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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 21.06.1999
Aktenzeichen: 16 U 66/97
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 286
Vermutung eines verabredeten Unfalls

ZPO § 286

Kann ein Unfallschaden nach dem gewöhnlichen Unfallhergang nicht erklärt werden, sondern nur dadurch, daß der Schädiger ihn absichtlich und gezielt herbeigeführt hat, und läßt sich für dieses Verhalten keine andere vernünftige Erklärung finden, so spricht jedenfalls dann eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Unfall zwischen Schädiger und Geschädigtem verabredet war, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß beide sich kennen, und wenn der Geschädigte in letzter Zeit bereits mehrfach erhebliche Schadensfälle mit dem nämlichen gegenüber Versicherungen geltend gemacht hatte.

- 16 U 66/97 - Urteil vom 21.06.1999 - rechtskräftig.


OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

16 U 66/97

Anlage zum Protokoll vom 21.06.1999

Verkündet am 21.06.1999

Zimmermann, JHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 1o.5.99 unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schuschke, Reinemund und Dr. Schmitz

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24.6.97 - 3 O 65/96 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Mit Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagten aus dem Geschehen am 7.12.95 kein Anspruch auf Ersatz des geltendgemachten Fahrzeugschadens über insgesamt 52.358,85 DM zu. Die Haftungsvoraussetzungen der §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 823 BGB, 3 Nr. 1 und 2 PflVG liegen nicht vor, weil es sich erwiesenermaßen um einen verabredeten Unfall handelt.

Das Landgericht hat seine klagabweisende Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Es könne dahinstehen, ob sich das vom Kläger behauptete Unfallgeschehen ereignet habe, insbesondere ob die Kollision unfreiwillig herbeigeführt worden sei. Denn dem Kläger sei jedenfalls nicht der ihm obliegende Nachweis gelungen, daß alle im von ihm vorgelegten Privatgutachten S. vom 19.12.95 dokumentierten und im vorliegenden Prozeß geltendgemachten Fahrzeugschäden aus dem behaupteten Unfallgeschehen stammen. Der Sachverständige H. komme in seinem von der Kammer eingeholten und überzeugenden Gutachten nebst einer ergänzenden Stellungnahme vom 1.4.97 zu dem Ergebnis, daß zwar der Schaden hinten rechts und ein Schaden am rechten Hinterrad des klägerischen Wagens aufgrund entsprechender Unfallspuren auf den behaupteten Unfall zurückgeführt werden können, nicht aber auch die darüberhinaus ausgewiesenen gravierenden Spuren und Fahrzeugschäden. Wenn indes ein erheblicher Teil der geltendgemachten Schäden mit dem vom Kläger behaupteten Unfallhergang nicht in Einklang zu bringen sei, müsse die Klage insgesamt abgewiesen werden, weil ein sicher hiervon abgrenzbarer auf das behauptete Unfallgeschehen zurückzuführender Schaden nicht feststellbar sei. Hiergegen wendet sich die Berufung im Ergebnis ohne Erfolg.

Der Senat geht zwar im Hinblick auf das Ergebnis des von ihm ergänzend eingeholten Gutachtens des Sachverständigen B. vom 15.7.98 sowie der Vernehmung des Erstbeklagten sowie des Zeugen G. davon aus, daß der behauptete Zusammenstoß der Fahrzeuge stattgefunden hat, auf den der Kläger sein Ersatzverlangen stützt. Für den Senat gibt es indes genügende Beweisanzeichen, die nach der Lebenserfahrung auf einen verabredeten Zusammenstoß schließen lassen, so daß dieser keinen "Unfall" (im Sinne eines ungewollten Ereignisses) darstellt.

