Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 23.12.2008
Aktenzeichen: 15 U 93/08
Rechtsgebiete: BGB, KUG


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 1004
KUG § 22
KUG § 23 Abs. 1 Nr. 1
KUG § 23 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 16.04.2008 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 512/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- € abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über Unterlassungsansprüche wegen der Veröffentlichung von Plakaten durch den Beklagten.

Der Kläger zu 1. ist der Zusammenschluss der in 21 Landsmannschaften, 16 Landesverbänden und 4 angeschlossenen Mitgliederorganisationen organisierten Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler. Die Klägerin zu 2. ist die Präsidentin des Klägers zu 1. Die Kläger haben sich in der Vergangenheit von der sogenannten "S. U. " ausdrücklich distanziert. Der Beklagte ist ein eingetragener polnischer Verein mit Sitz in H./Polen. Er ist als Gegenorganisation zur "S. U. " gegründet worden.

Am 03.08.2007 erhielten die Kläger Kenntnis von einem Plakat, das der Beklagte herausgibt und verbreitet. Das Plakat zeigt die Klägerin zu 2. neben einem SS-Offizier und einem Kreuzritter. Unter dem Bildnis wird der folgende Text veröffentlicht: "Es steht vor uns das letzte Problem, dass gelöst werden muss und gelöst werden wird. Es sind die letzten Vermögensrückgabeforderungen, die wir in Europa zu stellen haben, aber es sind die Forderungen, von denen wir nicht abgehen." Hierbei handelt es sich um ein Zitat von Adolf Hitler, das insoweit abgewandelt wurde, als der Begriff "Territorialansprüche" durch den Begriff "Vermögensrückgabeforderungen" ersetzt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des als Anlage K 1 zur Klageschrift eingereichten Plakats Bezug genommen. Das Bildnis wurde darüber hinaus auch in einem Bulletin des Beklagten sowie auf dessen Homepage im Internet veröffentlicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlagen K 2 und K 3 zur Klageschrift zur Akte gereichten Ablichtungen des Bulletins und des Internetauszuges Bezug genommen. Der Beklagte wandte sich im Zusammenhang mit der Aktion an die Medien unter Hinweis auf das im Text enthaltene abgewandelte Hitler-Zitat.

Die Kläger haben Unterlassung der als Anlagen K 1, K 2 und K 3 vorgelegten Veröffentlichungen begehrt und die Ansicht vertreten, dass der Beklagte durch diese das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger verletze. Auch das politische Engagement der Kläger rechtfertige es nicht, diese mit nationalsozialistischen Ideen, mit SS-Methoden und mit einem Hitler-Zitat gleichzustellen.

Die Kläger haben beantragt,

dem Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu verbieten,

das Bildnis von F.T. in Verbindung mit der Abbildung eines SS-Offiziers und/oder in Verbindung mit einem Hitler-Zitat zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, wenn dies geschieht wie aus den Anlagen K 1, K 2 und K 3 ersichtlich.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Veröffentlichung eines Bildnisses der Klägerin zu 2. zulässig sei, da diese eine Person der Zeitgeschichte sei. Dies zeige sich unter anderem daran, dass sich die Klägerin zu 2. selbst - unstreitig - mehrfach öffentlich geäußert habe. Auch greife die Veröffentlichung des Plakates nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger ein, da eine zulässige ironisch-satirische Darstellung vorliege. Eine Niveaukontrolle dürfe nicht stattfinden und die Grenze zur Schmähkritik sei nicht überschritten. So werde der Klägerin zu 2. insbesondere nicht unterstellt, dass diese wie die SS die polnische Bevölkerung ermorden und eine Naziherrschaft auf dem polnischen Territorium einführen wolle.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf welches wegen der zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Wertung Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Aktivlegitimation des Klägers zu 1. daraus ergebe, dass Äußerungen über die Klägerin zu 2. im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Kläger zu 1. auf diesen ausstrahlen. Die Unterlassungsansprüche bestünden aus §§ 22 KUG, 823, 1004 BGB, wobei dahinstehen könne, ob die Klägerin zu 2. eine relative Person der Zeitgeschichte sei. Denn durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotomontage im Zusammenhang mit dem Hitler-Zitat würden jedenfalls die berechtigten Interessen der Kläger verletzt. Die gebotene Gewichtung der Grundrechtsbetroffenheit beider Seiten führe zu dem Ergebnis, dass im Streitfall die Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagen gegenüber der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger zurücktreten müsse. Diene ein Beitrag dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, spreche zwar die Vermutung für die Zulässigkeit der Äußerung. Auch nach den Beurteilungsgrundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs müssten die Kläger die Veröffentlichung des Plakates jedoch nicht hinnehmen. Das Bild könne nur so verstanden werden, dass die Klägerin zu 2. die - unzweifelhaft verfehlten - Ziele des Dritten Reiches verfolge. Diese Aussage werde durch die Nennung des abgewandelten Zitats von Adolf Hitler noch verstärkt. Auch wenn die streitgegenständliche Darstellung als Satire aufgefasst werden könne, führe dies zu keiner anderen Beurteilung.

