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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 22.11.1999
Aktenzeichen: 16 U 29/99
Rechtsgebiete: ZPO, AnfG, EGInsO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 1 | |
ZPO § 528 Abs. 2 | |
ZPO § 282 | |
ZPO § 282 Abs. 1 | |
ZPO § 282 Abs. 2 | |
ZPO § 523 | |
ZPO § 273 Abs. 2 Ziff. 4 | |
ZPO § 273 Abs. 3 S. 2 | |
ZPO § 379 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 708 Zi. 10 | |
ZPO § 713 | |
AnfG § 7 a.F. | |
AnfG § 7 Abs. 1 a.F. | |
AnfG § 2 a.F. | |
EGInsO Artikel 1 § 20 Abs. 2 |
16 U 29/99 3 O 492/98 LG Köln
Anlage zum Protokoll vom 22.11.1999
Verkündet am 22.11.1999
Luckau, J.H.S. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
OBERLANDESGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1999 durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel-Hamm
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Februar 1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 492/98 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Berufungsklägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gem. § 543 Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Nach dem Sach- und Streitstand in erster Instanz hat das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 7 AnfG a.F. nicht dargelegt worden ist. Der ergänzende Vortrag der Klägerin in zweiter Instanz, dass entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung eine wertausschöpfende Belastung der von ihrem Schuldner an die Beklagte übertragenen Miteigentumsanteile an den näher bezeichneten Grundstücken nicht vorgelegen habe, ist - soweit überhaupt ausreichend substantiiert - jedenfalls gem. der §§ 528 Abs. 2, 282 ZPO verspätet und deshalb nicht zuzulassen.
Die Klägerin hat in erster Instanz zu den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AnfG a.F. - der vorliegend nach Artikel 1 § 20 Abs. 2 EGInsO Anwendung findet - nicht schlüssig vorgetragen.
Sie ist zwar anfechtungsbefugt im Sinne von § 2 AnfG a.F., weil sie einen vollstreckbaren Schuldtitel besitzt, ihre Forderung gegen den Schuldner fällig und dessen gegenwärtiges Unvermögen zur Befriedigung der Klägerin unstreitig ist. Auch stellt die Übertragung der Miteigentumsanteile an den im Klageantrag genannten Grundstücken gemäß notariellem Vertrag vom 8. August 1996 eine unentgeltliche Zuwendung des Schuldners an die Beklagte dar, die 2 Jahre vor der Anfechtung erfolgt ist (§ 3 Abs. 1 Zi. 4 AnfG a.F.).
Voraussetzung eines jeden Rückgewähranspruchs ist jedoch eine objektive Gläubigerbenachteiligung. Eine Rechtshandlung des Schuldners ist nur anfechtbar, wenn durch sie die Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt wird (vgl. BGH ZIP 1988, 1060, 1061). Eine derartige Benachteiligung des Gläubigers fehlt, wenn der Schuldner eine schon vorher wertausschöpfend dinglich belastete Sache übertragen hat, weil dann der anfechtende Gläubiger auch ohne die Übertragung mit einer Zwangsvollstreckung keinen Erfolg gehabt hätte. Dabei trifft die Darlegungs- und Beweislast für eine objektive Gläubigerbenachteiligung den Gläubiger, d. h. er muss vortragen und beweisen, dass es an einer wertausschöpfenden Belastung fehlt (vgl. BGH NJW-RR 1988, 827 ff., 828; Kilger/Huber, Anfechtungsgesetz, 8. Aufl., § 1 Anm. IV 2 c). Hierzu hat die Klägerin im ersten Rechtszug nichts vorgetragen, sie hat vielmehr - wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat - das Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung über die wertausschöpfende Belastung des Grundstücks unwidersprochen gelassen.
