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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 03.04.2006
Aktenzeichen: 16 U 65/05
Rechtsgebiete: CISG


Vorschriften:

CISG Art. 8
CISG Art. 58
CISG Art. 74
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

16 U 65/05

Anlage zum Protokoll vom 03.04.2006

Verkündet am 03.04.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 20.02.2006 durch seine Mitglieder Jennissen, Dr. Ahn-Roth und Appel-Hamm

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5.10.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Heinsberg (18 C 88/05) abgeändert und neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte - unter Einbeziehung der erstinstanzlich zugesprochenen Beträge - verurteilt, an die Klägerin 2.097,45 € (270,- € + 1.827,45 € ) nebst Zinsen in Höhe von 7 % über dem Basiszinssatz aus 270,- € seit dem 19.02.2005 und aus 1.827,45 € seit dem 27.04.2005, ferner 40,- € Auskunftskosten und 5,- € Mahnkosten sowie weitere 1.170,- € Zug um Zug gegen Erteilung einer Rechnung an den Beklagten über die Lieferung von 100.000 Erdbeerpflanzen der Sortierung Frigo 15-22 zum Lieferdatum Mai 2004 zu zahlen.

Auf die Widerklage, die im Übrigen abgewiesen wird, wird die Klägerin verurteilt, dem Beklagten eine Rechnung über die Lieferung von 100.000 Erdbeerpflanzen der Sortierung Frigo 15-22 zum Lieferdatum Mai 2004 Zug um Zug gegen Zahlung von 1.170,- € zu erteilen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 22 %, der Beklagte zu 78 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin 35 %, dem Beklagten 65 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

gemäß § 540 Abs. 1 ZPO

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Restkaufpreiszahlung aufgrund eines Kaufvertrages über Erdbeerpflanzen, der der in Deutschland ansässige Beklagte mündlich bei der Klägerin in den Niederlanden bestellt hatte. Zwischen den Parteien ist im wesentlichen streitig, ob der Beklagte auch zur Zahlung der sechsprozentigen niederländischen Mehrwertsteuer sowie zur Begleichung von Inkasso- und anwaltlichen vorprozessualen Gebühren verpflichtet ist.

Während der Abwicklung des Vertrages, dem ursprünglich die Lieferung von insgesamt 250.000 Pflanzen zugrunde lag, wurde der Kauf von 150.000 Erdbeerpflanzen umgestellt auf die Lieferung von 100.000 Pflanzen, wobei der Endpreis wegen der besseren Qualität der ausgetauschten Pflanzen derselbe blieb. Die Klägerin erstellte unter dem 18.01.2004 2 Rechnungen, der der ursprüngliche Lieferumfang zugrunde lag. Mit einer dieser Rechnungen verlangte sie eine Vorauszahlung von 13.238,73 € bereits im Januar 2004, während mit der 2. Rechnung über 39.716,22 € die Zahlung der restlichen 75 % zwei Wochen vor der Auslieferung, die im Mai 2004 erfolgte, gefordert wurde. Insgesamt verlangte die Klägerin 52.954,95 € einschließlich 6 % niederländische Umsatzsteuer. Der Beklagte hat darauf in Teilzahlungen insgesamt 49.687,50 € geleistet, weil er die Ansicht vertritt, die noch ausstehende niederländische Umsatzsteuer schulde er bei diesem grenzüberschreitenden Geschäft nicht.

Mit der Klage hat die Klägerin Restzahlung, insbesondere den ausstehenden Umsatzsteuerbetrag sowie von ihr behauptete vorprozessuale Kosten, wie Inkasso- und Anwaltsgebühren verlangt, wobei sich der aus dem Kaufvertrag rechnerisch ergebende Restbetrag auf 3.267,45 € beläuft.

Der Beklagte, der die Zahlung der Umsatzsteuer ablehnt, hat darauf verwiesen, dass er bisher noch keine Rechnung über den geänderten Lieferumfang erhalten habe, die er zum Nachweis dieses Geschäftes gegenüber dem Finanzamt benötige. Deshalb hat er widerklagend die Erstellung einer korrekten, dem geänderten Liefervolumen entsprechenden Rechnung sowie Erstattung angefallener Rechtsanwaltsgebühren geltend gemacht.

