Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 08.09.2003
Aktenzeichen: 16 U 110/02
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1
ZPO § 325
ZPO § 325 Abs. 1
ZPO § 326
ZPO § 327
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 3 Satz 1
GKG § 19 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 U 110/02

Anlage zum Protokoll vom 8. September 2003

verkündet am 8. September 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.7.2003 durch seine Mitglieder Jennissen, Appel-Hamm und Sturhahn

beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin, die sich im Liquidationsstadium befindet, aus abgetretenem Recht der Fa. M. M. GmbH & Co. KG dem Grunde und der Höhe nach als solche unstreitige Kaufpreisansprüche im Umfang von insgesamt 626.143,62 ( ( = 1.224.630,49 DM) geltend, denen ausweislich der vorgelegten Rechnungen und Lieferscheine (Anlagen K 2 bis K 59) Milchlieferungen an die Beklagte im Zeitraum vom 26.9.2000 bis zum 13.3.2001 zugrunde liegen.

Die Abtretung selbst basiert auf einem Vertrag vom 25.1.2002 zwischen der Fa. M. M. GmbH & Co. KG und der Klägerin , auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K 61 = GA 124). Vorsorglich, nämlich für den Fall, dass die Fa. M. M. GmbH & Co. KG die Kaufpreisforderungen bereits aufgrund eines Vertrags vom 28.2.1997 (GA 359-361) an eine Fa. Genossenschaft E. E. abgetreten haben sollte, hat diese Fa. die Forderungen während des Rechtsstreits an die Klägerin rückabgetreten (Anlage K 69 = GA 296).

Die Klageschrift, die vom 28.1.2002 datiert und am 31.1.2002 beim Landgericht Köln eingegangen ist, ist der Beklagten aufgrund eines Zustellungsersuchens des Landgerichts Köln gemäß Art. 4 Abs. 3 EuZVO (Verordnung [EG] Nr. 1348/2000 vom 29.5.2000) am 6.6.2002 zugestellt worden.

Zuvor hatte die Beklagte unter dem Datum des 10.10.2001 vor dem Landgericht Athen eine Klage unter anderem gegen die Fa. M. M. GmbH & Co. KG und die Fa. E. E. Milch eG erhoben. In diesem Rechtsstreit hat die Beklagte geltend gemacht, dass ihr aus einem Vertrag vom 16.11.1984 Schadensersatzansprüche unter anderem gegen die vorgenannten Firmen zustünden, die die Gegenforderungen im Umfang von 1.228.603,03 DM als Kaufpreis aus dem Verkauf von Kondensmilch und sonstigen Milchprodukten an die Beklagte bei weitem überstiegen. Nach der Darstellung des Lebenssachverhaltes heißt es demgemäß in der Klageschrift vom 10.10.2001 wie folgt:

"AUS DIESEN GRÜNDEN

und aus denen, die wir gesetzlich noch hinzufügen werden, unter ausdrücklichen Vorbehalt unseres jeden gesetzlichen Rechts

VERLANGEN WIR

- Dass unsere Klage angenommen wird.

- Dass anerkannt wird, dass wir das Recht hatten vorunterzeichnete Vordrucke für die Bestellungsbestätigungen zu ergänzen und zwar mit Lieferdatum nach dem 01.04.2001, mit vertraglich vereinbarten Preisen gemäß ihrem Schreiben vom 22.11.2000, welche zunächst mindestens wegen der schriftlichen Vereinbarung bis 31.05.2001 aber auch danach galten und dass wir nicht verpflichtet waren, diese mit Preisen zu ergänzen, die einseitig die 1. der Prozessgegnerinnen mit ihrem Schreiben vom 27.02.2001 verlangte.

- Dass das Nichtvorhandensein unserer Verpflichtung zur Entschädigungszahlung an die Prozessgegnerinnen wegen unserer o. a. Handlung (Ergänzung der Bestellungen), und insbesondere, beispielsweise, für die Differenz zwischen den Bestellungen, die wir ergänzten und der Preisen, die im Schreiben vom 27.02.2001 der 1. der Prozessgegnerinnen aufgeführt sind, anerkannt wird.

