter Sachbereich umfassend und lückenlos geregelt ist bzw. nach dem aus Gesetzgebungsgeschichte und Materialien ablesbaren objektivierten Willen des Gesetzgebers abschließend geregelt werden sollte. Hat der Bund einen Sachbereich in Wahrnehmung einer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in diesem Sinne abschließend geregelt, so tritt die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG für eine Regelung der Länder im selben Sachbereich unabhängig davon ein, ob sie den bundesrechtlichen Regelungen widersprechen oder sie nur ergänzen, ohne ihnen sachlich zu widersprechen (BVerfGE 102, 99 ff Rdn. 83 und 84 gemäß Juris-Ausdruck; Maunz-Dürig, a.a.O., Art. 72 Rdn. 4 f - jeweils m. w. Nachw.).

Von diesem Maßstab ausgehend ist die hier zu beurteilende Norm - § 19 Abs. 5 SparkG NRW - ungültig. Der Bund hat mit den unter den §§ 285 Satz 1 Nr. 9 lit. a), 286 Abs. 4, 340 a HGB getroffenen Regelungen betreffend die Offenlegung der Vorstandsbezüge im Anhang zum Jahresabschluss eine abschließende Regelung getroffen.

Gemäß § 285 Satz 1 Nr. 9 lit a) - Satz 1 HGB haben große und mittelgroße Kapitalgesellschaften (vgl. § 267 Abs. 2 und 3 HGB) im Anhang zum Jahresabschluss als Pflichtangabe u. a. die für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans als Personengruppe für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge anzugeben. Nach Maßgabe von § 286 Abs. 4 HGB tritt allerdings eine Befreiung von dieser Pflichtangabe dann ein, wenn sich anhand der Angaben die Bezüge eines Mitglieds des Organs feststellen lassen. Hier ist zwar streitig, wann diese Voraussetzung im Falle mehrgliedriger Organe zu bejahen ist (vgl. Lange in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 286 Rdn. 65 -69; Baumbach/Hopt/Merk, HGB, 33. Aufl. § 286 Rdn. 4; Schreiben des BMJ vom 06.03.1995, DB 1995, 639; Feige, DB 1995, 637 f; Kempter, BB 1996, 419 - jeweils m. w. Nachw.). Jedoch besteht im Ausgangspunkt Einigkeit darüber, dass der Regelung Erwägungen des Datenschutzes zugrundeliegen (vgl. Lange in Mü-Komm., a.a.O., § 286, Rdn. 62 und die weiteren vorangehend angeführten Nachweise). Die dargestellten Bestimmungen über die Offenlegung u.a. der den geschäftsführenden Organen gewährten Gesamtbezüge gelten gemäß § 340 a Abs. 1 HGB ebenfalls für Kreditinstitute, auch wenn diese nicht in der Form einer Kapitalgesellschaft betrieben werden. Maßgeblich ist allein die Tätigkeit im Kreditgewerbe, so dass alle Kreditinstitute unabhängig von ihrer Größe und Rechtsform, damit auch öffentlich-rechtliche Sparkassen betroffen sind (vgl. Böcking/Löw/Wohlmanstetter, Münchener Kommentar, a.a.O., § 340 a Rdn. 2. und 5; Feige, a.a.O., S. 638). § 340 a Abs. 2 HGB schließt zwar die Anwendbarkeit einiger bilanzrechtlicher Vorschriften des HGB aus, die hier betroffenen Bestimmungen der §§ 285 Satz 1 Nr. 9 lit. a), 286 Abs. 4 HGB zählen indessen nicht dazu.

