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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 08.03.2004
Aktenzeichen: 16 U 111/03
Rechtsgebiete: ZPO, GVG
Vorschriften:
ZPO § 313a | |
ZPO § 540 Abs. 2 | |
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) |
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.10.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen - 14 C 290/02 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; insbesondere ist das Rechtsmittel innerhalb der Berufungsfrist zulässigerweise bei dem gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG zuständigen Oberlandesgericht eingelegt worden. Aufgrund der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen M... steht fest, dass die Klägerin bei Zustellung der Klage ausschließlich in S/Belgien gelebt hat, während es sich bei der weiteren Meldeanschrift der Klägerin um die Wohnung der Eltern des Zeugen gehandelt hat. Damit hatte die Klägerin bei Eintritt der Rechtshängigkeit ihren Wohnsitz und allgemeinen Gerichtsstand (§ 13 ZPO) in Belgien.
In der Sache hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg.
Der Klägerin steht der geltend gemachte restliche Schadensersatzanspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 816,02 EUR, der im Berufungsverfahren nur noch im Streit ist, nicht zu. Ein entsprechender Anspruch bestände nur dann, wenn die Klägerin auch einen Nutzungswillen gehabt hätte. Ein derartiger Wille lässt sich - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - anhand ihres Vertrags nicht feststellen. Nach der ganz überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur begründet der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. vom 01.10.2001, - 1 U 206/00 -; AG Leipzig, Urt. vom 24.06.2002, 49 C 1061/02; AG Frankfurt, Urt. vom 21.03.2002 29 C 801/01; AG Frankfurt ZfS 2002, 339; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 249 Rdn. 61; Notthoff, NZV 2003, 509 [514]; a. A. z. B. OLG Düsseldorf NZV 2003, 379, 380; LG Nürnberg-Fürth DAR 2000, 72; LG Oldenburg ZfS 1999, 288). Der h. M. ist zu folgen. Es geht um die Feststellung innerer Tatsachen bei dem Geschädigten, die immer nur im Wege eines Indizienbeweises aufgrund bestimmter anderer Tatsachen zulässig ist. Mit einem Zuwarten über einen längeren Zeitraum bis zu einer Reparatur oder einer Ersatzanschaffung setzt der Geschädigte aber deutliche Beweisanzeichen gegen sich selbst; denn, wenn er ein Fahrzeug über mehrere Monate nicht nutzt, ist es nicht einzusehen, wieso er es innerhalb der - in der Regel - deutlich kürzeren Zeit für die Suche nach einem Ersatzfahrzeug (oder einer Reparatur) nutzen will. Dass etwas anderes dann gilt, wenn der Geschädigte nicht die finanziellen Mittel für die Ersatzbeschaffung verfügt und er abwartet, bis der Haftpflichtversicherer des Schädigers den Kfz-Schaden ausgleicht (vgl. AG Schweinfurt, DAR 1999, 556; AG Stuttgart ZfS 2002, 579; Notthoff a. a. O.), liegt nahe, bedarf indes keiner Entscheidung; denn die Beklagte hat auf das Aufforderungsschreiben vom 09.05.2001 unverzüglich reagiert und innerhalb der ihr bis zum bis zum 18.05.2001 gesetzten Frist den Fahrzeugschaden ausgeglichen. Nach Ankündigung der Zahlung mit Schreiben vom 14.05.2001 ist - was bereits ausreichend gewesen wäre - nicht nur die Leistungshandlung selbst, also die Überweisung fristgerecht erfolgt, sondern das Geld schon am 17.05.2001 auf dem Konto der anwaltlichen Vertreter der Klägerin eingegangen. Alles Weitere lag alleine in ihrem Einflussbereich bzw. der ihrer Vertreter. Gleichwohl hat es - den Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt - noch fast 2 Monate, nämlich bis zum 11.07.2001 gedauert, bis sie sich ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat. Gründe für das Zuwarten über diesen langen Zeitraum hat die Klägerin, die ihren Vortrag, sie habe sich um ein Ersatzfahrzeug "bemüht", in keiner Weise konkretisiert hat, nicht aufgezeigt. Damit hat sie die gegen sie sprechende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen nicht entkräftet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Ende der Entscheidung
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