Ergänzend wird wegen des Sachverhaltes auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Klage nur wegen eines Teilbetrages von 270,- € stattgegeben und im Übrigen, soweit Umsatzsteuer verlangt wird, abgewiesen, da es sich um eine umsatzsteuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung gehandelt habe und weitere Ansprüche der Klägerin nicht begründet seien. Auf die Widerklage ist die Klägerin verpflichtet worden, die vom Beklagten verlangte Rechnung Zug um Zug gegen Zahlung des genannten Betrages zu erteilen, im Übrigen wurde die Widerklage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie macht geltend, nach niederländischem Recht müsse sie zunächst die Umsatzsteuer abführen; die dementsprechenden Vorschriften hat sie vorgelegt. Zwischen den Parteien seien keine besonderen Absprachen wegen der Steuer (-befreiung) getroffen worden. Im Übrigen wiederholt sie ihr Vorbringen erster Instanz.

Demgemäß beantragt die Klägerin,

den Beklagten in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Zahlung von insgesamt 3.267,45 € nebst Zinsen in Höhe von 7 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 19.02.2004 sowie 111,87 € außergerichtlicher Kosten und 780,- € Inkassokosten zu verurteilen; ferner vollumfängliche Abweisung der Widerklage.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er behauptet, bei dem Geschäft, das im wesentlichen mit dem Zeugen B ausgehandelt worden sei, habe er diesem seine DE-Nr. des deutschen Finanzamtes überlassen zu haben, um die Umsatzsteuerbefreiung zu erreichen, was mit B besprochen worden sei.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat in der Sache zum größeren Teil Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Bezahlung der niederländischen Umsatzsteuer in Höhe von 6%, allerdings nur in Höhe von 2.097,45 € unbedingt, im Übrigen hängt die Fälligkeit des klägerischen Anspruchs (Lieferung der 100.000 Erdbeerpflanzen statt 150.000 Pflanzen) von der Rechnungsstellung ihrerseits ab, so dass der Anspruch in Höhe von 1.170,- € nur Zug um Zug gegen eine korrekte Rechnung, wie im Tenor formuliert, zu erfüllen ist.

Die Klägerin hat durch Vorlage eines aktuellen Handelsregisterauszugs der niederländischen "Kamer van Koophandel" nachgewiesen, dass sie eine Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in den Niederlanden ist, mithin rechts- und parteifähig ist. 1. Zum Klageanspruch:

a. Umsatzsteuer

Über den Zahlungsanspruch von 270,- € hinaus, über den das Amtsgericht schon rechtskräftig entschieden hat, steht der Klägerin aufgrund des Kaufvertrages noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.997,45 € gegen den Beklagten zu, Art. 62 CISG. Hierbei handelt es sich um die für die Lieferungen der Pflanzen sowie die Prüfungskosten anfallende niederländische Umsatzsteuer.

Zu Recht ist das Amtsgericht in Übereinstimmung mit den Parteien davon ausgegangen, dass der Vertrag als Warenkauf zwischen Vertragspartnern, die ihre Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten haben, den Regeln des CISG unterliegt (Art. 1 Abs. 1; Art. 2), dessen Anwendbarkeit nicht ausgeschlossen wurde. Die anhand der Bestimmungen des CISG zu erfolgende Auslegung der Vertragserklärungen (Art. 8 CISG) führt zu dem Ergebnis, dass vom Beklagten als Käufer die Umsatzsteuer nach niederländischem Recht geschuldet ist, wenn nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung vorliegen, was hier nicht der Fall ist.