Die sich aus den aufgezeigten Regelungen des HGB ergebende Verpflichtung zur Offenlegung nur der Gesamtbezüge erfährt lediglich für börsennotierte Aktiengesellschaften eine Ausnahme: Gemäß § 285 Satz 1 Nr. 9 lit a Satz 5 - 7 HGB haben börsennotierte AG zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Vorstandsmitglieds, aufgeteilt nach erfolgsabhängigen und erfolgsunabhängigen Komponenten mit langfristiger Anreizfunktion gesondert anzugeben, wovon nach § 286 Abs. 5 HGB nur bei entsprechender Beschlussfassung der Hauptversammlung abgesehen werden kann. Die aufgezeigte Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der Bezüge von Vorständen börsennotierter Aktiengesellschaften geht zurück auf das Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen (Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz - VorstOG) vom 03.08.2005 (BGBl. I, 2267 ff). Nach der Gesetzesbegründung sollte die Offenlegung der individuellen Bezüge u. a. mit Blick auf die Vergütungs- und Kontrollhierarchie in der Aktiengesellschaft eingeführt werden und der Transparenz dienen; die Eigentümer, d. h. die Aktionäre hätten einen Anspruch darauf, über die Vergütung der Vorstandsmitglieder in vollem Umfang informiert zu werden, weil diese letztlich von ihrem, der Aktionäre, Geld bezahlt werden. Auch für potenzielle Anteilseigner seien diese Angaben von Bedeutung (BT-Drs. 15/5577, S. 5, 6). In der Gesetzesbegründung heißt es weiter wie folgt:

"Schließlich ist die Beschränkung der Pflicht auf börsennotierte Aktiengesellschaften ausreichend und auch nur hier sinnvoll....Bei sonstigen am geregelten Markt tätigen Unternehmen, die nur Fremdkapital durch Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Genussscheinen aufnehmen, ist das Informationsbedürfnis geringer, da sie nicht - wie Aktionäre - eine Eigentümerstellung innehaben. ..." (S. 7, linke Spalte, 2. Absatz).

Die obigen Ausführungen dokumentieren, dass der Bundesgesetzgeber mit den in den §§ 285 Satz 1 Nr. 9 lit a), 286 Abs. 4 und Abs. 5 HGB getroffenen, auch für Kreditinstitute, darunter öffentlich-rechtliche Sparkassen geltenden Regelungen betreffend die Offenlegung von u.a. Vorstandsbezügen eine erschöpfende Regelung getroffen hat. Gerade die im Zusammenhang mit der Einführung der Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsbezüge bei börsennotierten Aktiengesellschaften vorgenommenen Erwägungen betreffend einerseits die Vergütungstransparenz sowie andererseits die Beschränkung auf börsennotierte Aktiengesellschaften dokumentieren, dass der Bundesgesetzgeber auch unter Berücksichtigung des - als solcher auch bei anderen Gesellschaftsformen berücksichtigungsfähigen - Gesichtspunkts der Vergütungstransparenz bewusst eine nur die börsennotierten Aktiengesellschaften erfassende Verpflichtung zur über die bisherige Rechtslage hinausgehenden, weitergehenden Offenlegung installieren wollte. Auch wenn sich zu der für die Beschränkung auf börsennotierte Aktiengesellschaften gegebenen gesetzgeberischen Begründung durchaus eine andere Meinung vertreten lässt und eine weitergehende, auch andere Gesellschaftsformen erfassende Regelung als sinnvoll erachtet werden kann, bleibt danach für die Landesgesetzgeber kein Spielraum für eine solche, die Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung auch auf Sparkassen ausdehnende Regelung. Die Länder sind nicht berechtigt, eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz dort in Anspruch zu nehmen, wo sie eine - abschließende - Bundesregelung für unzulänglich und deshalb reformbedürftig halten; sie haben nicht die Aufgabe, kompetenzmäßig getroffene Entscheidungen des Bundesgesetzgebers "nachzubessern" (BVerfGE 98, 265/300 - m. w. Nachw.).

