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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 02.07.2007
Aktenzeichen: 16 U 5/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 280
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.01.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen (41 O 153/05) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 3.000,- € abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin, die in Deutschland ein Spezialunternehmen für die Herstellung von computergesteuerten Zylinderfräsköpfen betreibt, lieferte an die Beklagte, eine in Österreich ansässige Maschinenbaufirma, aufgrund eines vorangegangenen Vertragsabschlusses im November 2004 einen Fräskopf mit Frässpindel zu einem Gesamtpreis von 106.000,- €. Wegen der Einzelheiten zum Vertragsinhalt, der Vertragsabwicklung sowie von der Beklagten erhobener Mängelrügen, der Reaktion der Klägerin hierzu und des weiteren nachvertraglichen Verhaltens wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Die Klägerin, die mit der Klage Ersatz von Reparaturkosten in Höhe 29.340,- € von anläßlich dreier - aus ihrer Sicht unberechtigter - Mängelrügen der Beklagten sowie Rechtsanwaltskosten über 606.30 € verlangt und dies auf Fehlverhalten der Beklagten in Zusammenhang mit dem Einbau des Fräskopfes in eine Maschine stützt, hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 29.946,30 € nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hat die örtliche und internationale Zuständigkeit des Landgerichts Aachen gerügt und jegliches Fehlverhalten ihrerseits in Abrede gestellt. Zum weiteren Parteivortrag wird auf die Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen.

Das Landgericht, das seine örtliche Zuständigkeit für Ansprüche aus dem Vertrag bejaht, im übrigen abgelehnt hat, hat die Klage abgewiesen, da seiner Ansicht nach eine Anspruchsgrundlage für einen Zahlungsanspruch fehle. Ein solcher ergebe sich weder aus den von der Klägerin gestellten AGBs, noch aus den Vorschriften des CISG oder des Bürgerlichen Gesetzbuches. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 16.01.2007 Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. Sie ist der Ansicht, das Landgericht Aachen sei für sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen örtlich und international zuständig, da eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 23 EuGVVO) vorliege. In der Sache vertieft sie ihr Vorbringen erster Instanz und ist der Meinung, das Landgericht habe einen Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB zu Unrecht verneint, weil es an das Verschulden der Beklagten zu hohe Anforderungen ("qualifiziertes Verschulden") gestellt habe. Die Berufung auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW RR 2000, 790) gehe fehl. Vorliegend gehe es nicht um den Aufwand für die Überprüfung einer Mängelrüge wie in der zitierten Entscheidung, sondern allein um den Reparaturaufwand für den Austausch des Motors. Zur Pflichtverletzung der Beklagten wiederholt sie ihre Behauptung, der Ausfall des von der Klägerin mit dem Fräskopf gelieferten Motors habe allein an der nicht passenden Stromeinspeisung gelegen, der Fräskopf einschließlich des Motors seien mangelfrei gewesen. Ein der Beklagten zurechenbares Verschulden liege darin, dass die Mitarbeiter der Beklagten den von T, dem Lieferanten für Steuerungselemente, mitgelieferten Pulswiderstand beim Bau der Maschine nicht eingebaut, sondern im Lager liegen gelassen hätten. Eine Nachfrage hätte sich aufgedrängt. Außerdem hätte nur Blockstrom eingespeist werden dürfen. Hingegen scheide eine Pflichtverletzung der Klägerin durch das Verhalten ihres Monteurs aus. Im Übrigen treffe die Beklagte auch ein "qualifiziertes" Verschulden, da die technischen Anforderungen für sie als Fachfirma ohne weiteres erkennbar gewesen seien.

Die Klägerin beantragt deshalb,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 16.01.2007 die Beklagte zu verurteilen, an sie 29.946,30 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2007 zu bezahlen.

Die Bekl., die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das Ersturteil und wiederholt ihr Vorbringen, der gelieferte Fräskopf sei mangelhaft gewesen.

Außerdem könne ein Mängelbeseitigungsbegehren und die Geltendmachung von Rechten keinen Schadensersatzanspruch auslösen; allenfalls in Extremfällen, denen Willkür zugrunde liegt, könne hieraus eine Schadensersatzpflicht entstehen.

Entscheidungsgründe:

Die fristgerecht eingelegte Berufung bleibt erfolglos.

1.

