Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 14.08.2006
Aktenzeichen: 16 U 57/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 533 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.08.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (90 O 45/05) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in B./Spanien, exportiert landwirtschaftliche Güter. Die Beklagte, eine GmbH mit Sitz in Deutschland, handelt ebenfalls mit landwirtschaftlichen Produkten.

Aufgrund einer Bestellung der Beklagten lieferte die Klägerin Ende Mai 2003 Kartoffeln einer bestimmten Sorte im Umfang von über 100 Tonnen nach Deutschland, wobei die bestellten Waren in verschiedenen Abschnitten mit LKWs von Spanien an die von der Beklagten angegebenen Anschrift der Fa. C. in B. geliefert wurden. Diese Lieferungen sind nicht vollständig bezahlt worden, weil die Beklagte sich auf Mängel und Gegenansprüche berufen hat. Die Parteien streiten über die Berechtigung dieser Abzüge.

Die Klägerin, die mit dem Betrag von 14.740,91 € vollständige Bezahlung von noch fünf Rechnungen über fünf Einzellieferungen verlangt, hat diese in erster Instanz im einzelnen aufgeführt und die nach ihrer Darstellung ausstehenden Restbeträge beziffert. Sie hat behauptet, Mängel seien nicht vorhanden gewesen. Soweit die Beklagte Mängelrügen erhoben habe, seien diese in Anbetracht der kurzen Rügefristen, die unter Auslegung des hier anzuwendenden CISG vorgesehen seien, verspätet gewesen. Ergänzend wird wegen der Einzelheiten auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Beklagte wiederum hat zu den Mängeln Stellung genommen und auf die Prüfprotokolle der Fa. C., ihrer Abnehmerin, Bezug genommen sowie zu mündlichen und schriftlichen Mängelrügen Ausführungen gemacht.

Das Landgericht hat die Beklagte - unter Anwendung des CISG, dem die Parteien nicht widersprochen haben - antragsgemäß verurteilt und hierzu ausgeführt, dass der Vortrag der Beklagten zu möglichen Mängeln, deren Rügen und möglichen Minderungsbeträgen nicht ausreichend substantiiert worden sei.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie rügt, dass das Landgericht ihren Vortrag nicht zutreffend gewürdigt sowie eine erforderliche Beweisaufnahme nicht durchgeführt habe.

Nach Hinweisen des Senats legt die Klägerin nunmehr eine neue Abrechnung zu den fünf streitgegenständlichen Rechnungen vor. Sie behauptet, aus sämtlichen fünf Rechnungen stünden - z. T. andere als in erster Instanz ermittelte - (Teil-)Beträge offen, deren Zahlung die Beklagte aus den in erster Instanz vorgetragenen Gründen zu Unrecht verweigere. Rechnerisch gelangt sie zu dem selben Endbetrag wie in erster Instanz. Im Übrigen wiederholt sie ihr Vorbringen zu der Verspätung etwaiger Rügen der Beklagten.

Die Beklagte behauptet weiterhin, die Lieferungen seien mangelbehaftet gewesen; die der Rechnung Nr. 1450 (LKW: V -15800 -R) zugrunde liegende Ware sei völlig unbrauchbar gewesen, weshalb sie diese Rechnung insgesamt nicht beglichen habe. Bei sämtlichen Lieferungen seien noch am Tag der Anlieferung mündliche und schriftliche Rügen erfolgt. Ferner rechnet sie mit Gegenforderungen, die durch die mangelhaften Lieferungen verursacht worden seien, auf, so dass nach ihrer Gegenabrechnung der Klägerin keine Forderung mehr zusteht.

Die Beklagte beantragt demgemäss,

die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Hierzu stützt sie sich auf ihre in zweiter Instanz vorgelegte korrigierte Abrechnung.