I. Entgegen der auf das Gutachten H. gestützten Annahme des Landgerichts sind der Kollision eindeutig nicht zuzuordnen nur die in das Ersatzverlangen des Klägers ebenfalls einbezogenen Schäden an der linken hinteren Felge. Der Sachverständige B. ist in seinem Gutachten - anders als der Vorgutachter H. - zu dem Ergebnis gekommen, daß sowohl der erste Schadensbereich am hinteren Seitenteil bzw. der Stoßstange hinter dem Radlauf als auch der weitere Schadensschwerpunkt an der Türhinterkante bzw. an dem vorderen Ende des Seitenteils (Anlage 6 = Bl. 571 GA) eindeutig zu dem vom Zeugen G. bestätigten - Aufprall des Lkw der Zweitbeklagten passen, weil es dabei zu einer doppelten und nacheinander erfolgten Berührung der Fahrzeuge gekommen sei. Auch die Beschädigungen an der linken Fahrzeugflanke seien mit Ausnahme der Anstoßspuren an der hinteren Felge, die teilweise bis in die Felgenschüssel hineinreichen, mit dem durch den Aufprall erfolgten Anstoß des Fahrzeugs gegen die Mauer kompatibel. Bei diesem Felgenschaden handele es sich um einen ereignisfremden Schaden, weil ohne eine extreme Deformation des Radlaufes ein Kontakt des Rades mit der Mauer ausgeschlossen sei. Gegen diese nachvollziehbaren und den Senat überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen B., die er im Senatstermin im Rahmen der angeordneten mündlichen Erläuterung seines Gutachtens nochmals bekräftigt und dabei ausgeschlossen hat, daß der Schaden an der Felge allein durch ein unsachgemäßes Anfahren oder Zurücksetzen an den Bordstein beim Einparken passiert ist, sind begründete Einwände nicht zu erheben.

Hinzu kommen die entsprechenden und insoweit übereinstimmenden Aussagen des Zeugen G. sowie des durch den Senat eidlich vernommenen Erstbeklagten, so daß an dem Zusammenstoß der Fahrzeuge als solchem berechtigte Zweifel nicht mehr bestehen.

II. Der Senat ist indes davon überzeugt, daß der Zusammenstoß einvernehmlich herbeigeführt, der Mercedes also im Einverständnis mit dem Kläger beschädigt worden ist.

Der Erstbeklagte hat zwar unter Eid ausgesagt, den Kläger vor dem "Unfall" weder durch seine Tätigkeit als Boxer noch durch die als Türsteher gekannt und deshalb den Unfall auch nicht in irgendeiner Form mit ihm verabredet zu haben. Der Senat hält diese Aussage indes auch unter Würdigung des Umstandes, daß der Beklagte sie beeidet hat, aufgrund der Würdigung aller übrigen Umstände, für falsch. Die Überzeugung vom Gegenteil gründet sich - was in Fällen der vorliegenden Art ausreicht (vgl. z.B. BGH VersR 79, 514; OLG Köln - 12. ZS - r + s 94, 212 und - 19. ZS - VRS 95, 335 und 9o, 23; Dannert r + s 9o, 1) - auf verschiedene hinreichend gewichtige Verdachtsmomente, die in ihrer Gesamtschau nach der Lebenserfahrung für eine Manipulation und damit für eine Einwilligung des Klägers sprechen:

Der Zusammenstoß kann sich - wie die Beklagten mit Recht geltendmachen - so, wie der Erstbeklagte ihn schildert, nicht zugetragen haben, d.h. die Schilderung ist in sich nicht stimmig. Er muß vielmehr vorsätzlich vom Erstbeklagten herbeigeführt worden sein. Der Erstbeklagte hatte zum Unfallhergang vortragen lassen (Bl. 268/269 GA): Er sei beim Einbiegen nach links auf der K.straße, die noch glatt gewesen sei, ins Rutschen geraten. Der Versuch, den Lkw noch abzubremsen, sei gescheitert, weil er in der Schrecksekunde mit dem Fuß vom Bremspedal abgerutscht sei, so daß der Lkw bis zur Kollision weiter gerutscht sei. So lautete auch die Darstellung des Erstbeklagten, die er bei seiner Parteivernehmung vor dem Senat zunächst abgegeben hat.