Das Rechtsmittel ist bereits hinsichtlich eines geringen Teilbetrages im Rahmen der geforderten Rechtsanwaltsgebühren von 606,30 € unzulässig, soweit die Klägerin Rechtsanwaltskosten für die Inanspruchnahme aus der Gewährleistungsbürgschaft verlangt. Mit ihrem Antrag lässt die Rechtsmittelführerin zwar erkennen, dass sie sich gegen die Klageabweisung auch in diesem Punkt, zu dem das abweisende Urteil keine Begründung enthält, wendet. Der Antrag zu dieser Position wird allerdings entgegen den gesetzlichen Anforderungen nicht begründet, § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO, worauf die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist.

2.

Das Landgericht Aachen hat zu Recht seine internationale Zuständigkeit für vertragliche Ansprüche bejaht.

Es liegt aus den Gründen des Ersturteils, denen sich der Senat anschließt, keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des hier anwendbaren Art. 23 Abs. 1 EuGVVO vor. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass über Art. 5 Ziff. 1 a EuGVVO eine Zuständigkeit begründet wird, da die Parteien eine Vereinbarung über den Erfüllungsort getroffen haben. Diese ergibt sich aus Ziff. 9 der von der Klägerin eingeführten AGBs. Dass diese Vertragsbestandteil geworden sind, hat das Landgericht zutreffend dargelegt, wogegen sich die Beklagten nicht gewendet hat. Da als Erfüllungsort K vereinbart worden ist, ist das Landgericht Aachen international und örtlich für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag vom Juni 2004 zuständig.

Ob eine weitergehende internationale Zuständigkeit des Landgerichts Aachen auch für nichtvertragliche Ansprüche aufgrund der Regelungen der AGBs besteht, kann offen bleiben. Denn - wie weiteren Überlegungen zeigen -können etwaige Ansprüche der Klägerin allein aus dem zugrunde liegenden Vertrag hergeleitet werden.

3.

Ein Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch der Klägerin aufgrund eines neuen Vertrages, der anläßlich der Mängelrügen der Beklagten geschlossen worden sein müßte, scheidet aus. Weder hat die Klägerin hierzu konkrete Umstände vorgetragen, noch sind aus dem Akteninhalt Hinweise auf einen weiteren, neuen Vertragsabschluss erkennbar. Diesen, noch in erster Instanz angesprochenen Gesichtspunkt hat die Klägerin im Berufungsverfahren selbst nicht mehr weiter verfolgt.

4.

Die Klägerin kann einen Zahlungsanspruch nicht auf Ziff. 6.5 ihrer AGB stützen. Dabei kann die Frage, ob diese Klausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde, offen bleiben. Eine unmittelbare Anwendbarkeit der in der Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW-RR 2000, 790) formulierten Regeln ist problematisch, da die Entscheidung die Verwendung einer gleichlautenden Klausel gegenüber Verbrauchern betrifft.

Die Regelung in Ziff. 6.5 AGB kommt allerdings schon deshalb nicht in Betracht, weil sie den Ersatz möglicher Überprüfungskosten betrifft. Die Klägerin verlangt jedoch ausdrücklich Schadensersatz für die Kosten, die für den dreimaligen Austausch des Motors entstanden sind, und zwar aufgeschlüsselt nach Personal- und Sachkosten und trägt in zweiter Instanz selbst vor, dass es sich hierbei nicht um die gewöhnlichen Prüfungskosten im Rahmen einer Mängelrüge, sondern um Reparaturaufwand handelt, dessen Kosten über normale Überprüfungskosten hinausgehen (so Berufungsbegründung S. 7 f).

5.

Die Klägerin kann ihr Zahlungsverlangen auch nicht mit einer vertraglichen Pflichtverletzung begründen. Ein möglicher, daraus folgender Anspruch läßt sich weder auf die einschlägigen Regelungen der Art. 61 Abs. 1 lit. b, 74 CISG stützen, noch folgt er aus § 280 BGB.

a.

Der Vertrag unterliegt dem CISG, wie das Landgericht mit zutreffender Begründung festgestellt hat und was von den Parteien nicht in Frage gestellt wird.

aa.

