Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.11.2002
Aktenzeichen: 15 W 81/02
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1314 | |
BGB § 1315 | |
BGB § 1565 II |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem Klauselerinnerungsverfahren
hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Jährig sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht Dr. Diederichs und Scheffler
am 19. November 2002
beschlossen:
Tenor:
Auf die am 25. September 2002 eingegangene sofortige Beschwerde des Gläubigers vom selben Tage wird der ihm am 11. September 2002 zugestellte Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 6. September 2002 - 18 O 65/90 - abgeändert:
Der Antrag des Schuldners, die Zwangsvollstreckung aus der der Erblasserin am 25. Oktober 1990 erteilten Vollstreckungsklausel zu dem am 11. Oktober 1990 gerichtlich protokollierten Vergleich für unzulässig zu erklären, wird zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Gründe:
Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n. F. an sich statthafte und auch im übrigen formell bedenkenfreie sofortige Beschwerde des Gläubigers ist zulässig. In der Sache erweist sie sich als begründet, da die vom Schuldner in seiner Antragsschrift vom 8. Juli 2002 geltend gemachte Einwendung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel deren Zulässigkeit nicht (mehr) entgegen steht. Im Klauselerinnerungsverfahren nämlich kommt es für die Beurteilung maßgeblich auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung an (KG NJW-RR 1987, 3, 4 m. w. N.; Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 732 Rdz. 15; Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl. §§ 732 Rdz. 9 a). Der Grund aber, den der Schuldner zur Rechtfertigung seines im abhängigen Verfahren verfolgten Begehrens ins Feld führt, ist aufgrund einer am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Änderung des § 1822 Nr. 12 BGB entfallen (vgl. BGBl. I 2002 ff.). Danach gilt seither, dass der Vormund (zur entsprechenden Anwendbarkeit der Vorschrift im Rahmen rechtlicher Betreuung vgl. § 1908 i. Abs. 1 BGB) der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zu einem Vergleich u. a. dann nicht bedarf, wenn dieser einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht. Diese Voraussetzung war ausweislich der bei den Akten befindlichen Kopie der Sitzungsniederschrift vom 11.10.1990 vorliegend erfüllt, weshalb das seinerzeit noch angesprochene Genehmigungserfordernis durch die nachfolgende Rechtsentwicklung obsolet geworden ist.
Daher hat das vom Schuldner erst lange nach Inkrafttreten der einschlägigen Gesetzesänderung betriebene Klauselerinnerungsverfahren keinen Erfolg haben können, weswegen ihm gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die in Zusammenhang damit entstandenen Kosten aufzuerlegen sind.
Gegenstandswert für das Verfahren in beiden Instanzen:
165,00 Euro (nur Bruchteil der vollstreckbaren Hauptforderung, vgl. Zöller/Herget a.a.O. § 3 Rdz. 16 Stichwort: Vollstreckungsklausel; Schneider/Herget, Streitwertkommentar 11. Aufl. Rdz. 4934, jeweils m. w. N.).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.