Diese Angaben zur geschilderten Bremsnotwendigkeit und dem Abrutschen vom Bremspedal als unfallauslösendes Moment sind indes nicht plausibel. Der Senat teilt die übereinstimmende Überzeugung der beiden Gerichtsgutachter, daß bei einer detaillierten Analyse die Unfalldarstellung des Erstbeklagten aus verkehrstechnischer Sicht nicht nachvollziehbar und darstellbar ist. Dabei ist Ausgangspunkt der Analyse, daß der Erstbeklagte mit dem Lkw der Zweitbeklagten vom B. Wall aus nicht etwa von der Vorgebirgsstraße kommend nach rechts sondern - von der B. Str. kommend - nach links in die K.straße eingebogen war. Das ist von Anfang an und in der ersten Instanz unstreitig gewesen, und hat dann auch der Erstbeklagte bei seiner Parteivernehmung ausdrücklich bestätigt. Der Sachverständige B. hat im übrigen festgestellt: Die Gesamtfahrstrecke von Einbiegebeginn bis Kollision mißt 25 - 3o m, ferner wäre im Normalfall rund 1o m vor der Kollision eine Geradeausfahrt des Lkw zu erwarten gewesen. Mangels einer entsprechend starken Instabilität des Lkw (Schleudern oder Rutschen) habe für den Erstbeklagten eine Reaktionsaufforderung zum starken Abbremsen (mittels Bremse) nicht vorgelegen, denn eine starke Instabilität sei sowohl während des Abbiegevorgangs als auch bis hin zur Kollison auszuschließen. Wäre der Lkw beim Abbiegen wegen entsprechend hoher Geschwindigkeit ins Schleudern oder Rutschen geraten, hätte er, was aber ersichtlich nicht geschehen ist, tangential aus der Kurve herausgetragen werden und mit rechtsseitig parkenden Fahrzeugen kollidieren müssen. Mit dem Ende des Abbiegevorgangs sei ein schleudernder Annäherungsvorgang des Lkw sowohl infolge der räumlichen Enge der zur Verfügung stehenden Fahrbahnbreite als auch aus der Endstellung des Lkw bereits auszuschließen. Diese sorgfältig begründeten Feststellungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und überzeugend, so daß der Umstand nichts daran ändert, daß der Zeuge G. davon abweichend bekundet hat, der Lkw sei nach dem Einbiegen in einer Bewegung zunächst nach rechts und dann auf die linke Straßenseite ins Schleudern geraten. Ebensowenig sind die von dem Kläger vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen des Dipl.-Ing. Sch. geeignet, die Feststellungen zu erschüttern. Insbesondere die jüngste Stellungnahme vom 19.8.98 (Bl. 6o5 GA) geht für das Bejahen einer Reaktionsaufforderung ersichtlich von einer falschen Prämisse aus, nämlich daß nach einer Beschleunigung aus einer langsamen Einmündungsfahrt abgebremst worden sei (und es sodann wegen einer anschliessenden "Übersteuerung nach links" zur Kollision gekommen sei). Eine solche Beschleunigung scheidet nach der Darstellung des Erstbeklagten aber aus. Dieser hatte entgegen der Annahme des Sachverständigen das Fahrzeug vor dem Einbiegen in die K.str. weder bis zum Stillstand noch bis in den Schleichgang herunter abgebremst: Er hat bei seiner Parteivernehmung auf Nachfrage vielmehr ausdrücklich erklärt, zum Zeitpunkt, als er die K.straße erreichte, keinen Gegenverkehr gehabt zu haben und deshalb, ohne abzubremsen, mit einer Geschwindigkeit von 2o-3o km/h in die K.straße eingefahren und, als er dann habe bremsen wollen, vom Bremspedal abgerutscht zu sein. Die Darstellung stimmt im übrigen mit der des Zeugen G. überein, der bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht erklärt hat, der Lkw sei "recht schnell" in die K.straße eingebogen.

Ein Abbremsen, insbesondere auch Abrutschen vom Bremspedal wäre mithin entsprechend der Darlegung des SV H. in seiner ergänzenden Stellungnahme "fern jeder Praxis beim Fahren mit einem derartigen Fahrzeug" gewesen (Bl. 372 GA). Das Fehlen der Reaktionsaufforderung bestätigt nun auch der Erstbeklagte, wenn er bei seiner Parteivernehmung auf Vorhalt abweichend von seiner bisherigen Schilderung angab, an sich gar keinen Grund zum Bremsen gehabt zu haben, vom Bremspedal aber abgerutscht zu sein, wodurch der Lkw etwas außer Kontrolle geraten sei. Die Darstellung stimmt damit mit dem überein, was der Sachverständige B. ermittelt hat, nämlich daß für den Erstbeklagten eine Reaktionsaufforderung nicht vorgelegen hat.