Zur Frage der Rechtzeitigkeit etwaiger Mängelrügen hat der Senat Zeugen angehört. Hierzu wird auf den Beweisbeschluss vom 08.03.06 (Blatt 160 GA) und hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Terminsprotokoll vom 19.06.2006 (Blatt 217 GA) verwiesen.

II.

Die fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen formell bedenkenfreie Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin stehen aus den fünf Lieferungen zu den Rechnungen Nr. 1447, 1449, 1450, 1453 und 1454 keine Zahlungsansprüche mehr zu. Diese sind durch von der Beklagten zu Recht erhobene Minderungsansprüche (Art. 50 CISG) sowie durch erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gemäß Art. 45 Abs. 1 Buchst. b, 74 CISG erloschen.

1.

Für die Beurteilung der Ansprüche der Parteien aus dem Vertragsverhältnis ist spanisches Recht anwendbar, denn mangels Rechtswahlvereinbarung beurteilen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien gemäß Art. 28 Absatz 2 BGB nach dem Recht des Sitzes der Verkäuferin, hier also der in Spanien ansässigen Klägerin. Das spanische Recht gilt allerdings nur subsidiär. In erster Linie ist auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag - wovon auch die Parteien ausgehen - das UN-Kaufrecht - CISG anwendbar, weil beide Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben und sowohl Spanien als auch Deutschland Vertragsstaaten des Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) sind.

2.

Zu den klägerischen Rechnungen im einzelnen:

Rechnung Nr. 1447 (LKW OG - 52- DV) vom 29.05.2003

Dieser Rechnung liegt eine Kartoffellieferung vom 29.05.2003 über 24.200 kg zugrunde, die mit dem LKW mit dem obigen Kennzeichen am 2.6.2003 in Deutschland eintraf. Der sich aus Art. 53 CISG ergebende Kaufpreisanspruch der Klägerin belief sich rechnerisch zunächst -insoweit unstreitig- auf 6.200,- €.

a. Die Beklagte kann diesem Anspruch die von ihr geltend gemachte Minderung in Höhe von 971,72. - € mit Erfolg entgegenhalten, da aufgrund von Fäule, Beschädigungen und Missgestaltungen nur 20.600,- kg der Ware verwertbar waren.

Die teilweise Mangelhaftigkeit dieser Lieferung hat die Beklagte durch Vorlage des Prüfprotokolls ihrer Abnehmerin - der Fa. C. - vom 2.6.2003 (B 1,Blatt 14 AH) sowie die Angaben des Zeugen M. bewiesen. Zwar hat die Klägerin im Verfahren das Vorliegen von Mängeln und in - allerdings nur pauschaler Form - den Inhalt des Prüfprotokolls bestritten. Allerdings hatte sie für diese Lieferung zunächst mit Rechnung Nr. 1241 lediglich 5.228.- € verlangt, wie sich aus ihren eigenen Abrechnungen (dazu Bl. 141 GA) ergibt und wie der Zeuge G. bestätigt hat. Daraus wird ersichtlich, dass die Klägerin zunächst diese Minderung wegen Mangelhaftigkeit akzeptiert hat. Im Übrigen hat der Zeugen M. den Ablauf der Warenprüfung in seiner Firma bei für die Beklagte angelieferte Ware detailliert geschildert. Hieraus ergibt sich, dass die gesamte Ware stichprobenartig in einer Menge von 25 kg bzw. 12,5 kg untersucht wird, und zwar von zwei Mitarbeitern, die sowohl für das deutsche wie europäische Kartoffellieferungsgeschäft Sachverständige sind; von diesen Mitarbeitern stammt auch das vorliegende Protokoll, das die erwähnte Mangelhaftigkeit dokumentiert. Einen Austausch oder Umladungen der Ware während des Transports von Spanien nach Deutschland hat der Zeuge ausgeschlossen.

