Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 30.04.2009
Aktenzeichen: 15 W 22/09
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG §§ 10 ff | |
GKG § 67 | |
ZPO § 379 | |
ZPO § 402 | |
ZPO § 492 Abs. 1 | |
ZPO § 567 Abs. 1 |
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 19.12.2008 gegen die Höhe der mit Beschluss des Landgerichts Köln vom 12.12.2008 - 14 OH 9/08 - angeordneten Vorschusszahlung wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Eine Beschwerde gegen die Anforderung des Kostenvorschusses ist nicht nach § 67 GKG eröffnet, denn die Anforderung des Vorschusses für die Kosten einer Beweisaufnahme findet ihre Grundlage nicht in §§ 10 ff GKG, sondern ist in den §§ 379, 402, 492 Abs. 1 ZPO selbständig und abschließend geregelt (vgl. OLG Frankfurt, MDR 2004, 1255, bei Juris unter Rdnr. 5 zu § 6 GKG a.F.). Auch eine sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 ZPO ist nicht statthaft; die Anforderung des Kostenvorschusses im selbständigen Beweisverfahren ist nicht selbständig anfechtbar, Verfahrensfehler im selbständigen Beweisverfahren, insbesondere hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Beweiserhebung, sind vielmehr vom Prozessgericht bei der Benutzung des Gutachtens durch eine der Parteien im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen (OLG Frankfurt, a.a.O., bei Juris unter Rdnr. 6, 7; Zöller-Herget, ZPO, 26. Auflage, § 490 Rdnr. 4).
Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde auch unbegründet ist. Die Höhe der Vorschussanforderung ist aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 21.04.2009, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 567, 97 ZPO analog.
Beschwerdewert: 750,- €
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.