Unabhängig von der Frage, welche Anspruchsgrundlage im einzelnen in Betracht kommen könnte, scheidet ein Anspruch in Höhe eines Teilbetrages von 9.780,- € schon deshalb aus, weil eine mögliche - von der Klägerin geltend gemachte - Pflichtverletzung der Beklagten nicht ursächlich für die dritte Reparatur geworden ist. Nach Erhalt des Motors und vor Durchführung der dritten Reparatur hat die Klägerin an die Beklagte unter dem 03.03.2004 - einmal als e-mail, einmal in Briefform - Zweifel an der bisherigen Schadensursache (Fertigungsfehler) angemeldet und die Vermutung geäußert, dass ein "Aufschwingen des Zwischenkreises" in Zusammenhang mit "Spannungsspitzen" ursächlich sein könnte und darauf hingewiesen, dass T eine Blockeinspeisung empfiehlt und einen Pulswiderstand für erforderlich hält (Schreiben vom 3.3.2005, Anl. K5, e-mail von demselben Datum, Anl. B 3). Wenn die Klägerin trotz dieser Bedenken gegen die ursprünglich angenommene Schadensursache und ohne weitere Erforschung der Fehlerquelle den Motor austauscht sowie den Fräskopf repariert, so erfolgen diese Arbeiten auf ihr eigenes Risiko. Zu diesem Zeitpunkt ist ihr bereits klar geworden, dass die Schadensursache weiterer Aufklärung bedarf und möglicherweise in nicht angepaßter Stromeinspeisung bzw. im Fehlen eines Pulswiderstandes liegt und nicht - wie zunächst vermutet - in einem Fertigungsfehler. Insofern fehlt es für diesen Teilbetrag bereits an der erforderlichen Kausalität zwischen einer möglichen Vertragsverletzung und dem eingetretenen Schaden. Auf diesen Gesichtspunkt ist die Klägerin im Berufungsverfahren im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen worden.

bb.

Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch wegen der übrigen Reparaturkosten aufgrund der Vorschriften des CISG nicht zu.

Als Anspruchsgrundlage für den Ersatz der weiteren Kosten kommt Art. 61 Abs. 1 lit. b iVm. Art. 74 CISG in Betracht, der die Käuferpflichten im UN-Kaufrecht regelt.

Voraussetzung ist eine Vertragsverletzung, die nicht schuldhaft erfolgen muss.

Da die Beklagte die Hauptpflichten - Bezahlung und Abnahme der Sache - erfüllt hat, käme allenfalls eine Nebenpflichtverletzung in Betracht. Diese werden ebenfalls vom CISG umfaßt, wie der Wortlaut des Art. 62 erkennen läßt. Das CISG unterscheidet im übrigen bei den Rechtsfolgen nicht zwischen Haupt- und Nebenpflichten (Schlechtriem/Hager, 4. Aufl., Art. 61 Rdnr. 2; Art. 53 Rdnr. 3; MüKo/Gruber, 4. Aufl., Art. 61 CISG Rdnr. 3).

Soweit die Klägerin der Beklagten vorwirft, vor Erhebung der Mängelrüge keine ausreichende Abstimmung der Bauteile mit dem Gesamtbetrieb der bei ihr gefertigten Maschine durchgeführt zu haben, insbesondere den fehlenden Einbau eines Pulswiderstandes übersehen zu haben, könnte darin eine Verletzung der Untersuchungspflicht nach Art. 38 CISG liegen.

Die im CISG in den Artt. 38, 39, 43 vorgesehenen Untersuchungs- und Rügepflichten bei potentiellen Mängeln beinhalten jedoch nur Obliegenheiten des Käufers, die den Verkäufer nicht zur Geltendmachung von Rechtsbehelfen und zum Schadensersatz berechtigen und somit keine einklagbaren Pflichten begründen (Schlechtriem, Art. 53 Rdnr. 4; Honsell, UN-Kaufrecht, Art. 53 Rdnr. 16; MüKo/Gruber, a.a.O., Art. 38 Rdnr. 3).

Indem die Beklagte - auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin - ohne eingehendere Überprüfung der technischen Gegebenheiten bei der Klägerin einen Mangel rügt, könnte sie eine sonstige Nebenpflicht verletzt haben. Wie erwähnt kennt auch das UN-Kaufrecht Nebenpflichten der Vertragsparteien, die sich aus Handelsbräuchen (Art. 9 CISG) oder sich aus dem Vertrag ergeben (Honsell, UN-Kaufrecht, Art. 61, Rdnr. 17; MüKo/Huber, a.a.O., Art. 61 CISG, Rdnr. 3).

Für eine auf einem einschlägigen Handelsbrauch beruhende Vertragspflicht ist nichts ersichtlich.

