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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 13.01.2003
Aktenzeichen: 16 U 36/02
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 781 | |
BGB § 821 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Anlage zum Protokoll vom 13.1.2003
Verkündet am 13.1.2003
In dem Rechtsstreit
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.4.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 25 O 267/00 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 9.000,- Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand:
Der Kläger beansprucht von der Beklagten aufgrund eines angeblich von ihr unterzeichneten Schuldanerkenntnisses vom 26.6.95 (Bl. 31 GA) die Zahlung von 85.000,- DM.
Die Parteien lernten sich im März 1992 kennen. Anfang 1993 zog der Kläger, dessen Ehefrau bis zum April 1992 in der gemeinsamer Wohnung in Q ein Bordell betrieben hatte, in die Wohnung der Beklagten in der F-Strasse in K.. Dort und dann ab April 1994 in der S-Strasse lebten die Parteien fortan in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Am 13.8.96 zog der Kläger endgültig aus der Wohnung der Beklagten aus, nachdem diese ihn im Jahre 95 schon einmal aus der Wohnung geworfen hatte.
Der Kläger hat behauptet, er habe zur gewinnbringenden Geldanlage in der Schweiz 85.000 DM der Beklagten übergeben, die ihre entsprechende Rückzahlungsverpflichtung (nebst fester Verzinsung) in der vorgenannten Urkunde bestätigt habe. Er habe damals über ein außerordentlich hohes Einkommen und großes Vermögen verfügt. Als er bei der Beklagten eingezogen sei, habe er ca. 100.000,- DM in bar bei sich gehabt. Im Laufe der Folgemonate habe er durch Zuwendungen seiner ehemaligen Ehefrau im Wege der weiteren Vermögensauseinandersetzung, durch regelmäßige Zuwendungen seines inzwischen verstorbenen Vaters und durch den Verkauf seiner Uhrensammlung und seines Jeeps weitere Gelder erhalten, sodass seiner Erinnerung nach ca. 250.000 DM insgesamt zusammen gekommen seien. Er habe kein Konto gehabt sondern sein Geld teilweise in bar zu Hause aufbewahrt, teilweise in seinem Safe bei der E. Bank. Geld habe er verdient durch den Handel mit Antiquitäten und als Schauspieler. Man habe nicht gerade bescheiden gelebt. Häufig habe ihn die Beklagte gedrängt, sein Geld nicht zu verjubeln. Da diese über sehr gute Bankverbindungen, auch in die Schweiz, verfügte, sei man übereingekommen, dass sie für ihn Geld gewinnbringend anlegen solle. "Im Laufe der Jahre" habe er dann in zwei oder drei Raten der Beklagten insgesamt mindestens 85.000,- DM übergeben, wann genau die Beträge übergeben worden seien und in welchen Stückelungen, könne er heute nicht mehr genau sagen. Auf seine häufigen Fragen nach den Erträgen aus den angelegten Geldern habe die Beklagte zwar erklärt, das Geld sei gewinnbringend angelegt, aber keine genaueren Angaben gemacht und auch keinerlei Belege vorgelegt. Um seine Neugier, was denn mit dem Geld geschehen sei und wie die Erträge seien, zu befriedigen, habe die Beklagte dann im Juni 1995 vorgeschlagen, dass sie die Rückzahlungsverpflichtung und eine feste Verzinsung seit einem bestimmten Zeitpunkt schriftlich garantiere, so dass er sich nicht mehr darum zu kümmern brauche, was mit dem Geld geschehe. Daraufhin sei es zu dem Schuldanerkenntnis vom 26.6.95 gekommen, wobei die Beklagte bewusst und gewollt den von seiner Hand stammenden Text des Schuldanerkenntnisses mit Ort und Datum unterschrieben habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 85.000,- DM nebst 10% Zinsen seit dem 1.6.1994 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, die Unterschrift stamme nicht von ihrer Hand, obwohl sie echt aussehe, jedenfalls habe sie eine Urkunde mit diesem Text nie unterschrieben. Nicht sie vom Kläger, sondern der Kläger habe von ihm 85.000 DM zu bekommen. Der Kläger habe ein offenbar vorhandenes Blanko-Formular mit Ort, Datum und ihrer Unterschrift aus ihrer Wohnung entwendet und nachträglich den Text des Schuldanerkenntnisses eingetragen. Der Text