Entfällt aber sowohl ein Schleudern oder Rutschen als auch ein Bremsen, muß der Erstbeklagte mit Gas auf das Fahrzeug des Klägers zugefahren sein. Das bestätigen die Schadensintensitäten an den Fahrzeugen, die nach der Feststellung des Sachverständigen B. auf eine Relativgeschwindigkeit von 15 - 25 km/h schließen lassen, sowie der "nach Angaben" des Erstbeklagten zeitnah erstellte polizeiliche Unfallbericht, wenn es darin heißt (Bl.399/4oo GA), der Ersstbeklagte sei in der K.straß "von der Bremse aufs Gaspedal" gerutscht - was dieser allerdings bei seiner Parteivernehmung vor dem Senat auf Vorhalt ausdrücklich verneint hat.

Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine andere Erklärung spricht dieses Fahrverhalten dafür, daß der Erstbeklagte mit Vorsatz die Kollision herbeigeführt hat. So hat auch der Sachverständige B. im Rahmen der auf den Antrag des Klägers angeordneten mündlichen Erläuterung seines Gutachtens erklärt, daß ihm bei vernünftiger Fahrweise des Erstbeklagten nicht erklärbar sei, warum dieser Gas gegeben habe, als er auf das Fahrzeug des Klägers zufuhr, und hinzugefügt, das Gasgeben erwecke den Eindruck, als habe der klägerische Pkw gerade angesteuert werden sollen.

Dann aber ergeben die Umstände zwar nicht einzeln, aber doch in ihrer Gesamtheit, daß der "Unfall" mit dem Kläger verabredet war:

Der Kläger (geb. 24.1.6o) ist, wie er selbst einräumt, ein weltbekannter Amateurboxer und Olympiamedaillengewinner und boxte für den Sportclub B.. Der Erstbeklagte (geb. 6.3.72) ist gleichfalls Boxer und hat in einem K.er Verein - also in nächster Nähe - geboxt. Ferner waren beide in der damaligen Zeit im K.er Raum - wenn auch nicht genau zum Zeitpunkt des Schadensereignisses - als Türsteher beschäftigt. Eine Annahme deshalb dahin, die beiden wären sich bis dahin nicht begegnet, wäre - vorsichtig ausgedrückt - wenig wahrscheinlich.

Keine auch nur annähernd plausible Erklärung hat der Erstbeklagte zu der verhältnismäßig langen Zeitspanne von ca. 1 1/2 Stunden zwischen seinem Arbeitsende (= 17 Uhr) und dem "Unfall" (= 18: 3o Uhr gemäß der polizeilichen Unfallmitteilung) abgeben können, obwohl er für den Heimweg allenfalls Minuten brauchte. In diesem Zusammenhang merkwürdig ist ausserdem, daß der Erstbeklagte zunächst zum B. Wall, mithin stadteinwärts fuhr, wenn er entsprechend seiner Darstellung hatte nach Hause fahren wollen. Die tatsächliche Fahrstrecke über den B. Wall war, wie auch dem Stadtplan zu entnehmen ist, nicht der nächste und direkte Weg von der Ko.er- zur Kl.erstraße, wie von der Zweit- und der Drittbeklagten auch unwidersprochen vorgetragen ist. Nicht unerheblich näher und direkter wäre der Weg zur Klü.erstraße über die Sch.er Str. gewesen.

Ungereimt ist außerdem, daß der Kläger die Abschleppfirma um "18:3o h", wie die vom Kläger vorgelegte Abschlepprechnung der Fa. Autozentrum ausweist (Bl. 28 GA), und mithin etwa zeitgleich mit dem "Unfall" beauftragt hat, obwohl er nach seiner eigenen Darstellung erst auch noch mit den hinzugerufenen Polizeibeamten gesprochen hatte, ehe er bei der Abschleppfirma angerufen habe.

Der Erstbeklagte meinte bei seiner Parteivernehmung, durch die Kollision damals besonders geschockt gewesen zu sein, was er auch näher zu begründen versuchte. Den angeblichen Schock vermag der Senat dem Erstbeklagten indes nicht abzunehmen, denn der Zeuge G. hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht bekundet, der Lkw-Fahrer habe den Vorfall "recht lässig" genommen (Bl. 391/393 GA), was wiederum zu einem verabredeten Unfall paßt. Auch im Senatstermin gab sich der Erstbeklagte betont unbekümmert, d.h. er war ersichtlich darum bemüht, unbekümmert zu wirken, eine oft zu beobachtende Verhaltensweise, wenn vorgespiegelt wird, die Wahrheit zu sagen.