Gegen dieses Urteil richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte und in prozessual ordnungsgemäßer Weise begründete Berufung des Beklagten. Er vertritt die Ansicht, dass durch die streitgegenständliche Äußerung keine berechtigten Interessen der Kläger verletzt würden. Das Landgericht habe unzutreffend angenommen, dass die Fotomontage in ihrer Gesamtheit nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit erfasst werde. Der Schutz der Person nehme umso stärker ab, je mehr sie sich selbst am öffentlichen Meinungskampf beteilige. Die Fotomontage falle als Satire unter den Schutz der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 GG. Bei der Veröffentlichung des Plakates handele es sich ausschließlich um Meinungsäußerung im geschichtlichen Kontext und Auseinandersetzung in der Sache, nicht um die Herabsetzung der Person der Klägerin zu 2., die zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen sei. Mit der Plakataktion habe er - der Beklagte - keine eigennützigen Ziele verfolgt, sondern sich einem Thema zugewandt, welches wegen seiner Bedeutung zu engagierten Meinungsäußerungen herausfordere; eine unzulässige Prangerwirkung gehe von der Fotomontage nicht aus. Die Verbindung zu einem SS-Offizier und einem Kreuzritter bezwecke nur eine Wirkungssteigerung der Plakataussage und eine Erhöhung des Aufforderungseffektes gegenüber den Klägern, richte sich jedoch nicht gegen die Klägerin zu 2. als Privatperson. Durch die Veröffentlichung der Fotomontage habe der Beklagte nur auf die Tatsache hingewiesen, dass die Kläger sich aus polnischer Sicht gegenüber Polen und insbesondere der Frage der sogenannten "Ostgebiete" aggressiv und feindselig verhielten und den Eindruck erweckten, als ob sie die geschichtliche Entwicklung als nicht abgeschlossen betrachten würden. Ein Angriff auf die Menschenwürde der Klägerin zu 2. oder deren Schmähung sei in der Veröffentlichung nicht zu sehen. Schließlich beanstandet der Beklagte, dass das Landgericht seinen Anträgen auf Einholung von einer sachverständigen Stellungnahme zu dem Vortrag in der Klageerwiderung, dass die Mehrheit der polnischen und russischen Bevölkerung in der Existenz des Klägers zu 1. eine Bedrohung der Nachkriegsordnung sehe, nicht stattgegeben habe.