sei im Jahre 1998 oder 1999 nachträglich eingefügt worden. Ein Kausalgeschäft für das angebliche Anerkenntnis habe es mangels entsprechender Geldmittel des Klägers nicht gegeben. Es sei ausgeschlossen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum, also zwischen 92 und 94 über eine Summe verfügt habe, die auch nur annähernd einen erheblichen Teil von 85.000 DM erreichte. Sie habe den Kläger, der keiner regelmäßigen Arbeit nachgegangen sei, während der gesamten Beziehung umfänglich alimentiert. Seit April 1992 habe seine frühere Ehefrau Sozialhilfe bezogen, sein Vater sei Rentner. Sie habe deshalb die Garagenmiete für diesen in Höhe von 1.400 DM, die Haftpflichtversicherung für sein Motorrad in Höhe von 450 DM, die Versicherungskosten für seine Hunde in Höhe von 5.000 DM sowie die Hundekrankenversicherung in Höhe von 360 DM übernommen und seine Krankenversicherung bei der B. in Höhe von insgesamt 8.500 DM bezahlt. Der Kläger habe während der gesamten Beziehung immer nur Schulden gehabt, wobei regelmäßig der Gerichtsvollzieher in der gemeinsamen Wohnung Vollstreckungsversuche durchgeführt habe. Sie habe ihm zur Abwendung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung 30.000 DM zur Verfügung gestellt, ferner habe sie ihm zum Erwerb eines Anteils an einer Diskothek 40.000 DM gegeben, die mit der auf ihr Konto überwiesenen Lebensversicherung des Klägers in Höhe von 33.911,25 DM verrechnet worden sei. Von den 23.000 DM, die sie für den Erwerb des Motorrades zur Verfügung gestellt habe, habe sie lediglich 17.000 DM vom Kläger erstattet bekommen. Bei ihren Zahlungen die insgesamt einen Betrag von etwa 90.000 DM erreichen würden, habe es sich in Höhe von 67.116,07 DM um Darlehen gehandelt und im übrigen um Schenkungen, die sie wegen groben Undanks widerrufe und die deshalb zurückzuzahlen seien; hilfsweise erklärt sie wegen ihrer Forderung die Aufrechnung.
Das Landgericht hat zur Frage, ob der Schriftzug "K. 26.Juni 95 H. T." von der Beklagten stammt, Beweis erhoben durch Einholung eines Schriftgutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen G. vom 3.2.2001 und dessen auf den Antrag der Beklagten ergangenen Ergänzungsgutachtens vom 24.5.2001 Bezug genommen (Bl. 72 ff bzw. 127 ff GA). Mit Urteil vom 24.4.2002, auf das verwiesen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben und dabei die Forderung aufgrund des nach dem Schriftgutachten erwiesenermaßen von der Beklagten unterzeichneten Schuldanerkenntnisses für begründet und die erklärte Hilfsaufrechnung der Beklagten für unbegründet erklärt.
Gegen dieses ihr am 6.5.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 31.5.2002 Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Fristverlängerung am 31.7. 2002 begründet.
Die Beklagte wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie bleibt dabei, dass der Text des Schuldanerkenntnisses nachträglich vom Kläger selbst eingetragen worden sei, und rügt, dass das Landgericht nicht diesem von ihr unter Beweis gestellten Umstand nachgegangen sei. Ferner habe das Landgericht übersehen, dass der von ihr zur schlechten wirtschaftlichen Situation des Klägers substantiiert erfolgte und unter Beweis gestellte Vortrag relevant dafür sei, dass es ein Kausalgeschäft mangels entsprechender Geldmittel des Klägers nicht gegeben haben könne. Ferner legt sie nunmehr die Kopie der am 27.6.95 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung des Klägers vor mit dem Hinweis, bislang keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass dieser zu dem Zeitpunkt die eidesstattlichen Versicherung abgegeben hatte.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch er wiederholt und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie der zu den Akten gereichten Urkunden verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg.
Die auf das Schuldanerkenntnis vom 26.6.95 gestützte Klage ist unbegründet; denn die Beklagte kann dem im Schuldanerkenntnis verbrieften Rückzahlungsanspruch über 85.000 DM die dauerhafte Bereicherungseinrede entgegenhalten.