b. Diese Mangelhaftigkeit ist rechtzeitig gegenüber der Klägerin gerügt worden, so dass die Beklagte ihr Minderungsrecht nicht aufgrund des Art. 39 CISG verloren hat. Die Frage, welche Rügefristen nach der Regelung des CISG für den vorliegenden Kauf einer verderblichen Ware maßgeblich sind, muss nicht abschließend beantwortet werden. Der Senat geht wegen der Verderblichkeit der Ware von der von der Klägerin als maßgeblich erachteten Frist von 24 Stunden aus, innerhalb derer die Reklamation erfolgen muss (Vortrag der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 07.06.2006 und 20.01.2006). Die - kürzeren - Fristen nach den Vorschriften der RUCIP sind nach eigenem Vortrag der Klägerin nicht vereinbart worden.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass diese 24-Stunden-Frist eingehalten worden ist. Die Beklagte hat durch ihre Mitarbeiter bzw. Vertreter noch am Tag der Anlieferung - diese erfolgte bei der Fa. C. in B. - telefonisch und anschließend im Regelfall noch an demselben Tag, spätestens am nächsten Morgen per Telefax die Mängelrüge gegenüber der Klägerin erhoben. Dies folgt aus den Prüfprotokollen (Anl. B 1 - B 5) sowie den Angaben der Zeugen M., I. und G.. Das Protokoll der Fa. C. weist für die Lieferung des LKW OG - 52 DV (B 1) das Datum vom 02.06.2003 auf. In Zusammenhang mit der Aussage M., wonach die Ware noch vor dem Abladen sofort nach der Ankunft kontrolliert wurde, wird dadurch das Ankunftsdatum der Ware für diesen Tag bestätigt. Der Hinweis der Klägerin auf die Daten der Frachtbriefe, die sie vorgelegt hat ( K 12 ff ), führt nicht weiter, weil die Frachtbriefe nur das Datum der Beladung/Abfahrt angeben, das Ankunftsdatum jedoch zwangsläufig wegen der Länge der Strecke und möglicher Fahrverbote für LKWs an Wochenenden einige Tage später liegt.

Zur Mängelrüge haben die Zeugen M. und I. übereinstimmend bestätigt, dass die Fa. C. jeweils am Tag der Ankunft des LKW, unmittelbar nach Durchführung der Probe, eventuelle Mängeln telefonisch an den Zeugen I., der für die Beklagte tätig war, durchgegeben hat, und dass dieser sich daraufhin umgehend mit dem Zeugen G. von der Fa. D. in Spanien in Verbindung gesetzt hat, der dort für die Beklagte die Abwicklung in Spanien durchführte. Nach einigen Stunden gab der Zeuge G. sodann dem Zeugen I. das Ergebnis seiner Rücksprache mit dem Lieferanten bekannt. I. informierte in der Folge die Fa. C., wie mit der - beanstandeten - Lieferung weiter zu verfahren sei. Die Übersendung der schriftlichen Unterlagen sei ebenfalls noch an demselben Tag erfolgt, in seltenen Fällen am nächsten Morgen. Der Zeuge I. erklärte, dass in dieser Weise auch bei sämtlichen streitgegenständlichen Lieferungen verfahren worden sei. Der Zeuge G. hat ergänzend bestätigt, dass er die Reklamationen einschließlich der Gutachten jeweils umgehend an dem selben Tag an den Vorstand der Klägerin weiter gegeben habe.

Die Rüge der mangelhaften Lieferung, für die nach Art. 39 CISG keine besondere Form erforderlich ist und für die auch eine telefonische Übermittlung ausreicht (vgl. Schlechtriem/Schwenzer, UN-Kaufrecht, 3. Aufl., § 39 Rdnr. 11), ist somit innerhalb der 24-Stunden-Frist erhoben worden und der Klägerin zugegangen.

c. Die Höhe des Minderungsbetrages (rd. 15,52 %) ist nicht zu beanstanden.