Der Beklagte beantragt,

das am 16.04.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 28 O 512/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil. Sie vertreten die Ansicht, dass die Berufungsbegründung dem Landgericht zu Unrecht unterstelle, die Anwendbarkeit des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung verkannt zu haben. Das Landgericht habe dessen Schutzbereich zutreffend als eröffnet angesehen und im Rahmen der vorgenommenen Abwägung der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts hinreichend Rechnung getragen. Die Grenze der zulässigen Meinungsäußerung sei vorliegend überschritten, da die Abbildung lediglich der Herabsetzung und Schmähung der Betroffenen diene und keinen Beitrag zur Auseinandersetzung in der Sache zu leisten vermöge. Sie stelle die Klägerin zu 2. unmittelbar in die nationalsozialistische Tradition und könne von dem Durchschnittsleser nur so verstanden werden, dass die Klägerin zu 2. die gleichen bzw. zumindest in ihrem Unwertgehalt vergleichbaren Ziele wie die Nationalsozialisten verfolge und eine nationalsozialistische Gesinnung habe. Die von dem Beklagten konstruierte Auslegung des Aussagegehalts der Abbildung sei durch die Kombination der Abbildung mit einem Zitat von Hitler fernliegend. Einziges Anliegen des Beklagten sei es vielmehr, sie - die Kläger - persönlich herabzusetzen und zu diffamieren. Tatsächliche Anknüpfungspunkte, die die Abbildung und den von ihr hergestellten Kontext rechtfertigen könnten, habe der Beklagte nicht vorgetragen. Die Kläger behaupten, dass sie sich regelmäßig öffentlich von rechtsradikalen Äußerungen und Handlungen distanzieren; auf den Vortrag in dem als Anlage beigefügten Schriftsatz vom 19.11.2007 aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren Landgericht Köln - 28 O 427/07 - nehmen sie insoweit Bezug. Die Kläger vertreten weiterhin die Ansicht, dass auch durch die Einordnung als Satire keine andere Beurteilung gerechtfertigt sei. Schließlich habe keine Veranlassung bestanden, eine sachverständige Stellungnahme zu der Frage einzuholen, wie der Kläger zu 1. von der polnischen Bevölkerung gesehen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen sowie auf die Akten 28 O 427/07 Landgericht Köln, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet.

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zunächst vollumfänglich Bezug nimmt, einen Unterlassungsanspruch aus § 22 KUG, soweit sich die Kläger gegen die Veröffentlichung des Bildnisses wenden, und aus §§ 823, 1004 BGB, 22 KUG, soweit sich die Kläger gegen die Verbindung des Bildnisses der Klägerin zu 2. mit einem Zitat von Adolf Hitler wenden, als begründet angesehen und dabei im Rahmen der gebotenen Abwägung zu Recht festgestellt, dass durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotomontage im Zusammenhang mit dem Hitler- Zitat die berechtigten Interessen der Kläger verletzt werden.

Der Beklagte beanstandet mit der Berufung weder die Annahme der Aktivlegitimation auch des Klägers zu 1., die das Landgericht zutreffend angenommen hat, noch die Einordnung der Veröffentlichungen als Meinungsäußerung, sondern im Wesentlichen, dass das Landgericht die Bedeutung des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit verkannt und bei der vorgenommenen Abwägung die sich gegenüberstehenden Grundrechte der Meinungsäußerungsfreiheit einerseits und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts andererseits falsch gewichtet habe. Mit den bereits in erster Instanz vertretenen Rechtsansichten des Beklagten hat sich das Landgericht umfassend auseinandergesetzt und diese sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend beurteilt. Neue rechtliche Gesichtspunkte enthält das Berufungsvorbringen des Beklagten nicht:

1. Das Landgericht hat zunächst zutreffend ausgeführt, dass die zahlreichen öffentlichen Auftritte der Klägerin zu 2. dafür sprechen, dass sie eine relative Person der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist. Relative Personen der Zeitgeschichte sind solche, die lediglich in Bezug auf ein bestimmtes Geschehen in das Blickfeld der Öffentlichkeit treten und bei denen alleine auf Grund dieses Geschehens ein öffentliches Interesse an ihrem Bildnis besteht (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, 8. Kapitel Rdn. 13). Die Annahme des Landgerichts, die zahlreichen öffentlichen Auftritte der Klägerin zu 2. sprächen dafür, sie als relative Person der Zeitgeschichte in diesem Sinne anzusehen, wird bestätigt durch den Internetauftritt der Klägerin zu 2. unter der Adresse www. F. T. . de, mit welchem sie u. a. über ihre Person und ihre Standpunkte informiert. Nicht nur als Mitglied des Bundestages, sondern als auch als Präsidentin des Klägers zu 1. ist sie als relative Person der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG anzusehen.