- Dass das Nichtvorhandensein unserer Verpflichtung zur Zahlung des Betrages von 1.228.603,03 DM als Preis aus dem Verkauf von Kondensmilch und sonstigen Milchprodukten, anerkannt wird.

- Dass anerkannt wird, dass wir berechtigt waren, Schreiben am 30.03.2001 an unsere Kunden zu versenden, mit welchen wir unsere Kunden über die Verkündung der vorläufigen Anordnung des Landgerichts Athen informierten, mit dem Inhalt "Verboten ist jede gesetzliche und tatsächliche Vertragsänderung, wie im Antrag aufgeführt wird bis zu dessen Verhandlung", uns zu weigern, den Angestellten der 3. der Prozessgegnerinnen, Herrn F., bei unseren Kunden zu begleiten, ausdrücklich Vorbehalt gegen die Gültigkeit der Vertragskündigung vom 02.08.2001 seitens der I. der Prozessgegnerinnen zu haben, sowie diese als ungültig anfechtbar, unzulässig, gesetzwidrig, unbegründet und missbräuchlich zu verneinen und ihren Handlungen zu widersprechen darunter auch das Schreiben vom 06.08.2001 der 1. der Prozessgegnerinnen mit welchem sie unsere Kunden über ihre ungültige Kündigung und die Bestellung ihres Vertreters, F. AG, informierte.

- Dass das Nichtvorhandensein unserer Verpflichtung zur Entschädigungszahlung an die Prozessgegnerinnen wegen ihres angeblichen positiven und negativen Schadens aus der angeblichen Nichteinhaltung des zwischen uns bestehenden Vertrages und der Zusammenarbeit und deren angeblichen Verruf bei unseren Kunden, anerkannt wird.

- Dass die Prozessgegnerinnen zur Zahlung unserer Gerichtskosten verurteilt werden."

Diese Klage (Anlage B 2) soll nach dem Vorbringen der Beklagten - untermauert durch einen als Anlage B 3 in Ablichtung vorgelegten Zustellungsbericht des Gerichtsvollziehers des Landgerichts Athen - bei der Staatsanwaltschaft Athen zwecks Übermittlung an die zuständigen deutschen Behörden und Zustellung an die Fa. M. M. GmbH & Co. KG nach den Bestimmungen der EuZVO am 29.11.2001 eingereicht worden sein. Gemäß einer von der Beklagten vorgelegten Bescheinigung des Amtsgerichts Brühl vom 14.2.2002 gemäß Art. 10 EuZVO (Anlage B 4) soll die Klage auf dem Postweg ohne Empfangsbestätigung der Fa. M. M. GmbH & Co. KG zugestellt worden sein. Darüber hinaus hatte die Beklagte am 29.11.2001/Eingang bei der griechischen Poststelle eine Versendung der Klageschrift vom 10.10.2001 per Einschreiben mit Rückschein veranlaßt. Die insoweit erfolgte Aushändigung der Klageschrift an die Fa. M. M. GmbH & Co. KG ist am 3.12.2001 erfolgt (Anlage B 6).

Ferner hat die Beklagte unter dem Datum des 2.10.2001 vor dem Landgericht Athen eine weitere Klage unter anderem gegen die Fa. M. M. GmbH & Co. KG und die Fa. E. E. Milch eG erhoben, in der die Beklagte Schadensersatz und entgangene Provisionen aus einer behaupteten Verletzung des Vertrages vom 16.11.1984 im Umfang von 2.148.027,- DM beansprucht.

Diese Klage (Anlage B 14) wurde in Form einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache am 9.10.2001 bei der Staatsanwaltschaft Athen zur Zustellung an die Klägerin eingereicht. Ausweislich einer mit nachgelassenem Schriftsatz vom 5.8.2003 in Ablichtung vorgelegten Zustellungsbescheinigung des Amtsgerichts Brühl vom 23.11.2001 soll die insoweit veranlaßte Zustellung am 15.11.2001 erfolgt sein. Zugleich bewirkte die Beklagte eine Zustellung per Einschreiben mit Rückschein. Insoweit datiert die Empfangsbestätigung der griechischen Post vom 10.10.2001. Die Aushändigung der Klage an die Klägerin erfolgte am 12.10.2001 (Anlagen B 15 und B 16).