Denkbar ist vielmehr eine aus dem - auch im UN-Kaufrecht geltenden - Grundsatz von Treu und Glauben folgende allgemeine Pflicht, die Interessen des Vertragspartners bei der Vertragsabwicklung zu wahren (zur Anwendbarkeit des Grundsatzes: Schlechtriem/Ferrari, a.a.O., Art. 7 Rdnr. 49). Diese Verpflichtung läßt sich Art. 8 CISG in Verbindung mit Art. 7 CISG entnehmen. Zur näheren Ausgestaltung einer solchen Verpflichtung ist der Wortlaut des Vertrages heranzuziehen (Schlechtriem/Schmidt-Kessel, a.a.O., Art. 8 Rdnr. 22 ff ). Der Wortlaut ist hier jedoch unergiebig, da weder das Angebot der Klägerin, noch die Annahme der Beklagten entsprechende Klauseln enthalten - bis auf die hier nicht anwendbare Klausel 6.5 der AGBs -. Somit kann lediglich aufgrund des Vertragsinhalts und der sonstigen Umstände (Art. 8 Abs. 2, 3 CISG) eine derartige Verpflichtung näher bestimmt werden (vgl. Schlechtriem/Schmidt-Kessel, a.a.O.).

Relevant für die inhaltliche Ausgestaltung einer solchen Pflicht sind nach Art. 8 Abs. 2 und 3 CISG der Kaufgegenstand. Das ist hier ein technisch komplexes System mit weiteren Aggregaten, das auf den Einbau in eine spezielle Werkzeugmaschine, die für den Export nach China vorgesehen ist, abgestimmt ist. Neben den Modalitäten des Kaufvertrages sieht der Vertrag vor, dass die Klägerin als Verkäuferin darüber hinaus zu Dienstleistungen in der Weise verpflichtet ist, dass sie Mitarbeiter für eine Einschulung und Inbetriebnahme des Fräskopfes im Unternehmen der Beklagten zur Verfügung stellt (s. Bestellung der Bekl. vom 8.6.2004). Es handelt sich bei beiden Vertragspartnern um Fachfirmen auf einem speziellen technischen Sektor.

Unter Berücksichtigung dieser auf den Regelungen des CISG und den vertraglichen Gegebenheiten beruhenden Vorgaben vermag der Senat auch bei Annahme einer allgemeinen vertraglichen Rücksichtnahmeverpflichtung - ohne dass auf deren rechtliche Grundlage weiter einzugehen ist - keine Vertragsverletzung durch die Beklagte festzustellen.

Der Senat hat schon durchgreifende Bedenken, ob eine Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Kläger bestand, vor Erhebung der Mängelrüge den gesamten Aufbau ihrer eigenen Maschine zu überprüfen, um eventuelle, nicht offensichtliche andere Störungsursachen zu entdecken. Denn für die Beklagte waren bei - aus ihrer Sicht - bei Eintritt des Mangels keine besonderen Umstände erkennbar, die für eine andere Fehlerursache sprechen könnten und zu einer nochmaligen Überprüfung der in ihrem Einflußbereich liegenden Faktoren veranlassen mussten. Gegen die von der Klägerin angenommene Verpflichtung der Beklagten spricht die Komplexität des gesamten Liefergeschäfts, an dem auf beiden Seiten fachkundige Vertragspartner beteiligt waren. Zwar hatte die Beklagte den von der Lieferfirma des Steuerungselements mitgelieferten Pulswiderstand nicht eingebaut, auch hatte sie die Hinweise auf die Notwendigkeit einer besonderen Stromeinspeisung (Blockstrom) nicht beachtet. Dieses Versäumnis erforderte in dem damaligen Zeitpunkt jedoch keine besondere Aufmerksamkeit. Denn auch der Klägerin als Fachfirma war damals bereits bekannt, dass der Pulswiderstand nicht eingebaut worden war. Im Rahmen der von ihr übernommenen Verpflichtung der Beratung und Schulung hatte sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts ein Mitarbeiter der Klägerin einige Zeit im Betrieb der Beklagten aufgehalten und hatte - bei der Prüfung wegen eines anderen Fehlers - festgestellt, dass der von der Fa. T gelieferte Pulswiderstand nicht eingebaut worden war. Dieser Mitarbeiter hat im weiteren Verlauf nicht beanstandet, dass der Pulswiderstand nach einem Probelauf wieder ausgebaut und die Maschine ohne diesen weiterbetrieben wurde. Die Beklagte konnte bei Erhebung der Mängelrüge davon ausgehen, dass der Klägerin dieser Sachverhalt durch den Mitarbeiter bekannt gemacht worden war und der Klägerin das Fehlen des Pulswiderstandes nicht als problematisch erschien.