2. Zutreffend hat das Landgericht weiterhin angenommen, dass durch die Veröffentlichung der Fotomontage im Zusammenhang mit dem Hitler-Zitat gemäß der aus dem Tenor ersichtlichen Anlagen K 1, K 2 und K 3 die berechtigten Interessen der Kläger im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG verletzt werden. Dabei hat das Landgericht das Plakat in seiner Gesamtheit zutreffend als Meinungsäußerung angesehen und auch den Inhalt der Äußerung richtig ausgelegt. Die Abbildung der Klägerin zu 2. leicht versetzt vor einem SS-Offizier und einem Kreuzritter kann nach der zutreffenden Ansicht des Landgerichts nur so verstanden werden, dass die Klägerin zu 2. die gleichen - unzweifelhaft verfehlten - Ziele des Dritten Reiches verfolgt. Diese Aussage wird verstärkt durch die Nennung des nur in einem Wort abgewandelten Zitates von Adolf Hitler, denn durch dieses Zitat bringt der Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck, dass aus seiner Sicht die Forderungen und Ziele der Kläger im Hinblick auf die Frage der Vermögensrückgabeforderungen auf einer Ebene stehen mit den durch Hitler erhobenen Forderungen, das Territorium des Dritten Reiches völkerrechtswidrig und durch kriegerische Auseinandersetzung auszudehnen. Mit dem Gedanken an die Kriegsverbrechen des Nationalsozialismus sind für den unvoreingenommenen Betrachter des Zeitgeschehens untrennbar der Gedanke an die Verfolgung und Ausrottung politischer Gegner, Massenmorde an Juden und Führung von Angriffskriegen verbunden. Soweit der Beklagte mit der Berufung beanstandet, dass das Landgericht verkannt habe, dass er durch die Veröffentlichung der Fotomontage nur auf die Tatsache hingewiesen habe, dass die Kläger sich aus polnischer Sicht gegenüber Polen und insbesondere der Frage der sog. "Ostgebiete" aggressiv und feindselig verhalten und den Eindruck erwecken, als ob sie die geschichtliche Entwicklung als nicht abgeschlossen betrachten, bleibt dieser Einwand aus zwei Gründen ohne Erfolg:

Zum einen verkürzt eine solche Auslegung den tatsächlichen Aussagegehalt aus Sicht des objektiven Betrachters. Die Klägerin zu 2. wird im Vordergrund des Bildes dargestellt, leicht versetzt, aber in gleicher Reihe und gleicher Ausrichtung mit einem SS-Offizier und einem Kreuzritter. Diese Anordnung, ihr starrer Blick und das Zitat von Hitler selbst, das ihr gleichsam "in den Mund gelegt wird", beinhaltet nicht lediglich die Aussage, sie verhalte sich gegenüber Polen und der Frage der "Ostgebiete" feindselig und aggressiv, sondern wird vom objektiven und unvoreingenommenen Betrachter weitergehend in dem vom Landgericht dargelegten Sinne verstanden, nämlich im Sinne einer unmittelbaren Gleichsetzung bzw. historischen Fortsetzung der Ziele, Ansprüche und insbesondere der kriegerischen Handlungen der Kreuzritter und der Nationalsozialisten im Dritten Reich. Die Klägerin zu 2. wird durch die Abbildung konkret mit den Kriegsverbrechen der SS als Unterorganisation der NSDAP und der - nach dem eigenen Vortrag des Beklagten - aggressiven Expansionspolitik der Kreuzritter in Verbindung gebracht und gleichgestellt. Die Politik der Kläger wird dadurch gleichsam als historische Fortsetzung der Politik der Nationalsozialisten dargestellt und es wird impliziert, dass sie deren Ziele, Methoden und Taten nicht nur gutheißen, sondern selbst verfolgen und vertreten. Diese schon in der Fotomontage enthaltene Aussage wird im Kontext erheblich verstärkt durch das in nur einem Wort abgewandelte Zitat von Hitler selbst, wodurch die Klägerin zu 2. in unmittelbare Verbindung gebracht und auf eine Stufe gestellt wird mit der führenden Person der Nationalsozialisten und des Dritten Reiches. Dieser Aussagegehalt ist inhaltlich deutlich weitergehend als das Vertreten einer aggressiven und feindseligen Politik in der Frage der Ostgebiete. Selbst wenn der dargestellte weitergehende Aussagegehalt von dem Beklagten nicht tatsächlich beabsichtigt gewesen wäre - was nach Ansicht des Senats angesichts der Unmissverständlichkeit und Eindeutigkeit der Äußerung wenig überzeugend erscheint - wäre dies unerheblich. Auf die tatsächlichen Absichten des Beklagten, die er mit der Veröffentlichung verfolgte, kommt es nicht an, sondern lediglich darauf, wie die Äußerung aus Sicht des objektiven und verständigen Betrachters gedeutet und verstanden werden konnte.