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 626143,26 ( (= 1.224.630,49 DM) [nebst diverser Zinsforderungen] zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

hilfsweise, das Verfahren auszusetzen.

Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln gerügt. Darüber hinaus hat sie die Wirksamkeit der Abtretung in Abrede gestellt und hilfsweise mit den Schadensersatzansprüchen, derer sie sich in der Klage vor dem Landgericht Athen vom 2.10.2001 berühmt, aufgerechnet. Im übrigen hat sie geltend gemacht, das vorliegende Verfahren sei im Hinblick auf die Klage vor dem Landgericht Athen vom 10.10.2001 auszusetzen.

Das Landgericht Köln hat der vorliegenden Klage im vollen Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergäbe sich aus den Art 31 lit.a, 57 Abs.1 lit.a CISG. Eine anderweitige Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ/Art. 27 Abs. 1 EuGVVO sei nicht gegeben, denn die Kernpunkte der Klagen der Beklagten vom 2.10.2001 und vom 10.10.2001 einerseits und der vorliegenden Klage andererseits seien nicht identisch. Für die Entscheidung über die von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Gegenforderungen fehle es dem Landgericht Köln an der erforderlichen internationalen Zuständigkeit. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Urteils vom 7.11.2002 wird auf die Urkunde Bezug genommen (GA 297 ff.).

Gegen dieses ihr am 14.11.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.11.2002 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 14.2.2003 (jeweils Eingang bei Gericht) begründet.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 7.11.2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln - 83 O 8/02 - die Klage abzuweisen,

hilfsweise, das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klagen vom 2.10.2001 und 10.10.2001 auszusetzen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Das Verfahren war gemäß Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ / Art 27 Abs.1 der am 1.3.2002 in Kraft getretenen VO (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 (im folgenden : EuGVVO) auszusetzen, wobei offen bleiben kann, welches Übereinkommen Anwendung findet. Das Verfahren war nach diesen Bestimmungen von Amts wegen auszusetzen, da bezogen auf die vorliegende Klage und die Klage der Beklagten vor dem Landgericht Athen vom 10.10.2001 die in Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ/Art. 27 Abs. 1 EuGVVO vorausgesetzte Identität der Ansprüche und der Parteien besteht und das Landgericht Athen von der Beklagten "zuerst" angerufen worden ist.

1. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die Berufung der Beklagten zulässig ist, so dass der Senat auch darüber berufen ist, das vorliegende Verfahren auszusetzen. Die Berufung der Beklagten wäre insbesondere auch dann zulässig, wenn die Beklagte nach einer bestimmten von der Klägerin favorisierten Auslegung des § 513 Abs.2 ZPO n.F. ( mündliche Verhandlung des angefochtenen Urteils : 22.8.2002) die Rüge der internationalen Unzuständigkeit des Landgerichts Köln in zweiter Instanz nicht mehr vorbringen dürfte. Dann nämlich wäre der Beklagten allenfalls dieser Berufungsgrund abgeschnitten, nicht aber das Rechtsmittel im ganzen.

Doch ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch nach der Neufassung der §§ 513 Abs.2, 545 Abs.2 ZPO in der Berufungsinstanz weiterhin von Amts wegen zu prüfen. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Urteil des BGH vom 28.11.2002 (NJW 2003, 426-429 ; bestätigt durch BGH, Beschl. v. 30.4.2003, III ZR 237/02), das selbstverständlich auch für die Auslegung des § 513 Abs.2 ZPO (n.F.) Geltung beansprucht, da ansonsten die vom BGH beabsichtigte Intention (über Fragen der internationalen Zuständigkeit möchte sich der BGH offensichtlich das letzte Wort vorbehalten) nicht erreicht werden könnte. Auf die überzeugenden Ausführungen des BGH wird Bezug genommen. Das OLG Stuttgart (vom Kl. vorgelegt GA 383 ff.) konnte jene Entscheidung in seinem Urteil vom 25.11.2002 ( 6 U 135/02 ) naturgemäß noch nicht berücksichtigen.