Soweit sie nunmehr in der Berufungsbegründung ergänzend vorträgt und behauptet, der Wert des "gesamten Objekts" dürfte sich auf mindestens 400.000,00 bis 533.000,00 DM belaufen, bestehen bereits Bedenken, ob dieser Vortrag ausreichend substantiiert ist. Es fehlt zum einen an den Verkehrswertangaben zu den verschiedenen Eigentumsanteilen (Volleigentum einerseits, 1/6 Miteigentumsanteil andererseits). Zum anderen handelt es sich bei der Wertangabe um eine reine Vermutung der Klägerin im Hinblick darauf, dass - wie sie behauptet - Bausparkassen Grundvermögen mit einer erstrangigen Grundschuld allenfalls bis zur Höhe von 60 bis 80 % des Verkehrswertes belasten.
Dies kann letztendlich aber dahinstehen. Denn selbst wenn die Klägerin nunmehr zur Gläubigerbenachteiligung schlüssig vorgetragen haben sollte, bliebe ihr neues Vorbringen nach den §§ 528 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt.
Nach § 528 Abs. 2 ZPO können erstmals in zweiter Instanz vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel zurückgewiesen werden, wenn dieses neues Vorbringen im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 und 2 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht worden ist, die Zulassung des neuen Vorbringens das Verfahren verzögern würde und wenn die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Das Vorbringen der Klägerin zur fehlenden Wertausschöpfung ist neu, weil es - gleich aus welchem Grund - bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug nicht vorgebracht worden ist. Die Klägerin hat auch gegen ihre allgemeine Prozessförderungspflicht nach § 282 Abs. 1 ZPO verstoßen. Sie hätte spätestens in Erwiderung auf die Klageerwiderung ihren bisherigen Vortrag ergänzen und unter Beweisantritt dazu vortragen müssen, dass eine wertausschöpfende Belastung der schenkungsweise übertragenen Miteigentumsanteile nicht vorgelegen habe. Die Zulassung des neuen Vorbringens der Klägerin hätte eine nicht unerhebliche Verzögerung des Berufungsrechtzuges zur Folge. Denn es wäre nunmehr, nachdem die Beklagte den neuen Sachvortrag der Klägerin in der Berufungserwiderung bestritten hat, eine Beweiserhebung über den Wert der übertragenen Miteigentumsanteile durch Einholung eines Sachverständigengutachtens veranlasst gewesen. Die zwischen Eingang der Berufungserwiderung (8. Oktober 1999) und dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 1999 zur Verfügung stehende Frist von 18 Tagen hätte nicht ausgereicht, um durch zumutbare vorbereitende Maßnahmen nach den §§ 523, 273 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO die Erhebung des Beweises in der vorgesehenen Verhandlung vor dem Senat sicherzustellen. Wegen des erheblichen Kostenaufwandes, den die Bestellung eines Sachverständigen mit sich gebracht hätte, wäre gem. § 273 Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 379 ZPO zunächst die Anforderung eines Auslagenvorschusses tunlich gewesen. Die Erfahrung des Senates bei der Erhebung von Sachverständigenbeweisen lehrt, dass ein Sachverständigengutachten nicht binnen der sodann verbleibenden kurzen Frist einzuholen gewesen wäre. Vorbereitende Maßnahmen bereits vor Eingang der Berufungserwiderung waren nicht veranlasst. Die Veranlassung einer Beweiserhebung durch Einholung eines kostenträchtigen Sachverständigengutachtens ist nicht geboten, solange nicht feststeht, dass der entscheidungserhebliche Vortrag der beweispflichtigen Partei im zweiten Rechtszug von der Gegenseite bestritten wird, dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie vorliegende - um neues Vorbringen in der Berufungsbegründung handelt. Das verspätete Vorbringen der Klägerin beruht auch auf grober Nachlässigkeit. Der Senat hat im Verhandlungstermin der Klägerin die Gelegenheit gegeben, sich zu den Gründen für den verspäteten Vortrag zu äußern, ohne dass diese sich entlastet hat. Gründe, die die Verspätung entschuldigen könnten, sind im übrigen auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Zi. 10, 713 ZPO.
Ende der Entscheidung
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