In dieser Situation spricht alles dafür, die Bestimmung des § 19 Abs. 5 SparkG NRW mangels Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers als formell verfassungswidrig und daher ungültig einzuordnen. Des Eingehens auf die Frage, ob die Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsbezüge in materieller Hinsicht den Anforderungen der Verfassungskonformität entspricht - was mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2008, 1435 ff) und des Bundessozialgerichts (NZS 2008, 89 ff ) zu der eine solche individualisierte Offenlegung der Bezüge der Vorstände der gesetzlichen Krankenkassen begründenden Vorschrift des 35 a Abs. 6 SGB IV wohl zu bejahen ist - bedarf es daher nicht.

Ist aber die Bestimmung des § 19 Abs. 5 SparkG NRW nach alledem als formell verfassungswidrig einzustufen, vermag diese Norm den mit der Offenlegung seiner Vorstandsbezüge verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht zu rechtfertigen. Da auch andere Umstände, die diesen Eingriff rechtfertigen und für den Kläger hinnehmbar machen könnten, nicht ersichtlich sind, ist er bis zu einer endgültigen Klärung der Gültigkeit der erwähnten Norm durch das Bundesverfassungsgericht im Wege ein Verbots der individualisierten Offenlegung zu sichern.

2.

Der für den Erlass der begehrten einstweiligen Unterlassungsverfügung - als Element der Begründetheit des Antrags (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 917 Rdn. 3 m. w. Nachw.) - weiter vorauszusetzende Verfügungsgrund ist ebenfalls zu bejahen. Der Umstand, dass die entscheidungserhebliche Norm des § 19 Abs. 5 SparkG NRW, aus welcher die Beklagte die Verpflichtung zur individualisierten Veröffentlichung der Vorstandbezüge herleitet, gegen die sich der Kläger mit seinem Unterlassungsanspruch letztlich wendet, bereits seit November 2008 in Kraft ist, steht dem nicht entgegen. Ein dem Verfügungsgrund der Eilbedürftigkeit entgegenstehendes Zuwarten des Klägers, der seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 08.05.2009 bei dem Landgericht angebracht hat, lässt sich daraus nicht herleiten. Dem Kläger musste vielmehr erst ab Zugang des Schreibens des S Sparkassen- und Giroverbandes vom 06.05.2009 (Bl. 39 d. A.) vor Augen stehen, dass auf der Grundlage von § 19 Abs. 5 SparkG NRW nunmehr mit der individualisierten Offenlegung seiner als Vorstand erhaltenen Bezüge in dem Jahresabschluss zu rechnen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt war das nicht ohne weiteres zu erwarten. Die erwähnte landesgesetzliche Regelung war zwar in Kraft. Es ergaben sich aber sowohl aus ihrem Inhalt wie auch mit Blick auf das ihr zugrundeliegende Gesetzgebungsverfahren Zweifel, welche die Durchsetzung der Regelung zunächst nicht erwarten ließ. Zum einen geht aus dem Wortlaut der Norm nicht ohne weiteres mit der erforderlichen Deutlichkeit hervor, dass die Beklagte danach überhaupt zur individualisierten Offenlegung der Bezüge der Vorstandsmitglieder in dem Jahresabschluss verpflichtet ist. § 19 Abs. 5 SparkG NRW sieht vor, dass die Bezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder "im Geschäftsbericht" der Sparkasse individualisiert auszuweisen sind. Der Begriff des "Geschäftsberichts" wird indessen weder in dem SparkG NRW noch in den bilanzrechtlichen Bestimmungen des HGB verwendet. Nur die historischen, die Bilanzierungsvorschriften für Handels- und Aktiengesellschaften sowie diesen gleichgestellte Vereinigungen betreffenden Fassungen des HGB und des AktG kannten den Begriff des "Geschäftsberichts", in dem allerdings die Gesamtbezüge u. a. der Vorstandsmitglieder anzugeben waren; diese Gesetzesfassungen waren jedoch spätestens mit dem Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19.12.1985 (BGBl. I, 2355) überholt. Seither finden allein noch die Begriffe "Jahresabschluss" samt "Anhang" und "Lagebericht" Verwendung. 