2. Es kann offen bleiben, ob vorliegend die am 1.3.2002 in Kraft getretene VO (EG) Nr.44/2001 vom 22.12.2000 (EuGVVO) oder das bis dato geltende Brüsseler Übereinkommen vom 27.9.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden : EuGVÜ) eingreift. Maßgeblich für die Geltungskraft jenes Übereinkommens ist zunächst nach Art. 66 Abs. 1 EuGVVO der Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage, also gemäß § 253 Abs.1 ZPO der Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift, der auf den 6.6.2002 zu datieren ist (vgl. GA 146-149 nach Zustellungsersuchen LG Köln vom 28.2.2002 gemäß Art.4 Abs.3 [EG] Nr. 1348/2000 v. 29.5.2000, GA 150-152 = GA 20-22). Die vorliegende Klage ist damit vor dem Inkrafttreten der EuGVVO (Art. 76 Satz 1 EuGVVO : 1.3.2002), nämlich am 31.1.2002 eingereicht, jedoch erst nach deren Inkrafttreten zugestellt worden. Ob die Bestimmung des Art.30 Nr.1 EuGVVO, wonach für die Beurteilung bestimmter Sachverhalte bereits der Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift maßgeblich sein kann und die ihrem Wortlaut nach nur "für die Zwecke dieses Abschnitts" [= Abschnitt 9 des Kapitels II : Art. 27 bis 29 EuGVVO] gilt, auch für den zeitlichen Anwendungsbereich der EuGVVO Bedeutung hat, ist umstritten ( vgl. dafür Schlosser, EU-Zivilprozeßrecht, 2. Aufl. 2003, zu Art. 66 EuGVVO Rz. 11 ; dagegen Thomas/Putzo, ZPO pp., 25.Aufl. 2003, Art. 66 EuGVVO Rz. 2). Diese Frage muß hier nicht entschieden werden, da das Verfahren nach beiden Normen der in Betracht kommenden Übereinkommen auszusetzen wäre, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.

3. Die zeitliche Priorität der Klage der Beklagten vom 10.10.2001 im Sinne von Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 Nr. 1 EuGVVO ist eindeutig gegeben : Nach Art. 30 Nr.1 EuGVVO kommt es nunmehr für die Frage der zeitlichen Priorität im Sinne von Art. 27 Abs. 1 EuGVVO auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klagen an, sofern der Kläger es in der Folgezeit nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstückes/Klageschrift an den Beklagten zu bewirken. Dies ist hier für die Klage der Beklagten vom 10.10.2001 der 29.11.2001 als Zeitpunkt der Einreichung dieser Klage bei der Staatsanwaltschaft Athen, während die vorliegende Klage erst am 31.1.2002, also später, beim Landgericht Köln eingegangen ist. Die ihnen nach Art. 30 Nr.1 EuGVVO obliegenden Maßnahmen haben beide Parteien in der Folgezeit ergriffen.

Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass das substanzlose Bestreiten der Klägerin betreffend die Existenz der Klage vom 10.10.2001 und der "Echtheit" der Anlagen B 2 bis B 6 gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unbeachtlich ist. Die Klägerin ist hierauf in der mündlichen Verhandlung vom 14.7.2003 (zu 2.) hingewiesen worden, ohne dass sie insoweit ihre Prozeßführung geändert hätte.

Auf diesen Hinweis nimmt der Senat erneut Bezug. Die Klägerin kann nicht in prozessual wirksamer Form ihr Bestreiten aufrecht erhalten. Sie müßte dann auch die Existenz des von ihr ausgiebig erörterten Urteils des Landgerichts Athen vom 23.7.2003 bestreiten, in dem nämlich die Klage vom 10.10.2001 ausdrücklich aufgeführt wird, und zwar exakt mit derselben Hinterlegungsnummer 154920/2001 wie in den Anlagen B 2 und B 3 angegeben (vgl. S. 3 des Urteils in deutscher Übersetzung = GA 598).