Nach den Aussagen sowohl des Zeugen I. wie auch des Zeugen G. hat der Vorstand der Klägerin bei allen fünf gegenständlichen Lieferungen, nachdem ihm die Mangelhaftigkeit mitgeteilt worden war, sein Einverständnis mit einem Verkauf zu den "bestmöglichen" Bedingungen erklärt, mithin kein unteres Preislimit angegeben. Hierzu erklärte der Zeuge G., der Vorstand der Klägerin sei damit einverstanden gewesen, dass man "schaue, was herauskommt". Zugleich habe er die Beladung mit Kartoffeln von denjenigen Feldern, auf denen bereits beanstandete Kartoffeln geerntet worden waren, storniert.

Das in dieser Erklärung enthaltene Einverständnis der Klägerin mit einem Verkauf zu den vom Weiterverkäufer erreichten Bedingungen beinhaltet auch das Einverständnis mit einer entsprechenden Minderung des Kaufpreises, sofern dieses Verfahren nicht einem bestmöglichen Verkauf widerspricht, was nicht eingewandt wurde und wofür auch keine Anhaltspunkte bestehen. Vielmehr entspricht der Minderungssatz, den die Beklagte bei dieser Lieferung geltend macht, der Mindermenge, die durch die Mängel verursacht wird. Die Höhe des Minderungsbetrages steht damit auch in Einklang mit den Anforderungen des Art. 50 S. 1 CISG.

d. Gegenüber der verbleibenden Restsumme von 5.228,28 € hat die Beklagte mit einer Gegenforderung in Höhe von 1.750,- € mit Erfolg aufgerechnet. Diese nach § 533 Nr. 1 ZPO zulässige, weil sachdienliche Aufrechnung stützt die Beklagte auf eine Schadensersatzforderung nach Art. 74 CISG. Sie hat dazu schlüssig und unwidersprochen vorgetragen, dass ihr wegen einer insgesamt unbrauchbaren Lieferung, die der Rechnung Nr. 1450 zugrunde liegt und auf die i.e. noch einzugehen ist, Frachtkosten in der erwähnten Höhe entstanden seien, und hat dieses Vorbringen mit einer Rechnung des Spediteurs für den Transport der - insgesamt unbrauchbaren - Ware von Spanien nach B. vom 29.5. bis 2.6.2003 belegt (Blatt 156 GA).

Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen einer Vertragsverletzung der Verkäuferin gemäß Art. 74 CISG sind damit dargelegt. Dieser Anspruch kann - ohne weitere Voraussetzungen - neben der Minderung geltend gemacht werden (Schlechtriem/Huber, a.a.O., Art. 45, Rdnr. 42).

Damit erlischt die geminderte Kaufpreisforderung in Höhe des zur Aufrechnung gestellten Betrages, so dass noch ein Restbetrag in Höhe von 3.478,28 € verbleibt.

In dieser Höhe hat die Beklagte Zahlung geleistet, was auch die Klägerin einräumt, so dass ihr aus dieser Lieferung kein Anspruch mehr zusteht.

Rechnung Nr. 1449 (LKW: AC-RL 116) vom 28.05.2003

Grundlage dieser Rechnung ist eine Lieferung vom 28.05.2003 über 23.520 kg. Der Kaufpreisanspruch der Klägerin belief sich rechnerisch auf 5.060,40- €.

a. Die Beklagte kann diesem Anspruch eine Minderung in Höhe von 1.042,08 - € entgegenhalten. Wegen Beschädigungen und missgestalteter Knollen waren nur 19.416 kg Kartoffeln verwertbar.