Anlässlich der Auftragserteilung, die nach klägerischer, nicht bestrittener Version durch eine telefonische Bestellung des Beklagten wohl Ende 2003 erfolgte, ist ausdrücklich nicht darüber gesprochen worden, ob der in Deutschland ansässige Beklagte die Umsatzsteuer zahlen soll. Zwar wendet der Beklagte ein, die Parteien seien - über Herrn B - bei der mündlichen Bestellung bereits übereingekommen, dass die Umsatzsteuer nicht zu zahlen sei und der Beklagte deshalb seine DE-Nummer der Klägerin zur Verfügung stelle, was auch geschehen sei. Die Klägerin hat indes unbestritten geltend gemacht, dass Herr B weder ihr Mitarbeiter noch Vertreter gewesen sei, auch sei er nicht zur Entgegennahme von Erklärungen bevollmächtigt worden. Mithin haben mögliche Absprachen zwischen dem Beklagten und ihm keine Rechtswirkungen gegenüber der Klägerin. Schließlich bleibt der Vortrag des Beklagten auch zu wenig substantiiert und widersprüchlich. Die Klägerin hat sowohl in ihren Rechnungen vom 18.01.2004, die der Beklagte inhaltsgleich als Rechnungen unter dem 04.01.2004 erhalten haben will, die Beträge in brutto, also inklusive MWSt, ausgewiesen; ferner hat sie unter dem 25.02.2004 den Auftrag bestätigt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beklagte die BTW(= MWSt) bezahlen müsse, deren Erstattung aber anschließend von den niederländischen Behörden verlangen könne. Wenn diese Schreiben nicht schon eine Annahme des mündlichen Angebots des Beklagten beinhalten, so stellen sie jedenfalls eine schriftliche Auftragsbestätigung dar, gegen die sich der Beklagte nicht gewandt hat. Angesichts dieser inhaltlich eindeutigen Schreiben der Klägerin ist der Prozessvortrag des Beklagten zum - abweichenden - Inhalt der Vertragsverhandlungen weder konkret genug, da er sich zu dem Schreiben vom 25.02.2004 nicht erklärt, noch hat der Beklagte die Widersprüchen zwischen seinem damaligen Verhalten - er hat weder der Rechnungsstellung noch den weiteren Schreiben der Klägerin widersprochen - und seinem jetzigen Vorbringen erklärt. Auf einen entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden ist eine Ergänzung seines Vortrag nicht erfolgt. Mithin ist die Vertragsannahme seitens der Klägerin aufgrund der telefonischen Bestellung entweder ausdrücklich mit der Maßgabe erfolgt, dass der Beklagte die BTW bezahlt mit der Möglichkeit der nachträglichen Erstattung, oder es ist - bei Fehlen einer solchen ausdrücklichen Abrede - der Vertrag dahin auszulegen, dass die begründeten Verpflichtungen der Parteien in Einklang mit dem niederländischen Steuerrecht stehen sollen. Denn es ist bei dieser Auslegung davon auszugehen, dass die Parteien sich an die geltenden Gesetze der Niederlande halten wollten.

Die Klägerin hat auf die hier maßgebliche steuerrechtliche Gesetzeslage nach niederländischem Recht verwiesen, dem der Beklagte nicht entgegen getreten ist. Das niederländische Steuerrecht sieht unter Berücksichtigung der EU- Richtlinie 77/388 vom 17.Mai 1977 - Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - (Amtsblatt Nr. L 145 vom 13.06.1977 mit etlichen späteren Änderungen, u.a. durch Richtlinie 2003/92 des Rates vom 07.10.12003) vor, dass eine Steuerbefreiung in Betracht kommt, wenn der Abnehmer ein in einem anderen EU-Staat identifizierter Unternehmer ist und die Waren im Rahmen der Lieferung in das Gebiet eines anderen EU-Staates versendet werden (vgl. dazu Mitteilung 38 des Amtes für Verbrauchssteuern sowie die Informationsbroschüre der niederländischen Steuerbehörde, Bl. 168 ff ). Die letztere Voraussetzung, deren Nachweis im vorliegenden Fall problematisch ist, muss - abgesehen von der USt.-Identifikationsnummer des Abnehmers, die auf der Rechnung zu vermerken ist - der niederländische Unternehmer durch verschiedene Belege wie Frachtbrief u.a. Eintragungen in seinen Büchern nachweisen, wenn er die Versendung der Waren ins Ausland veranlasst. Handelt es sich um ein Abholgeschäft wie hier, wobei es keine Rolle spielt, ob Käufer selbst oder ein von ihm beauftragter Spediteur abholt, verlangt das niederländische Steuerrecht als weitere Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung einen für den Lieferanten "festen Abnehmer" aufgrund einer bestehende Geschäftsbeziehung sowie eine Dokumentation der Ausfuhr durch eine formalisierte Erklärung des Abnehmers, die Einzelheiten zur Beförderung der Waren enthalten muss. Für diese Erklärung sieht das niederländische Recht ein Musterformular vor.