Eine zeitliche Priorität der Klage der Beklagten vom 10.10.2001 würde im übrigen im Ergebnis auch bei Anwendung der bis zum 1.3.2002 maßgeblichen Bestimmungen der EuGVÜ vorliegen. Danach war die Bestimmung des Art. 21 EuGVÜ nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 7.6.1984 - Rs 129/83 -, NJW 1984, 2759) dahin auszulegen, daß als "zuerst angerufenes Gericht" dasjenige anzusehen war, bei dem die Voraussetzungen für die Annahme einer endgültigen Rechtshängigkeit zuerst vorliegen; diese Voraussetzungen waren für jedes der betroffenen Gerichte nach seinen nationalen Vorschriften zu bestimmen. Die vorliegende Klage ist der Beklagten erst am 6.6.2002 zugestellt worden und damit - ungeachtet einer Rückwirkung der Zustellung nach griechischem Prozeßrecht - um einige Zeit später als die Klage der Beklagten vom 10.10.2001 : Dabei kann dahinstehen, ob die von der Beklagten als Anlage B 4 vorgelegte Zustellungsbescheinigung des Amtsgerichts Brühl vom 14.2.2002 jene Klage der Beklagten vom 10.10.2001 betrifft.

Die Zustellung der Klage vom 10.10.2001 an die Fa. M. M. GmbH & Co. KG ist jedenfalls am 3.12.2001 (Anlage B 6) wirksam per Einschreiben mit Rückschein erfolgt. Entgegen der vielfach geäußerten Rechtsansicht der Klägerin handelt es sich dabei nicht um eine nach Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29.5.2000 (im folgenden : EuZVO) i.V.m. § 3 ZustDG in Deutschland unzulässige "Direktzustellung", sondern um eine gemäß Art. 14 EuZVO i.V.m. § 2 ZustDG voll wirksame Zustellung (vgl. hierzu instruktiv Schlosser, EU-Zivilprozeßrecht, 2. Aufl. 2003, Art. 14 EuZVO Rz. 2). Die Vorschrift des Art. 15 EuZVO betrifft lediglich die unmittelbare Zustellung durch die dort bezeichneten und von einem Beteiligten um Zustellung ersuchten Amtspersonen - wie etwa in Deutschland den Gerichtsvollzieher - , gegen die Deutschland einen Vorbehalt erklärt hat. Diese Zustellungsform hat die Beklagte indes nicht gewählt, sondern die Form des Art. 14 EuZVO, vermittelt durch ihren in Griechenland bevollmächtigten Rechtsanwalt , der unwidersprochen nach dem griechischen Recht selbst zur Zustellung befugt ist. Wenn Art. 14 EuZVO von dem "Mitgliedsstaat" spricht, meint die Norm nicht den Absender der Zustellung, also nicht den Ursprungsstaat als zentrale Übermittlungsstelle, sondern nur den Staat als Region, aus der die Zustellung in Gang gesetzt wird. Absender der Zustellung nach Art. 14 EuZVO kann jede in dem Ursprungsstaat hierzu befugte Person sein, und damit eben nach griechischem Recht auch ein Rechtsanwalt.

4. Die in Rede stehenden Klagen vom 28.1.2002 einerseits und vom 10.10.2001 andererseits betreffen denselben Anspruch im Sinne von Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ/Art. 27 Abs. 1 EuGVVO. In ihrem materiellen Gehalt ist die Bestimmung des Art. 27 Abs. 1 EuGVVO gegenüber der des Art. 21 Abs.1 EuGVÜ unverändert geblieben, so dass für die Auslegung auf frühere Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann .

a) Entscheidend dafür, ob derselbe Anspruch im Sinne des Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ/Art. 27 Abs. 1 EuGVVO verfolgt wird, ist nicht die formale Identität der Anträge, sondern der "Kernpunkt" beider Streitigkeiten (sogen. "Kernpunkt"-Rechtsprechung des EuGH, vgl. Urt. vom 8.12.1987 - Rs 144/86 -, NJW 1989, 665, 666 unter 16.; BGH vom 11.12.1996, NJW 1997, 870, 872 mit weit. Nachw.). Der Begriff "derselbe Anspruch" ist dabei - ebenso wie der Begriff "dieselben Parteien" - nach der Rechtsprechung des EuGH autonom auszulegen. Auslegungsmaßstab sind das Übereinkommen selbst und die mit ihm verfolgten Ziele, nicht die Besonderheiten des Verfahrensrechts der einzelnen Vertragsstaaten. Dies führt zu einer weiten Auslegung des Begriffs "derselbe Anspruch", um einander widersprechende Entscheidungen im Sinne von Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ/Art. 34 Nr. 3 EuGVVO zu vermeiden (vgl. zu allem BGH, a.a.O., S. 872).