Diese Mangelhaftigkeit eines Teils der Lieferung hat die Beklagte wiederum durch Vorlage des Prüfprotokolls ihrer Abnehmerin - der Fa. C. - vom 02.06.2003 (B 2,Blatt 15 AH) in Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen M. bewiesen. Hier gilt entsprechendes wie oben zur Rechnung Nr. 1447. Die erwähnte Aussage M. bezieht sich auch auf diese Lieferung.

b. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Rüge kann ebenfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, da auch diese Lieferung von den Zeugen in ihre Aussagen einbezogen worden ist. Die Mängelrüge erfolgte mithin noch an demselben Tag.

c. Zur Höhe der Minderung (hier rd. 12,3 %) kann gleichfalls auf die erwähnten Ausführungen Bezug genommen werden. Mit seinem Einverständnis, die mangelhafte Ware bestmöglich verkaufen zu lassen, hat der Vorstand der Klägerin auch sein Einverständnis mit dem sich daraus ergebenden Minderungssatz erklärt. Der Minderungssatz, den die Beklagte geltend macht, liegt i. Ü. mit rd. 13 % noch unter der Mindermenge von ca. 15 %, so dass er schon deshalb nicht unangemessen hoch ist. Schließlich ergibt sich sowohl aus der eigenen Übersicht der Klägerin in Anlage K 17 (Bl. 141 GA) sowie aus den Angaben des Zeugen G., dass die Klägerin diese Lieferung zunächst unter der Rechnungsnummer 1245 mit dem Betrag von 4.927,32 € in Rechnung gestellt hatte, mithin die Minderung akzeptiert hatte (dazu auch das vom Zeugen G. übergebene Schreiben Bl. 209 GA).

4. Die verbleibende Restsumme von 4.927,32 € hat die Beklagte, was die Klägerin einräumt, bezahlt.

Rechnung Nr. 1450 (LKW: V- 15800-R) vom 29.05.2003

Anlass dieser Rechnung ist eine Lieferung vom 29.05.2003 über 22.440 kg Kartoffeln. Der rechnerisch unstreitige Kaufpreisanspruch belief sich zunächst auf 5.331,27 €.

Gegenüber diesem Anspruch wendet die Beklagte mit Erfolg Minderung des Kaufpreises auf Null ein, da die Lieferung insgesamt nicht mehr zu vermarkten war.

a. Die Mangelhaftigkeit dieser Lieferung ergibt sich wiederum aus dem Protokoll der Fa. C. vom 2.6.2003 (B 3, Bl. 16 AH), die von den sachverständigen Prüfern mit 26,36 % eingestuft wurde. Durch die Aussagen M. und G. wird die Unverkäuflichkeit dieser Lieferung bestätigt. Beide Zeugen konnten sich noch erinnern, dass eine Ladung zurückkam, da sie von den weiteren Abnehmern nicht akzeptiert wurde.

b. Der Anspruch auf Minderung ist nicht wegen verspäteter Rüge ausgeschlossen. Hierzu ist wiederum auf die Aussagen der Zeugen I. und G. abzustellen, wonach für diese Lieferung noch am Tag der Einlieferung die Mängelrüge erfolgte.

c. Die Beklagte kann demnach den Kaufpreis auf Null mindern.

Indem der Vorstand der Klägerin sich auch in diesem Fall mit einem "bestmöglichen Verkauf" einverstanden erklärte, hat er damit zugleich sein Einverständnis mit dem für seine Firma ungünstigsten Fall, der Unverkäuflichkeit und damit dem Wegfall des Kaufpreises erklärt. Denn auch der Fall, das ein Verkauf wegen zu hoher Mangelquote nicht mehr möglich ist, fällt unter die genannte Klausel. Mit der verwendeten Klausel wird zum Ausdruck gebracht, dass der anderen Vertragspartei bei der Verwertung der Ware freie Hand gelassen und deren Ergebnis akzeptiert wird. Lässt sich schließlich kein Käufer finden - was hier angesichts der hohe Mängelquote von über 25 % und der schnellen Verderblichkeit der Ware nachvollziehbar ist -, so muss der Verkäufer auch dieses Ergebnis akzeptieren. Der Einwand der Klägerin, den ihr Vorstand im Termin wiederholt hat, sie habe noch im Juni 2003 deutlich gemacht, dass sie eine Reklamation in diesem Umfang nicht akzeptiere, geht ins Leere, da sie sich zuvor mit jeder Art von Verwertung einverstanden erklärt hatte und an diese Erklärung gebunden blieb.