Die von der Klägerin geltend gemachte Verpflichtung zu einer internen Überprüfung vor Erhebung einer Mängelrüge hätte allenfalls dann bestanden, wenn nach dem Besuch des klägerischen Mitarbeiters ca. 2 Monate vor der Mängelrügen noch wesentliche technische Veränderungen vorgenommen worden wären, was hier nicht der Fall ist.

Selbst wenn eine Überprüfungspflicht der Beklagten zu bejahen wäre, hätte diese zu keinem anderen Ergebnis geführt, da das Unterlassen der Überprüfung nicht kausal geworden wäre. Die Beklagte hätte nämlich zum damaligen Zeitpunkt den Zusammenhang zwischen dem Ausfall des Fräskopfmotors einerseits und der nicht angepaßten Stromversorgung andererseits aller Voraussicht nach nicht erkennen können.

Diese Ursächlichkeit erkannten damals sämtliche beteiligte Firmen nicht. Der Mitarbeiter der Klägerin, in dessen Gegenwart der Pulswiderstand wieder ausgebaut wurde, hat vor Ort keine Bedenken gegen dieses Vorgehen geäußert. Auch die Klägerin, der dieses Wissen zuzurechnen ist, hat daraus zunächst keinerlei Rückschlüsse gezogen, sondern ist zweimaligen Mängelrügen durch Reparatur des Motors nachgekommen, ohne nach weiteren Fehlerquellen zu suchen. Erst bei der dritten Rüge sah sie Anlaß zu weiteren Nachforschungen. Die Fa. T hat die Maschine schließlich am 24.03.2005 überprüft und ebenfalls keinen Zusammenhang mit möglichen Spannungsspitzen und fehlendem Pulswiderstand gesehen, wie die Beklagte unbestritten vorgetragen hat. Erst der Bericht eines Sachverständigen vom 20.04.2006 - ein Jahr später - bestätigt die von der Klägerin nun behauptete Fehlerursache (Bericht I vom 20.04.2006, Bl. 94 GA ff). Schließlich trägt die Klägerin selbst vor, dass der Fehler bei "Inbetriebnahme nicht habe auffallen" können und die - letztlich ursächlichen - Spannungsspitzen, die zur Schädigung des Motors geführt haben sollen, zufällig entstehen würden (Schriftsatz vom 8.5.2006, S. 11).

Wenn aber die ursächlichen Spannungsspitzen nur zufällig entstehen und zudem schwer meßbar sind, wie der Bericht des Sachverständigen erkennen läßt, hätte auch eine Überprüfung der Maschine durch die Beklagte dieser keine Erkenntnis über eine andere Fehlerquelle gebracht.

b.

Die von der Klägerin herangezogene Anspruchsgrundlage des § 280 BGB findet neben den Regelungen des CISG keine Anwendung.

Wie gezeigt kennt auch das UN-Kaufrecht Nebenpflichten und sieht bei deren Verletzung Rechtsfolgen wie Schadensersatz vor, Art10. 61 Abs. 1, 74 CISG. Im Anwendungsbereich dieser Vorschriften ist ein Rückgriff auf Rechtsbehelfe des sonstigen nationalen Rechts ausgeschlossen (MüKo/Huber, a.a.O., Art. 61 Rdnr. 8). Die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 CISG werden nicht erfüllt, da die geprüfte immanente Vertragspflicht sich bereits aus Art. 8 Abs. 2 und 3 CISG ergibt und es keines Rückgriffs auf sonstiges deutsches Recht - hier auf Vorschriften des BGB - bedarf.

Im Übrigen würde eine Anwendbarkeit des § 280 BGB dem klägerischen Begehren nicht zum Erfolg verhelfen, da aus den dargestellten Gründen eine Vertragsverletzung nach § 280 BGB ebenfalls nicht erfüllt wäre.

Weitere Anspruchsgrundlagen, auf die die Klägerin ihren Anspruch stützen könnte, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, für die die konkreten tatsächlichen Gegebenheiten maßgeblich sind.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 29.340,- €

Ende der Entscheidung

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