Selbst wenn aber die Äußerung auch im Sinne der weniger weitgehenden Deutung des Beklagten verstanden werden könnte, würde dies allenfalls dazu führen, dass der Aussagegehalt mehrdeutig wäre, was der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Regeln zur Behandlung mehrdeutiger Aussagen unterschiedlich, je nachdem, ob über eine strafrechtliche Sanktion für die erfolgte Äußerung zu entscheiden ist oder ob - wie hier - über einen Anspruch auf deren zukünftige Unterlassung entschieden wird (BVerfG NJW 2006, 3770, 3773). Danach sind im Rahmen eines zukunftsgerichteten Anspruchs auf Unterlassung künftiger Persönlichkeitsbeeinträchtigungen die nicht fernliegenden Deutungsmöglichkeiten zugrunde zu legen und es ist zu prüfen, ob die Äußerung in einer oder mehrerer dieser Deutungsvarianten zu einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes führt. Die Feststellungen des Landgerichts sind auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.

3. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, nach der das Plakat nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt wird, weil es ehrverletzend ist und gegenüber der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger zurückstehen muss.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung einer Konfrontation von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechts zu berücksichtigen, dass es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen. Angesichts der heutigen Reizüberflutung aller Art sind einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen (BVerfGE 24, 278, 286). Das gilt auch für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind. Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn sie andere für "falsch" oder für "ungerecht" halten. Auch die Form der Meinungsäußerung unterliegt der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung des Äußernden (BVerfGE 60, 234, 241). Verfolgt der Äußernde nicht eigennützige Ziele, sondern dient sein Beitrag dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der Äußerung; eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stellt, ist mit Artikel 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar (BVerfGE 42, 163, 170; 66, 116, 139; 68, 226, 232). Für die Beurteilung der Reichweite der Grundrechtsschutzes aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG kommt es ferner maßgeblich darauf an, ob und in welchem Ausmaß der von den Äußerungen Betroffene seinerseits an dem von Artikel 5 Abs. 1 GG geschützten Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen, sich damit aus eigenem Entschluss den Bedingungen des Meinungskampfes unterworfen und sich durch dieses Verhalten eines Teils seiner schützenswerten Privatsphäre begeben hat (BVerfGE 54, 129, 138). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat die Äußerung - auch wenn sie eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betrifft - als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (BVerfGE 82, 272, 283 f.; 85, 1, 16). Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.10.1993 (BGH NJW 1994, 1244 ff.) zusammengefasst. Sie sind vom Bundesverfassungsgericht in der Folgezeit insbesondere in den Entscheidungen vom 10.10.1995 (NJW 1995, 3303 - "Soldaten sind Mörder"), vom 29.07.1998 (NJW 1999, 204 - Verurteilung wegen Verunglimpfung des Staates"), vom 08.04.1999 (NJW 1999, 2358 - "FCKW") und vom 24.05.2006 (" Babycaust", a. a. O.) bestätigt und weiter konkretisiert worden. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen ist. Merkmal der Schmähung ist die das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (BVerfG, a. a. O., "Soldaten sind Mörder", 3307). Die Äußerung muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen, so dass Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegt und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleibt (BVerfG, a. a. O., "Verurteilung wegen Verunglimpfung des Staates). Liegt Schmähkritik vor, führt dies im Rahmen der Güterabwägung regelmäßig zu einem Zurücktreten des Rechts auf Meinungsfreiheit und eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles ist nicht erforderlich. Unterfällt eine Äußerung demgegenüber nicht dem Begriff der Schmähkritik, kann eine umfassende fallbezogene Abwägung gleichwohl ergeben, dass sie ehrverletzend ist (BVerfG, a. a. O., "Soldaten sind Mörder", Seite 3307; BVerfG, a. a. O., "Verurteilung wegen Verunglimpfung des Staates").