Allein die Überlassung der DE-Nr., die der Beklagte behauptet, reicht danach nicht zum Nachweis der tatsächlich durchgeführten Ausfuhr aus. Insbesondere fehlt die wegen des Abholgeschäfts erforderliche formalisierte Erklärung des Abnehmers (Beklagten) zur Beförderung der Waren nach Deutschland. Deshalb kann dieses Geschäft nicht als umsatzsteuerbefreit behandelt werden. Dem Beklagten bleibt die Möglichkeit, die Erstattung der niederländischen MWSt. bei den dortigen Behörden zu beantragen.

Mithin kann die Kl. die USt. in Höhe von 2.997,45 € verlangen, die sich in Höhe von 1.800,- € auf die Lieferung von 100.000 Frühbeetpflanzen, in Höhe von 1.170,- € auf den - abgeänderten - Kauf von 100.000 Erdbeerpflanzen und im Betrag von 27,45 € auf Prüfungskosten in Zusammenhang mit dieser Lieferung bezieht.

In Höhe von 1.170,- € (100.000 Erdbeerpflanzen) ist indes der Anspruch noch nicht fällig. Die Klägerin hat bisher noch keine korrekte Rechnung zu dieser Lieferung gestellt. Gem. Art. 58 CISG richtet sich die Fälligkeit nach den vertraglichen Vereinbarungen, die vorliegend Zahlungen in 2 Stufen vorsehen (25 % bei Vertragsschluss, 75 % 2 Wochen vor der ersten Lieferung, so im Schreiben vom 25.02.2004 und in den Rechnungen vom Jan. 2004). Diese Vereinbarung ist nunmehr entsprechend der Vertragsänderung dahin auszulegen, dass zusätzliche Voraussetzung der Fälligkeit für die geänderte Auftragssumme eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung ist. Denn eine solche Auslegung entspricht dem Vorgehen der Klägerin, die unmittelbar nach Vertragsschluss noch im Januar 2004 Rechnungen über das gesamte ursprünglich geplante Geschäft erstellt und anhand dieser Rechnungen den Beklagten zur Zahlung aufgefordert hat. Nach der Änderung des Geschäftsumfangs ist demnach wiederum zur Begründung der Zahlungspflicht eine geänderte Rechnungsstellung erforderlich. Dies ist hier auch schon deshalb zu fordern, weil der Beklagte als Empfänger einer Lieferung aus dem EU-Raum auf eine den korrekten Lieferumfang enthaltende Rechnung deshalb angewiesen ist, um gegenüber den Finanzbehörden den tatsächlichen Erhalt dieser Waren nachzuweisen.

Diese Verpflichtung hat die Klägerin bisher nicht erfüllt. Die Rechnungen von Januar 2004 weisen zwar die Endsumme richtig aus, geben indes den Lieferumfang nicht korrekt wieder. Die in erster Instanz vorgelegte Rechnung vom "29. augustus 2005" genügt dem nicht, da sie nicht die geänderte Pflanzenlieferung zum Inhalt hat. In 2.Instanz hat die Klägerin eine ebenfalls nicht passende Rechnung zum gesamten Lieferumfang vorgelegt.

