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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 18.02.2008
Aktenzeichen: 16 U 26/07
Rechtsgebiete: BJagdG, LJG-NRW


Vorschriften:

BJagdG § 11 Abs. 4
BJagdG § 32 Abs. 2 S. 1
LJG-NRW § 35
LJG-NRW § 36
LJG-NRW § 37
LJG-NRW § 38
LJG-NRW § 39
LJG-NRW § 40
LJG-NRW § 41
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 02.05.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Heinsberg - 18 C 149/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

(gemäß §§ 540 Abs. 1 Ziff.2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass rechtliche Grundlage eines möglichen Schadensersatzanspruches des Klägers der Pachtvertrag vom 23.11./ 12.12.2005 zwischen den Beklagten und der Jagdgenossenschaft ist, der in Anlage II die Verpflichtung der Pächter zum Ersatz von Wildschaden vorsieht, und zwar auch für Hasen und Tauben. Es handelt sich insofern um einen Vertrag mit Schutzwirkung auch für die Eigentümer der Grundstücke, die dem Jagdrecht unterliegen. Der Pachtvertrag einschließlich der Anlagen ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch wirksam. Die hier gewählte Form genügt der Form des § 11 IV BJG. Der Vertrag einschließlich der Anlagen ist eine einheitliche Urkunde; eine körperliche Verbindung ist nicht erforderlich. Ausreichend ist eine Bezugnahme der Haupturkunde auf die Anlagen, die vorliegend in § 9 des Vertrages erfolgt ist, wobei die Unterschriften der Beklagten den gesamten Vertrag abdecken.

Auch ist das dem gerichtlichen Verfahren zunächst vorzuschaltende Feststellungsverfahren nach den §§ 36 - 41 LJG-NRW (§ 35 LJG) durchgeführt worden. Der Kläger hat den Schaden bei der zuständigen Behörde rechtzeitig angemeldet (§ 34 LJG) und war auch zur Anmeldung berechtigt, da er zu diesem Zeitpunkt noch Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes gewesen ist und diesen erst später an seinen Sohn, der mögliche ihm zustehende Ansprüche an seinen Vater abgetreten hat, verpachtet hat. Dabei kann dahinstehen, ob das Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass gem. § 35 LJG-NRW das Beschreiten des Rechtsweges nur davon abhängig ist, dass das Vorverfahren durchgeführt worden ist, nicht aber davon, dass es ordnungsgemäß abgelaufen ist. Der Kläger hat auch rechtzeitig im Sinne von § 41 LJG Klage erhoben. Die Verhandlungsniederschrift vom 24.08.2006 wurde ihm mit Schreiben der Stadt X vom 11. September 2006 übersandt mit der gleichzeitigen Mitteilung, dass der Güteversuch für den von ihm angezeigten Wildschaden gescheitert sei. Die Klage ist sodann am 25.09.2006 bei Gericht eingegangen.

Entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts ist der Senat allerdings der Auffassung, dass sich nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme aufgrund der Aussage des Zeugen I die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung zur Feststellung eines etwaigen Wildschadens ergibt und es deshalb entscheidungserheblich ist, ob es sich bei den vom Kläger angepflanzten Buschbohnen um Feldgewächse oder um Gartengewächse im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG gehandelt hat. Nach der vorgenannten Vorschrift wird derjenige Wildschaden nicht ersetzt, der u. a. an "Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwerten Handelsgewächsen" entsteht, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.07.2004 (III ZR 359/03) handelt es sich bei den Buschbohnen nur dann um ein "Feldgewächs", wenn in der betreffenden Region in einem größeren Gebiet, jedenfalls in einem Bereich, der über einen Landkreis erheblich hinausgeht, der feldmäßige Anbau von Buschbohnen derart im Vordergrund steht, dass der gartenmäßige Anbau (Anbau von Pflanzen, die üblicherweise in Gärten und der für Gärtnereien typischen Anbauweise gezogen werden) dort kaum eine Rolle spielt. Dabei ist nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes weiter Voraussetzung für die Annahme eines Feldgewächses, dass die Buschbohnen in der betreffenden Region "als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung einiges Gewicht haben".

Nach der vom Senat eingeholten Auskunft der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen erfolgt der Anbau von Buschbohnen sowohl in der Region J als auch in den Regierungsbezirken L und E zwar feldmäßig. Dies gilt im Hinblick auf die Größe der Felder von durchschnittlich 3 Hektar und die Art der Bearbeitung (Einsatz von großen landwirtschaftlichen Maschinen und Einbindung in landwirtschaftliche Fruchtfolgen). Auch tritt der gartenmäßige Anbau mit 1,6 % (ohne Berücksichtigung der privaten Gemüsegärten) hinter dem feldmäßigen Anbau fast vollständig zurück. Es handelt sich nach der Auskunft der Landwirtschaftskammer bei dem Anbau der Buschbohnen in Bezug auf die Gesamtackerfläche jedoch sowohl im Gebiet J als auch in den größeren Regierungsbezirken L und E um einen relativ geringen Anbauumfang von 0,5 % (Raum J) und 0,3 % (Regierungsbezirke L und E). Im Hinblick auf diesen geringen Prozentsatz kann deshalb nach Rechtsauffassung des Senats nicht festgestellt werden, dass der Buschbohnenanbau in den genannten Regionen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes "einiges Gewicht" hat. Dafür ist nicht ausreichend, dass der Anbau von Buschbohnen in den wenigen Betrieben, in denen er nach der eingeholten behördlichen Auskunft konzentriert ist, einen erheblichen Umfang (10 % - 12,5 %) einnimmt. Gemessen an der Gesamtackerfläche, auf die abzustellen ist, handelt es sich um einen relativ geringen Anbauumfang, der auch unter Hinweis auf die Gesamtwertschöpfung und den erheblichen Anbauumfang in den jeweiligen Erzeugungsbetrieben nicht zurücktreten kann.

Trotz des feldmäßigen Anbaus sind deshalb die Buschbohnen als Gartengewächse iSv § 32 Abs. 2 S. 1 BJagdG anzusehen, so dass der Wildschadensersatzanspruch von dem Vorhandensein besonderer Schutzvorrichtungen abhängig ist, an denen es vorliegend fehlt.

Die Berufung ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht.

Die Entscheidung, die keine grundsätzliche Bedeutung hat, ergeht in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, so dass eine - erneute - Entscheidung dieses Gerichts weder zur Rechtsfortbildung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

Die rechtlichen Erwägungen des Klägers im Schriftsatz vom 11.02.2008, die der Senat zur Kenntnis genommen hat, ändern nichts an diesem Ergebnis. Die in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. August 2004 berücksichtigt noch nicht die mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2004 aufgestellten Kriterien, da die beiden Entscheidungen fast zeitgleich ergangen sind.

Berufungsstreitwert: 1.034,00 €

Ende der Entscheidung

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