b) Vor diesem Hintergrund kann wiederum kein Zweifel daran bestehen, dass die in Rede stehenden Klagen denselben Anspruch im Sinne von Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ/Art. 27 Abs. 1 EuGVVO betreffen. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine solche Konstellation im Falle einer Leistungsklage einerseits und einer negativen Feststellungsklage andererseits vorliegt, wobei unerheblich ist, welche Klage zuerst erhoben wurde (vgl. erneut BGH v. 11.12.1996, NJW 1997, 870, 872 unter II. 2.a) bb) bbb). Exakt diese Konstellation ist hier gegeben. Vorliegend werden - um das Ganze auf den "Kern" zurückzuführen - von der Klägerin im Wege einer Leistungsklage Kaufpreisforderungen geltend gemacht, deren (Fort-) Bestand von der Beklagten in Form einer zeitlich davor erhobenen negativen Feststellungsklage geleugnet werden. Zwar hat die Beklagte auch in der vor dem Landgericht Athen erhobenen Klage vom 10.10.2001 die Entstehungsvoraussetzungen jener Ansprüche nicht bestritten ; sie hat jedoch geltend gemacht und möchte dies festgestellt wissen, solche Ansprüche bestünden nicht mehr, da sie, die Beklagte, weiter gehende Schadensersatzansprüche aus einem Vertrag vom 16.11.1984 habe. Dies ist letztendlich nichts anderes als die Geltendmachung des Erlöschens der Forderung durch Aufrechnung ( so Bekl. selbst S.12 der Klageerwiderung vom 18.7.2002 = GA 72 ) im Wege einer negativen Feststellungsklage und damit geradezu "klassisch" für das Verhältnis einer solchen Klage zu einer Leistungsklage. Es droht der Entscheidungswiderspruch im Sinne von Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ/Art. 34 Nr. 3 EuGVVO : Denn während das deutsche Gericht die von der Klägerin behaupteten Forderungen positiv feststellen könnte, indem es die Beklagte zur Leistung verurteilt, könnte das griechische Gericht eine dem exakt entgegen stehende Feststellung treffen, indem es die Aufrechung der Beklagten durchgreifen läßt. Ein solcher Entscheidungswiderspruch soll aber - wie dargelegt - durch Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ/Art. 27 Abs. 1 EuGVVO vermieden werden.

c) Etwas anderes ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 8.5.2003 ( C -111/01). Im Gegenteil bestätigt der EuGH die vorliegende Auslegung, wenn er ausführt, dass für die Frage, ob zwei Klagen im Sinne der Übereinkommen denselben Gegenstand haben, nur die Klageansprüche des jeweiligen Klägers und nicht auch die von der Beklagten erhobenen Einwendungen zu berücksichtigen sind. Streitgegenstand der vorliegenden Klagen sind aber jeweils die von der Klägerin geltend gemachten Kaufpreisforderungen in Form einer positiven Feststellung einerseits (Leistungsklage der Klägerin) und einer negativen Feststellung andererseits (negative Feststellungsklage der Beklagten). Im übrigen lag der Fall des EuGH anders : Denn dort rechnete die Beklagte in dem einen Verfahren mit Forderungen auf, die sie selbst in einem anderen Verfahren zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht hatte. In einem solchen Fall mag eine Aussetzung nach Art. 21 Abs.1 EuGVÜ/Art. 27 Abs.1 EuGVVO nicht in Betracht kommen, zumal die Aufrechnung nach allgemeiner Ansicht keine "Rechtshängigkeitssperre" bewirkt (vgl. OLG München vom 17.7.1997, RIW 1997, 872-873).

d) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der marginale Unterschied der in Rede stehenden Klagen betreffend die Höhe der von der Klägerin reklamierten Kaufpreisforderungen (Kl. : 1.224.630,49 DM ; Bekl. : 1.228.603,03 DM) schlicht aus dem Berühmungsschreiben des Geschäftsführers der Klägerin vom 31.7.2001 (Anlage B 7) herrührt, in welchem der Geschäftsführer der Klägerin den von der Beklagten in ihrer Klage vom 10.10.2001 aufgegriffenen Betrag als Gesamtforderung benennt.