1994 wurde der bis dahin im SparkG NRW verwendete Begriff des "Geschäftsberichts" durch das "Gesetz zur Änderung des Sparkassengesetzes und über den Zusammenschluss der Sparkassen- und Giroverbände" vom 08.03.1994 (GV NRW, 92) durch "Lagebericht ersetzt, wozu es in der Gesetzesbegründung wie folgt heißt:" Die Sparkassen können allerdings auf freiwilliger Basis auch in Zukunft in einem Geschäftsbericht Angaben, die über die für den Lagebericht gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben hinausgehen, sowie gegebenenfalls der Öffentlichkeitsarbeit dienende Erläuterungen zusammenstellen" (LT NRW, Drs. 11/6047, S. 70 vgl. dazu näher dazu S. 29 - 32 des Rechtsgutachtens Dietlein gemäß Anlage CBH 19). Vor diesem Hintergrund bestand zumindest die Unsicherheit, ob mit der in § 19 Abs. 5 SparkG NRW getroffenen Regelung die Verpflichtung zur Offenlegung der individualisierten Vorstandsbezüge in den Jahresabschluss begründet war oder ob diese Angaben erst und nur dann zu machen waren, wenn die Sparkasse - und hier wohl der für sie handelnde Vorstand - sich zur Herausgabe eines freiwillig erstellten Geschäftsberichts entschließt. Musste der Kläger daher schon aus diesem Grund nicht ohne weiteres mit dem Inkrafttreten der Bestimmung des § 19 Abs. 5 SparkG von der individualisierten Offenlegung seiner Vorstandsbezüge ausgehen, so gilt das zum anderen aber maßgeblich mit Blick auf den sich aus der Situation in I ergebenden Meinungsaustausch zwischen den Sparkassen und ihren Prüfungsverbänden sowie der Wirtschaftprüferkammer und den jeweiligen Sparkassenverbänden (Bl. 6 d. A. ). In I war mit § 15 Abs. 3 des SparkassenG (HSpG) bereits im September 2008 eine im wesentlichen Inhalt der streitbefangenen Bestimmung des SparkG NRW gleiche Regelung betreffend die individualisierte Offenlegung der Vorstandsbezüge durch den Landesgesetzgeber installiert worden. Mit Schreiben vom 10.03.2009 (Anlage CBH 3=Bl. 42 f d. A.) hat das I`e Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung als oberste Sparkassenaufsicht des Landes I gegenüber dem Sparkassen- und Giroverband I-U unter Hinweis auf die in den §§ 285 Satz 1 Nr. 9 a, 286 Abs. 4 und 5, 340 a HGB getroffenen bundesrechtlichen Regelungen indessen verfassungsrechtliche Bedenken betreffend die Gesetzgebungskompetenz des I`en Landesgesetzgebers geäußert und mitgeteilt, dass es "unter diesen Umständen entgegen § 15 Abs. 3 HSpG bei der Offenlegung der Gesamtbezüge des Vorstands im Anhang bleiben" könne und dass die Sparkassenaufsichtsbehörden Jahresabschlüsse, die lediglich die Angabe der Gesamtvorstandsbezüge enthalten, nicht beanstanden werden. Die Wirtschaftsprüferkammer hat daraufhin dem Sparkassen- und Giroverband I-U mit Schreiben vom 16.03.2009 (Anlage CBH 4 = Bl. 44d. A.) mitgeteilt, dass es auf Grund des vorerwähnten Standpunkts der obersten Sparkassenaufsicht für "hinnehmbar" gehalten werde, wenn der Sparkassen- und Giroverband bei Offenlegung lediglich der Gesamtvorstandsbezüge im Anhang zum Jahresabschluss von der Einschränkung des Prüfvermerks absehe. De facto ist daher nunmehr in I der Vollzug der in § 15 Abs. 3 HSpG getroffenen Regelung ausgesetzt. Hinsichtlich der für das Land Nordrhein-Westfalen getroffenen inhaltsgleichen Regelung des § 19 Abs. 5 SparkG NRW traten die Beteiligten unstreitig in einen der Diskussion in I entsprechenden Meinungsaustausch betreffend den Vollzug bzw. die Durchsetzung der individualisierten Offenlegung der Vorstandsbezüge in den Jahresabschlüssen der Sparkassen ein, in dessen Verlauf ein der Verfahrensweise in I entsprechendes Vorgehen erörtert wurde. Im Rahmen dieses Meinungsaustauschs ging dem Kläger dann schließlich das Schreiben des S Sparkassen- und Giroverbandes vom 06.05.2009 zu, dem zu entnehmen war, dass der Verband die landesrechtliche Regelung des § 19 Abs. 5 SparkG NRW anwenden und einem ohne diese Angaben vorgelegten Jahresabschluss den Bestätigungsvermerk (vgl. § 24 Abs. 4 SparkG NRW) nicht erteilen werde (Bl. 39 .d. A.). Dass der Kläger sich nicht schon vorher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine auf der Grundlage von § 19 Abs. 5 SparG NRW ggf. drohende individualisierte Offenlegung seiner Vorstandsbezüge gewandt hat, lässt vor dem Hintergrund des vorstehenden Meinungsaustauschs keine dem Verfügungsgrund der Eilbedürftigkeit entgegenstehende Schlussfolgerung zu.