Es spricht bereits viel dafür, dass die von den Klägern beanstandeten Veröffentlichungen des Beklagten eine Schmähung im dargelegten Sinne darstellen. Zwar sind die Veröffentlichungen ein Beitrag des Beklagten in der politischen Auseinandersetzung hinsichtlich der Problematik der Vermögensrückgabeforderungen bezüglich der sog. "Ostgebiete". Dieser Sachbezug ergibt sich zumindest aus der dem Bildnis hinzugesetzten Abwandlung des Hitler-Zitates. Auch wenn bei einem derartigen Bezug die Vermutung für die Redefreiheit spricht und eine Schmähung nur ausnahmsweise angenommen werden kann, liegt nach dem maßgeblichen Gesamteindruck die Annahme nahe, dass die Sachauseinandersetzung von der Diffamierung der Person der Klägerin zu 2. in den Hintergrund gedrängt wird. Die Person der Klägerin zu 2. wird durch die Veröffentlichungen des Beklagten und die darin enthaltene Gleichsetzung mit der nationalsozialistischen Zielen und Personen in erheblichem Maße herabgewürdigt und diffamiert. Die Äußerung, deren Inhalt im oben beschriebenen Sinne zu verstehen ist, kann auf Grund des historischen Bedeutungsgehaltes in Deutschland ausschließlich negativ und diskreditierend verstanden werden. Wer bewusst eine solche Aussage macht, will in der Regel seinen Diskussionsgegner in seiner Ehre verletzen und diffamieren, wodurch die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird.

Letztlich kann aber offen bleiben, ob die beanstandeten Veröffentlichungen als Schmähkritik im dargelegten Sinne anzusehen sind. Denn auch wenn man den streitgegenständlichen Veröffentlichungen einen Sachbezug nicht gänzlich abspricht und daher die Grenze zur Schmähkritik als nicht überschritten ansieht, führt die sodann erforderlich werdende Abwägung des Persönlichkeitsrechts aus Artikel 2 Abs. 1 GG mit den Belangen der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles dazu, dass die Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten gegenüber der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger zurücktreten muss.

Dabei ist zu Gunsten der Redefreiheit des Beklagten auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass die Fotomontage zwar unmittelbar auf die Person der im Vordergrund abgebildeten Klägerin zu 2. zielt, diese jedoch auch die Personalisierung der Sachproblematik bezweckt. Die Klägerin zu 2) ist als Präsidentin des Klägers zu 1) dessen verantwortliche Funktions- und Entscheidungsträgerin und steht "in persona" für die von dem Kläger zu 1. vertretenden Standpunkte. Die Klägerin zu 2. ist daher zunächst in ihrer politischen und sozialen Funktion Gegenstand und Ziel des Angriffs des Beklagten. Sie selbst hat sich in der Vergangenheit mit eigenen Stellungnahmen zu der Problematik der Vermögensrückgabeforderungen in der Öffentlichkeit geäußert. Wer dadurch Kritik auf sich lenkt, dass er in der Öffentlichkeit zu Fragen der Politik Stellung nimmt, muss unter Umständen eine scharfe, übersteigerte Reaktion durch seinen Gegner hinnehmen.