5. Die in Rede stehenden Klagen sind schließlich auch zwischen "denselben Parteien" im Sinne von Art. 21 Abs.1 EuGVÜ/Art. 27 Abs.1 EuGVVO anhängig. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin infolge der Abtretung vom 25.1.2002 an dem Verfahren vor dem Landgericht Athen nicht beteiligt ist. Denn die Frage der Parteienidentität im Sinne der vorgenannten Bestimmungen ist unter Rückgriff auf das deutsche Zivilprozeßrecht, § 325 Abs. 1 ZPO, zu bejahen:

a) Die Abtretung vom 25.1.2002 erfolgte nach Rechtshängigkeit der Klage der Beklagten vom 10.10.2001. Im deutschen Zivilprozeß wäre demnach die Einrede anderweitiger Rechtshängigkeit gegenüber dem Zessionar berechtigt und hieraus folgend eine Rechtskrafterstreckung auf den Zessionar zwingend ; denn eine Identität der Parteien im Sinne des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO besteht, soweit die Rechtskraft in subjektiver Hinsicht, also gemäß den §§ 325 bis 327 ZPO, reichen kann (vgl. nur Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl. 1997, § 261 Rz.55 ; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21.Aufl. 1998, § 325 Rz.15 ; ferner : Zöller, ZPO, 23.Aufl. 2003, § 261 Rz. 8a ; vgl. auch BGH NJW-RR 1986, 158 für den Fall der gewillkürten Prozeßstandschaft: "...Dagegen, daß der Schuldner etwa mit zwei Prozessen überzogen wird, ist dieser durch die Einrede der Rechtshängigkeit [§ 261 Abs.3 Nr.1 ZPO] und [nach rechtskräftigem Abschluß des einen Prozesses] durch die Einrede der Rechtskraft geschützt..." ; OLG Koblenz NJW-RR 1990, 1023 : "Tritt ein Kläger nach Rechtshängigkeit die Klageforderung an einen Zessionar ab, so steht der neuen Klage des Zessionars gegen den Beklagten die Einrede der Rechtshängigkeit entgegen [ZPO § 261 Abs.3 Nr.1], weil ein Urteil im Erstprozeß auch für und gegen den Zessionar wirkt [ZPO §§ 265, 325 Abs.1]", Leitsatz, scil.). Nach der lex fori gibt es also sehr wohl eine entgegenstehende Rechtshängigkeit und hieraus folgend eine Rechtskrafterstreckung im vorgenannten Sinne.

b) Nichts anderes kann nach Ansicht des Senats für den Anwendungsbereich der Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ/Art. 27 EuGVVO gelten. Unter Beachtung des eingangs ( s.o. unter 4.a) dargestellten Normzweckes der Art. 21 Abs.1 EuGVÜ/Art. 27 Abs.1 EuGVVO stellt es keine unzulässige Verquickung von EuGVVO und deutschem Zivilprozeßrecht dar, wenn die in Art. 21 Abs.1 EuGVÜ/Art.27 Abs. 1 EuGVVO normierte Priorität durch den Gedanken der "Rechtshängigkeitserweiterung" bei Abtretung der streitbefangenen Forderung nach Rechtshängigkeit gesichert wird. Ob das griechische Recht, dem deutschen Zivilprozeßrecht gemäß § 325 Abs.1 ZPO entsprechend, eine Rechtskrafterstreckung anordnet, ist dabei unerheblich. Es muß ausreichen, dass die Konstellation eines Entscheidungswiderspruches im Sinne von Art. 27 Nr.3 EuGVÜ/Art. 34 Nr.3 EuGVVO aufgrund Rechtskrafterstreckung auch nur in einem der beteiligten Mitgliedsstaaten auftritt. Die vertragsautonome Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung "zwischen denselben Parteien" führt dann aus den genannten Gründen zu dem Ergebnis, dass die Bestimmungen der Art. 21 Abs.1 EuGVÜ/Art. 27 Abs.1 EuGVVO auch für und gegen den Rechtsnachfolger der Parteien eingreifen, so wie auch ein rechtskräftiges Urteil für und gegen die Rechtsnachfolger der Parteien wirken würde.