In das Bild einer Manipulation paßt schließlich, daß der Kläger Schadensersatz auch für die Beschädigung der linken hinteren Felge verlangt, die indes - wie dargestellt - auf einem anderen Schadensfall beruhen muß, und daß dieser konkrete andere Fall vom Kläger nicht dargelegt ist, so daß ferner der ein oder andere weitere mit der Klage geltendgemachte Fahrzeugschaden mit dem anderen Schadensfall zu tun haben kann (vgl. Senat NZV 96, 241). Hinzu kommt, daß der Wagen nicht fachgerecht reparierte Vorschäden aufwies: Wenn der knapp 2 1/2 Monate zuvor, nämlich am 21.9.95 am Fahrzeug des Klägers entstandene Vandalismusschaden, wie der Zeuge D. bei seiner Vernehmung vor dem Senat unter Vorlage einer Kopie der Rechnung vom 29.9.95 (Bl. 672 GA) bestätigt hat, ordnungsgemäß entsprechend dem Gutachten R. vom 25.9.95 (Bl. 179 GA) repariert worden war, muß in den beiden dazwischen liegenden Monaten ein weiterer Schadensfall eingetreten sein. Der Sachverständige B. hat festgestellt, daß am hinteren rechten Seitenteil ein erheblicher Vorschaden ohne Einsatz von Neuteilen und mithin nicht sach- und fachgerecht instandgesetzt worden war. Keiner fachgerechten Instandsetzung (Verzicht auf eine Grundierung/teilweise Mitlackierung von Verkleidungsteilen) sondern nur einer optischen Aufbereitung entsprechen ferner die Karosserie- bzw. Lackierungsarbeiten im Bereich des linken hinteren Seitenteils. Im Zusammenhang mit verabredeten Unfällen ist indes immer wieder festzustellen, daß ein Vorschaden entdeckt wird, der nur oberflächlich und unfachmännisch repariert worden ist (vgl. OLG Köln VRS 84, 419). Der Umstand, daß der Erstbeklagte nach eingehender Belehrung über die Folgen eines Falscheides seine Aussage beeidet hat, vermag den Senat nicht davon zu überzeugen, daß der Erstbeklagte trotz der Gesamtheit der gegen ihn sprechenden Umstände die Wahrheit gesagt hat. Diese übrigen Umstände wiegen so schwer und sind in ihrer Gesamtheit so überzeugend, daß die Aussage des Erstbeklagten ohne Zweifel widerlegt ist. Das Unfallereignis kann sich einfach nicht so, wie vom Erstbeklagten geschildert, abgespielt haben. Anzunehmen, der Erstbeklagte habe den Unfall ohne Absprache mit dem Kläger vorsätzlich herbeigeführt, ergibt ebensowenig Sinn.

Ist sonach der Senat aufgrund der vorgenannten Umstände trotz des Eides des Erstbeklagten auf seine anderslautende Aussage von einer einvernehmlichen Herbeiführung des "Unfalls" bereits überzeugt, liegen entgegen seiner Ansicht des Klägers die für seine eigene Vernehmung von amtswegen erforderlichen Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht vor. Im übrigen kann keine Rede davon sein, daß, wie der Kläger meint, der verabredete Unfall für ihn keinen Sinn mache, weil sein Fahrzeug kaskoversichert war. Wenn er die Ersatzsumme nicht von der gegnerischen Versicherung bekommt, hätte eine Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung eine erheblich geringere Ersatzsumme (z.B. ohne Mietwagenkosten) und eine weitere Prämienheraufstufung zur Folge, denn der Kläger hatte im Jahre 1995 schon aufgrund des angezeigten Vandalismusschadens seine Kaskoversicherung in Anspruch genommen.

Damit hat das Landgericht im Ergebnis mit Recht die Klage abgewiesen und war mithin die Berufung zurückzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 7o8 Nr. 1o, 713 ZPO.

Der Wert der Beschwer für den Kläger beträgt 52.358,85 DM.

Ende der Entscheidung

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