Die Betroffenheit der Klägerin zu 2. ist jedoch nicht auf diese politische und soziale Funktion beschränkt. Von den beanstandeten Veröffentlichungen, auch wenn man ihnen einen Sachbezug nicht abspricht, gehen erhebliche Rückwirkungen auch auf die persönliche Integrität der Klägerin zu 2. aus, die im Ergebnis dazu führen, dass dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht gegenüber der Redefreiheit der Vorrang gebührt. Für einen Politiker ist es angesichts des historischen Bedeutungsgehalts in Deutschland in hohem Maße herabwürdigend, in nahe Verbindung zum Nationalsozialismus und zu Adolf Hitler gebracht bzw. mit diesem gleichgestellt zu werden. Der Nationalsozialismus des Dritten Reiches hatte sich nicht allein einem Ordnungsmodell verschrieben, das der freiheitlichen demokratischen Ordnung des Grundgesetzes durchweg entgegengesetzt ist, sondern seine Ziele überdies mit verabscheuungswürdigen Mitteln verfolgt. Die Kriegsverbrechen der Nationalsozialisten im Dritten Reich dienen im heutigen politischen Sprachgebrauch der Kennzeichnung zynischer Verachtung der Menschlichkeit und des Rechts und werden im In- und Ausland zu Recht zu den schwersten Unrechtstaten der Menschheitsgeschichte gezählt (vgl. dazu OLG Hamm, NJW 1982, 659, 660; BVerfG NJW 1992, 2013 ff. - "Nazi"). Indem die Klägerin zu 2. gleichgestellt und in Verbindung gebracht wird mit den Kriegsverbrechen der SS und der Person von Hitler selbst, wird sie nicht nur in ihrer politischen Funktion, sondern darüber hinaus auch in ihrer personalen Würde in hohem Maße beeinträchtigt, weil ihr nicht nur eine feindselige politische Einstellung, sondern darüber hinausgehend ein moralisch in höchstem Maße verwerfliches Denken und Handeln vorgeworfen wird und die Äußerung von ihr ein äußerst negatives Persönlichkeits- und Charakterbild zeichnet. Die Ehrbeeinträchtigung ist somit - anders als in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in NJW 92, 2815 - "Gestapo-Methoden" - nicht lediglich mittelbar, sondern richtet sich auch gegen die Person und die persönliche Integrität der Klägerin zu 2.

Spricht man der Veröffentlichung einen Sachbezug zu der öffentlichen Auseinandersetzung in der Frage der Vermögensrückgabeforderungen nicht ab, steht dieser jedenfalls nicht derart bestimmend im Vordergrund, dass die konkrete Abwägung unter diesem Gesichtspunkt zu einem Vorrang der Meinungsäußerungsfreiheit führen müsste. Betrachtet man das Plakat in seiner Gesamtheit, so fällt - nicht zuletzt wegen der Anordnung der Klägerin zu 2. im Vordergrund des Bildes und des beschriebenen Gesichtsausdrucks - der Blick des Betrachters zunächst auf das Bild der Klägerin zu 2., bevor er den dahinter versetzt abgebildeten SS-Offizier und Kreuzritter sowie das abgewandelte Zitat mit der darin enthaltenen Sachaussage wahrnehmen und erkennen wird. Die Person der Klägerin zu 2. kommt deshalb nicht erst zur Erläuterung der Sachaussage nachrangig ins Spiel, sondern steht ihrerseits selbst im Vordergrund.

Sachliche Anknüpfungspunkte, die eine Verbindung der Kläger zu Hitler und den Nationalsozialisten auch nur im Ansatz rechtfertigen könnten, werden von dem Beklagten nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Rahmen der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechten und Meinungsfreiheit kann auch dem Umstand, dass die Äußerung des Verfassers an tatsächliche Umstände anknüpfen kann, Bedeutung zukommen (vgl. BVerfG NJW 92, 2013 - "Nazi"). Lediglich in der Widerspruchsbegründung vom 12.10.2007 im einstweiligen Verfügungsverfahren bezieht sich der Beklagte insoweit auf die Sendung "Monitor" des WDR vom 26.07.2001 und behauptet, die Klägerin zu 2. habe sich nicht von Pfiffen gegen den Innenminister Schily distanziert und im Übrigen erklärt, sie sehe keine Notwendigkeit für einen Unvereinbarkeitsbeschluss, der Rechtsradikalen die Zugehörigkeit in den Gremien des Klägers zu 1. unmöglich machen würde. Selbst wenn man diesen Vortrag auch als Gegenstand ihres Vortrags im Hauptsacheverfahren ansieht, sind die im Zusammenhang mit der Sendung "Monitor" dargestellten Umstände als sachlicher Anknüpfungspunkt für die Verbindung der Kläger zu Hitler und den Nationalsozialisten nicht ausreichend, zumal die Kläger mit der Berufungserwiderung ausdrücklich Bezug nehmen auf ihren Schriftsatz vom 19.11.2007 im einstweiligen Verfügungsverfahren und konkret darlegen, dass sie sich öffentlich von rechtsradikalen Äußerungen und Handlungen distanziert haben und distanzieren.