c) Dass der Ansatz der Rechtskraftwirkungen der richtige ist und es nicht auf eine rein formale Betrachtung ankommt, ergibt sich im Übrigen aus einem Urteil des EuGH vom 19.05.1998 ( C-351/96), in dem entschieden wurde, dass ein Versicherer und sein Versicherungsnehmer als ein und dieselbe Partei anzusehen sind, wenn ihre Interessen so weit übereinstimmen, dass ein Urteil, das gegen den einen ergeht, Rechtskraft gegenüber dem anderen entfalten würde. Der EuGH führt insoweit wörtlich aus (a.a.O., unter 19) : "Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn statt des Versicherungsnehmers der Versicherer kraft übergegangenen Rechts klagt oder verklagt wird, ohne daß der Versicherungsnehmer in der Lage wäre, auf den Ablauf des Verfahrens Einfluß zu nehmen. In einem solchen Fall sind Versicherer und Versicherungsnehmer für die Anwendung von Artikel 21 des Übereinkommens [EuGVÜ] als ein und dieselbe Partei anzusehen."

d) Demgegenüber ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin aus dem Urt. des EuGH vom 6.12.1994 ( C 406/92, JZ 1995, 616 ff.) nichts Anderes. Der EuGH hat sich in diesem Urteil zu der vorliegenden Fallkonstellation nicht geäußert, sondern lediglich zu einem Fall, in dem die Parteien beider Verfahren nur teilweise übereinstimmten. Der Gerichtshof hat gemeint, in einem solchen Falle sei teilweise Art. 21 EuGVÜ anzuwenden - nämlich soweit Parteienidentität besteht - , teilweise sei das Verfahren fortzuführen - soweit diese nicht besteht -. Dort ging es aber eben nicht um einen Fall der Rechtsnachfolge, was die Kl. übersieht.

e) Durch die Annahme einer Parteienidentität im Sinne von Art. 21 Abs.1 EuGVÜ/Art. 27 Abs.1 EuGVVO wird die Klägerin auch nicht rechtlos gestellt. Es ist zwar richtig, dass die Klägerin vor dem Landgericht Athen keine Leistungswiderklage gemäß Art. 6 Nr.3 EuGVVO erheben kann, da sie an jenem Verfahren nicht beteiligt ist. Aber das ist nur die "natürliche" Konsequenz der Abtretung vom 25.1.2002, deren rechtliche Folgen sie bei dem Erwerb der Forderungen erkennen mußte. Die Zedentin, die Fa. M. M. GmBH & Co. KG, hätte jene Möglichkeit durchaus gehabt. Und die Klägerin selbst steht nicht schlechter da als ein deutscher Zessionar in Deutschland. Er muß sich bei einer Zession nach Rechtshängigkeit den Einwand gemäß § 261 Abs.3 Nr.1 ZPO gefallen lassen, d.h. seine Klage ist unzulässig, solange der weitere Prozeß schwebt. Ist er entschieden gilt § 325 Abs.1 ZPO. Der Senat kann hieran nichts Rechtsstaatswidriges erkennen.

6. Der Senat hat die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs.2 Nr.2 ZPO bejaht und daher die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO zugelassen. Denn die oben zu 5. behandelte Frage, ob im Falle einer Abtretung der Klageforderung die Voraussetzungen der Art. 21 Abs.1 EuGVÜ/Art 27 Abs.1 EuGVVO, die im Verhältnis zum Zedenten erfüllt wären, auch im Verhältnis zum Zessionar erfüllt sind, ist höchstrichterlich, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden worden und gibt nach Auffassung des Senats Anlaß zu einer Fortbildung des Rechts.

7. Eine Festsetzung des Streitwertes kann noch nicht erfolgen. Denn im Hinblick auf den Umstand, dass die Beklagte im vorliegenden Verfahren primär die Wirksamkeit der Abtretung vom 25.1.2002 bestreitet, ist ihre Aufrechnung eine Hilfsaufrechnung im Sinne von § 19 Abs.3 GKG. Demgemäß kann eine Festsetzung des Streitwertes erst erfolgen, wenn rechtskräftig feststeht, ob über die Hilfsaufrechnung entschieden wird (vgl. auch Art. 21 Abs. 2 EuGVÜ/Art 27 Abs. 2 EuGVVO).

Ende der Entscheidung

Zurück