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Soweit der Senat den Verbotstenor abweichend von dem klägerseits formulierten Unterlassungsantrag gefasst hat, ist damit keine das Unterlassungspetitum sachlich einschränkende Maßnahme verbunden, sondern stellt sich dies lediglich als eine auf dem Boden des § 938 Abs. 1 ZPO vorgenommene Anpassung an die konkret drohende Verletzungshandlung dar. Nach dem Schreiben des S Sparkassen- und Giroverbandes vom 06.05.2009 wird die umstrittene Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsbezüge gerade auf § 19 Abs. 5 SparkG NRW gegründet, die ihrem Wortlaut nach eine Angabe im "Geschäftsbericht" fordert; nach der unstreitig vorprozessual geführten Diskussion soll die individualisierte Offenlegung der Vorstandsbezüge im Jahresabschluss bzw. dem Anhang dazu erfolgen. Nur insoweit bestand die Erstbegehungsgefahr. Dass die Beklagte eine Offenlegung der Bezüge, die der Kläger als Vorstandsmitglied von ihr erhält, in anderen als den beschriebenen und den im HGB erwähnten weiteren "bilanziellen Medien" vorzunehmen beabsichtigt, ist weder von dem Kläger vorgebracht noch nach dem sonstigen Akteninhalt ersichtlich. Das von dem Kläger mit seinem Antrag verfolgte Verbot richtete sich nach der Antragsbegründung erkennbar von Anfang an auch nur gegen die auf die vorbeschriebene Weise von der Beklagten in Aussicht gestellte konkrete Begehungsweise einer mit der Offenlegung der Vorstandbezüge drohenden Rechtsverletzung. Das sich hieran orientierende Verbot (nur) der individualisierten Offenlegung der Vorstandsbezüge des Klägers im Jahresabschluss und/oder den weiteren bilanziellen Unterlagen entzieht zugleich einer entsprechenden weitergehenden Veröffentlichung in dem elektronischen Bundesanzeiger oder dem Handelsregister (vgl. § 340 l HGB) die Grundlage, so dass die Beschränkung auf das Verbot der konkret drohenden Verletzungshandlung das von dem Kläger begehrte Verbot in vollem Umfang ausschöpft und der Unterlassungs- bzw. Verbotstenor - wie geschehen - auf die drohende konkrete Verletzungshandlung der individuellen Offenlegung der Vorstandsbezüge beschränkt wurde.

Die Entscheidung ist mit ihrer Verkündung rechtskräftig, § 542 Abs. 2 ZPO.

Wert: 50.000,00 € (§ 48 Abs. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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