Damit entfällt eine Kaufpreisforderung für diese Lieferung.

Rechnung Nr. 1453 (LKW: R-5670-BBF) vom 27.05.2003

Der Rechnung ist einer Lieferung vom 27.05.2003 über 23.460 kg Ware zuzuordnen. Der Kaufpreisanspruch der Klägerin belief sich rechnerisch auf 5.954,20 €.

a. Der Anspruch ist um 2.046,89 € zu mindern. Die Mangelhaftigkeit der Kartoffeln wegen Fäule, Hitzeschäden, Beschädigungen sowie unförmiger Knollen wird durch das Prüfungsprotokoll vom 30.05.2003 (B 4, Bl. 17 AH) bestätigt. Danach waren nur noch 15.240 kg der Ware verwertbar.

Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Rüge kann wiederum auf die Ausführungen zu den vorherigen Rechnungen verwiesen werden. Der Umfang der Minderung mit ca. 35 % entspricht der durch die Mangelhaftigkeit bedingten Mindermenge. Im Übrigen hat der Vorstand der Klägerin sich auch hier mit einem bestmöglichen Verwertung einverstanden erklärt, wie die Zeugen bestätigt haben.

b. Gegenüber der Restsumme von 3.907,35 € hat die Beklagte wirksam mit einer Gegenforderung in Höhe von 657,30 € aufgerechnet.

Es handelt sich hierbei um eine Schadensersatzforderung aufgrund einer Vertragsverletzung -mangelhafte Lieferung- gemäß Art. 74 CISG. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen und dies durch eine Rechnung vom 27.05.2003 belegt, dass ihr bei dieser Lieferung Sortierkosten in Rechnung gestellt wurden, die wegen der schlechten Qualität entstanden sind.

Nach Abzug dieses Betrages ergibt sich eine Restsumme von 3.250,05 €, die - unstreitig - gezahlt wurde.

Rechnung Nr. 1454 (LKW: MU-7572-R) vom 26.05.2003

Die zugrunde liegende Lieferung betrifft 24.040 kg Kartoffeln. Der rechnerisch unstreitige Anspruch der Klägerin belief sich auf 6.346,80 €.

1. Der Anspruch ist wegen Mangelhaftigkeit der Ware, die durch das Protokoll vom 30.05.2003 bestätigt wird (B 5, Blatt 18 AH), um 2.274,39 € zu mindern. Zur Rechtzeitigkeit der Rüge und zum Umfang der Minderung kann wiederum auf das Vorangegangene verwiesen werden. Die Klägerin hatte bereits in ihrem Schreiben vom 17.06.2003 eingeräumt, dass für diese Lieferung eine Reklamation erfolgt sei, die sie grundsätzlich, jedoch nicht in der Höhe akzeptiere (Anlage B 8), während sie im vorliegenden Verfahren jegliche zeitnahe Mängelrügen in Abrede gestellt hat.

Ein Minderungsumfang von ca. 35 % ist nicht unverhältnismäßig zu der durch die Mangelhaftigkeit bedingten Mindermenge von rd. 34,5 %. Im Übrigen liegt auch hier das Einverständnis der Klägerin mit einer bestmöglichen Verwertung vor.

Gegenüber der Restsumme von 4.072,41 € hat die Beklagte aus den selben Gründen wie bei der Rechnung Nr. 1453 wirksam mit einer Gegenforderung, mit der sie wegen Sortierkosten belastet wurde, in Höhe von 667,30 € aufgerechnet.

Auf den nach Abzug dieses Betrages verbleibenden Restbetrag von 3.405,11 € hat die Beklagte Zahlung geleistet.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Streitwert: 14.740,91 €.

Ende der Entscheidung

Zurück