1) Dabei hat das Landgericht im Ergebnis mit Recht die Frage dahinstehen lassen, ob der Kläger den Urkundentext, wie die Beklagte behauptet, nachträglich über ihre Unterschrift eingetragen hat.
Zwar begründet die Echtheit der Unterschrift der Beklagten zugunsten des Klägers gemäß § 440 Abs. 2 ZPO die gesetzliche Vermutung der Übereinstimmung des Urkundentextes mit dem Willen des Ausstellers und mithin der Echtheit des über der Unterschrift stehenden Textes mit der Folge, dass gemäß § 292 ZPO die Beklagte den vollen Beweis des Gegenteils zu erbringen hat. Das gilt gleichermaßen bei einem sogenannten Blankettmissbrauch (vgl. BGH MDR 1987, 32 = NJW 1986, 3086, 3087 mwN), so dass es mithin Sache der Beklagten ist, die Behauptung des Klägers zu widerlegen, dass sie den Text am 26.6.95 unterschrieben hat, d. h. nachweisen müsste, dass der Text nachträglich eingefügt worden ist. Der Kläger behauptet nämlich nicht, er habe nachträglich den Text eingetragen, sondern die Beklagte habe bewusst und gewollt das von seiner Hand stammende Schuldanerkenntnis unterschrieben. Richtig ist deshalb die Auffassung der Berufung, dass bereits in dem Fall, dass die Beklagte nachweist, dass der Text nachträglich eingefügt wurde, die durch die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO begründete Behauptung des Klägers, die Beklagte habe den Text gewollt unterschrieben, widerlegt ist, denn der Kläger bestreitet die nachträgliche Ausfüllung eines Blanketts. Gleichwohl braucht der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob der Text über der Unterschrift nachträglich eingefügt geworden ist, was die Beklagte durch Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens (aufgrund der vom Sachverständigen G. festgestellten Schreibdruckspuren (Bl.132) auf dem Schuldanerkenntnis, die eine Reihe von Kreuzungspunkten mit dem Text des Schuldanerkenntnisses hätten) unter Beweis gestellt hat. Ist Letzteres der Fall, stünde zugleich - wie die Berufung mit Recht geltend macht - der Missbrauch fest und bliebe es bedeutungslos, dass die Beklagte keinen weiteren Beweis für den Blankettmissbrauch angetreten hat.
2) Auf die Anerkenntnisurkunde kann der Kläger nämlich ohnehin die Forderung nicht stützen. Es besteht kein hinreichender Grund für die Annahme, dass dem Anerkenntnis das vom Kläger behauptete oder ein anderes Grundgeschäft (causa) zugrunde liegt, so dass der Beklagten gegenüber dem Klaganspruch der Einwand der ungerechtfertigten Bereicherung zusteht (§§ 812 Abs. 2, 821 BGB).
Der Kläger hat den von ihm nach einem entsprechenden Hinweis des Landgerichts erst vorgetragenen Rechtsgrund für das Schuldanerkenntnis schon nicht nachvollziehbar darlegen können, d.h. die Schuld, die den geltendgemachten Leistungsanspruch rechtfertigt. Die Vereinbarung der Parteien vom 26.6.95 ist als abstraktes Schuldanerkenntnis i.S. des § 781 BGB auszulegen, das demgemäss für sich allein schon eine ausreichende Grundlage für den anerkannten Anspruch bilden kann. Wenn aber die Rechtsbeziehungen, die zur Abgabe des Anerkenntnisses geführt haben und dessen Rechtsgrund darstellen, den anerkannten Leistungsanspruch allerdings nicht rechtfertigen, d.h. die Schuld, die durch das Anerkenntnis gesichert werden soll, in Wirklichkeit nicht entstanden ist, kann das Anerkenntnis gem. § 812 Abs. 2 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden. Eine Rückforderung scheidet nur dann aus, wenn die neue Verpflichtung des Schuldners ohne Rücksicht auf eine frühere Schuld begründet werden sollte, insbesondere wenn die Parteien mit dem Anerkenntnisvertrag einen Streit oder eine Ungewissheit über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten (vgl. BGH NJW 2000, 2501; Palandt/Sprau BGB § 781 Rdnr. 12 mwN). Eine Fallgestaltung dieser Art liegt aber hier ersichtlich nicht vor, wie die Darstellung des Klägers dazu, wie es zu der Urkunde gekommen war (= schriftliche Fixierung der Rückzahlungspflicht) zeigt, sodass der Beklagten der Einwand nicht verwehrt ist, das ursprüngliche Schuldverhältnis habe nicht bestanden (vgl. Palandt aaO Rdnr. 13).