Wie die Kläger in Polen von der dortigen Bevölkerung gesehen werden, ist für die Abwägung unerheblich, so dass es auch der beantragten Beweiserhebung des Beklagten durch Einholung von "sachverständigen Stellungnahmen" nicht bedurfte. Maßgeblich ist allein der Empfängerhorizont des Betrachters, der die Veröffentlichungen im Inland wahrnimmt.

4. Schließlich hat das Landgericht auch zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die auch insoweit Bezug genommen wird, ausgeführt, dass auch der Umstand, dass die streitgegenständliche Darstellung als Satire aufgefasst werden kann, keine andere Beurteilung rechtfertigt. Auch wenn man der Fotomontage in Verbindung mit dem abgewandelten Zitat einen gewissen wirklichkeitsverzerrenden Charakter nicht abspricht, ist die streitgegenständliche Veröffentlichung an dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG, nicht an dem Grundrecht auf Kunstfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 3 GG zu messen. Satire kann zwar Kunst sein, nicht jede Satire ist jedoch zugleich Kunst. Ebenso wie bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung von Karikaturen kommt es für die rechtliche Einordnung als Kunst maßgeblich darauf an, ob die Darstellung das geformte Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung ist. Dies ist nicht schon bei jeder bloßen Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung der Fall (BVerfG NJW 2002, 3767 - "Stern-Bonnbons"; BVerfG 1998, 1386, 1387 - "Münzen-Erna"). Vorliegend handelt es sich allenfalls um eine bloße Verzerrung, für die auch der Beklagte selbst nicht das Grundrecht der Kunstfreiheit in Anspruch nehmen möchte.

Bei der Deutung und Beurteilung einer satirischen Äußerung sind darauf bezogene "werkgerechte" Maßstäbe anzulegen. Um ihren Aussagegehalt festzustellen, sind derartige Äußerungen nach einer schon auf das Reichsgericht zurückführenden Rechtsprechung ihrer in Wort und Bild gewählten formalen Verzerrung zu entkleiden. Eine Satire oder ähnliche Übersteigerung darf als Stilmittel der Kommunikation grundsätzlich nicht schon selbst als Kundgabe der Missachtung gewürdigt werden. Der Aussagekern und seine Einkleidung sind vielmehr gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Missachtung gegenüber der betroffenen Person enthalten. Enthält die Äußerung einen ehrkränkenden Inhalt, so dass ein Konflikt zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht besteht, muss eine Abwägung unter Berücksichtigung der Schwere der Beeinträchtigung vorgenommen werden, die jedem der beiden Rechtsgüter droht (BVerfG, a. a. O. - Stern-Bonnbons").

Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass der maßgebliche und nach Entkleidung verbleibende Aussagekern die Behauptung enthält, dass sich die Kläger mit dem Ideengut und den Handlungen Hitlers und der Nationalsozialisten identifizieren und vergleichbare Ziele verfolgen. Diese Aussage stellt aus den genannten Gründen eine schwerwiegende Beeinträchtigung der personalen Würde der Klägerin zu 2. dar, die auf den Kläger zu 1. ausstrahlt, so dass im Rahmen der gebotenen Abwägung die Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht zurücktreten muss.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

6. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Entscheidungsrelevant sind vorliegend ausschließlich auf den Einzelfall bezogene Subsumtionen; kontrovers diskutierte und/oder in höchstrichterlicher Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechtsfragen sind nicht betroffen.

Gegenstandswert der Berufung: 50.000,00 €.

Ende der Entscheidung

Zurück