Das Vorbringen der Klägerin mit Schriftsatz vom 29.3.2006 erfolgte nach Schluss der mündlichen Verhandlung und konnte nicht mehr berücksichtigt werden, § 296 a ZPO. b. Inkassokosten

Zu Recht hat das Amtsgericht einen diesbezüglichen Anspruch der Klägerin verneint, weil die Klägerin die Voraussetzungen nicht schlüssig dargelegt hat.

Das CISG sieht mit Art. 74 zwar eine Anspruchsgrundlage vor. Die Berechtigung des Anspruchs ist somit anhand der Vorschriften des CISG und nicht des niederländischen Schuldrechts, wie die Klägerin meint, zu messen. Art. 74 CISG stellt an die Notwendigkeit der Einschaltung eines Inkassobüros zur Schadensminderung indes strenge Anforderungen (vgl. Schlechtriem/Stoll, CISG, 3. Aufl., Art. 74, Rdnr. 19). Ob diese Voraussetzungen hier überhaupt erfüllt sind, kann dahin stehen. Denn die Klägerin hat schon nicht hinreichend dargetan, wie sich die bestrittenen Kosten zusammensetzen. Es ist nicht schlüssig dargestellt, wie sich diese Kosten errechnen, noch, ob und wann sie der Klägerin in Rechnung gestellt worden sind. Die vorgelegten Inkassotarife lassen sich mit dem geltend gemachten Zahlenwerk nicht in Einklang bringen. Ob der hierzu erfolgte ursprüngliche Hinweis des Amtsgerichts ausreichend war, kann dahin stehen. Denn die Klägerin hat nunmehr auch in 2. Instanz - trotz der Anspruchsablehnung durch das Erstgericht - keine weiteren Tatsachen zur Begründung dieses Anspruchs vorgebracht.

c. Rechtsanwaltsgebühren

Eine Erstattung dieser Kosten im Rahmen des Art. 74 CISG scheitert schon daran, dass es sich nicht mehr um sachlich gebotene Kosten der Rechtsverfolgung handelt ( vgl. Schlechtriem/Stoll, a.a.O., Art. 74, Rdnr. 19). Die Beauftragung des Rechtsanwalts erfolgte nach Einschaltung des Inkassobüros. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin nicht mehr mit weiteren Zahlungen des Beklagten, der inzwischen bis auf die Umsatzsteuer und einen kleinen Restbetrag die Lieferungen beglichen hatte, ohne gerichtliche Hilfe rechnen.

d. Zinsen

Der Anspruch beruht, soweit der Zahlungsanspruch fällig ist, auf Art. 78 CISG.

Eine Mahnung ist nach dieser Vorschrift nicht erforderlich. Zinsen sind ab Fälligkeit zu leisten, d.h. hinsichtlich des nicht geänderten Vertragsteils zwei Wochen vor der ersten Lieferung, mithin ab 27.4.2004.

Hinsichtlich der Zinshöhe ist auf das niederländische Recht als Recht der charakteristischen Leistung abzustellen, da das CISG keine Regelung enthält (Schlechtriem, a.a.O., Art. 78, Rdnr. 27 ff). Nach Art. 120 "Neues Bürgerl. Gesetzbuch" der Niederlande, Buch 6, liegen die gesetzlichen Zinsen 7 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zum 26.04.2004.

2. Zur Widerklage: Die Widerklage, soweit über sie nicht schon rechtskräftig entschieden ist, ist begründet.

Der Beklagte kann Erstellung einer dem geänderten Lieferumfang entsprechenden Rechnung über die Lieferung von 100.000 Erdbeerpflanzen Frigo 15-22 zum Auslieferungsdatum Mai 2004 verlangen. Hierzu wird auf die Überlegungen zur Fälligkeit des Zahlungsanspruchs in Höhe von 1.170,- € (oben 1.a.) verwiesen.

Dem Zahlungsanspruch der Klägerin in dieser Höhe kann der Beklagte den ihm zustehenden Widerklageanspruch auf Rechnungsstellung entgegenhalten, so dass der Beklagte insoweit nur Zug um Zug zu leisten hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92,97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.189,32 Eur (Klage: 3.889,32 € + Widerklage 300,-€)

Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Ende der Entscheidung

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