Die Beklagte erhebt ihren Einwand, der Kläger sei mangels Hingabe des Geldes im Falle der Zahlung des eingeklagten Betrages ungerechtfertigt bereichert. Der Kläger hat den Rechtsgrund für das Schuldanerkenntnis, d.h. die behauptete Übergabe der 85.000 DM zwecks gewinnbringender Anlegung für sich nicht nachvollziehbar dargelegt.
Der Kläger hat im Prozess vorgetragen, den vorgenannten Betrag der Beklagten im Laufe der Jahre bis zum angeblichen Anerkenntnisses am 26.6.95 zur Anlegung in der Schweiz gegeben und die Geldmittel u.a. auch durch den Verkauf seines Fahrzeuges, des Jeeps "D." (Behauptung im Schriftsatz vom 14.1.2002 - Bl. 188 GA) zur Verfügung gehabt zu haben. Gemäß seiner nur einen Tag nach dem Anerkenntnis in einem Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem Amtsgericht Köln (Az.: 283 M 3730/94) abgegebenen Offenbarungsversicherung will er als vermögenswerten Gegenstand indes nur noch den Jeep "D." (mit einem Kilometerstand von 200.000 und einem Motorschaden - zu A. "Bewegliche Sachen", Ziffer 7 - Bl. 336 GA) besessen haben und versicherte in dem vorgelegten Vermögensverzeichnis eidesstattlich insbesondere, er habe keinerlei Einkommen und lebe von der Lebensgefährtin, bei der er wohne (zu B. "Forderungen", Ziffer 11 - Bl. 337 GA), und habe keine "Sonstigen Forderungen" (Ziffer 22 - Bl. 338 GA). Auf Vorhalt seiner unterschiedlichen Angaben einerseits im Prozess und andererseits der eidesstattlichen Versicherung erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nach ausdrücklichem Hinweis auf seine Wahrheitspflicht, seine eidesstattliche Versicherung sei bewusst unwahr abgegeben worden, um seine Position gegenüber seinen damaligen Gläubigern zu verbessern.
Der Kläger will also am 27.6.95 jedenfalls in zwei Punkten bewusst und gewollt die Unwahrheit gesagt haben, nämlich als er erklärte, keine Geldforderungen gegen Dritte und (als einzigen Vermögensgegenstand noch) den Jeep zu haben, d.h. seine den Erklärungen entgegenstehenden Angaben im Prozess seien wahr. Zur Feststellung, dass der Kläger damit nun die Wahrheit sagt, sieht sich der Senat jedoch außerstande. Wer im Bewusstsein der Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung so massiv gelogen haben will, dem ist genau so gut bzw. nicht minder zuzutrauen, erst jetzt im Prozess nunmehr unter Verstoß gegen § 138 Abs. 1 ZPO, wonach die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben haben, die Unwahrheit gesagt zu haben und zu sagen, um hier - was der Anlaß und Grund für seine angeblich falsche eidesstattliche Versicherung gewesen sein soll - durch falsche Angaben seine Position gegenüber der Beklagten zu verbessern. Wenn es aber damit ebenso gut möglich ist, dass die Angaben der eidesstattlichen Versicherung richtig waren und deshalb erst der jetzige dem entgegenstehende Prozessvortrag unrichtig ist, läßt sich ein nachvollziehbarer Vortrag des Klägers zum behaupteten Rechtsgrund des Anerkenntnisses schon nicht mehr feststellen.
Da der Kläger kein anderes Grundgeschäft (causa) für das Anerkenntnis vorträgt und ein solches auch nicht ersichtlich ist, kann die Beklagte das Schuldanerkenntnis kondizieren (§ 812 Abs. 2 BGB), weil sie es gegenüber dem Kläger ohne Rechtsgrund abgegeben hat.
Sonach ist mangels auf die Berufung das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen und es erübrigen sich Ausführungen zur Hilfsaufrechnung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 43.459, 81 Euro.
Ende der Entscheidung
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