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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 28.06.1999
Aktenzeichen: 16 U 7/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2287 Abs. 1
Beeinträchtigende Schenkungen durch den Vertragserben

BGB § 2287 Abs. 1

Hat der durch Erbvertrag gebundene Erblasser an einer die Vertragserben objektiv beeinträchtigenden Schenkung kein ersichtliches lebzeitiges Eigeninteresse, so ist von seiner Absicht auszugehen, die Vertragserben zu beeinträchtigen. Der Begünstigte muß dann die Umstände im einzelnen darlegen, die nach seiner Meinung den Erblasser zu der Verfügung bewogen haben und die ein Eigeninteresse begründen könnten.

- 16 U 7/99 - Urteil vom 28.06.1999 - nicht rechtskräftig.


OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

16 U 7/99 3 O 322/98 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 28.06.1999

Verkündet am 28.06.1999

Zimmermann, JHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 10.05.1999 durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Dr. Schmitz

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.11.1998 - 3 O 322/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand:

Die Parteien sind zusammen mit vier weiteren Geschwistern der Klägerin Vertragserben der am 31.10.1997 verstorbenen Frau G. H..

Die Erblasserin und ihre Ende 1991 verstorbene Schwester C. H. hatten sich durch notariellen Erbvertrag vom 25.2.1991 gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und bestimmt, dass nach dem Tode der Längstlebenden ihre vier Nichten und Neffen, darunter die Klägerin, sowie der Beklagte als ihr Großneffe zu je 1/5 zu gleichen Teilen Erbe werden sollten.

Bis zum Tode der Frau C. H. besuchte der Beklagte die Erblasserin und ihre Schwester monatlich ca. 2-3 mal. Er kümmerte sich um Haus und Garten und ging mit ihnen einkaufen. Nach dem Tode der Schwester der Erblasserin wurden seine Besuche häufiger. Über seine bisher geleistete Unterstützung hinaus half er der Erblasserin nunmehr bei den Dingen, zu denen die Erblasserin selbst nicht mehr in der Lage war. Er übernahm insbesondere ihren Schriftverkehr in Steuerangelegenheiten und Abrechnungen mit der Krankenkasse. Er begleitete sie zu notwendigen Arztbesuchen, unterstützte sie in der Anwendung ärztlich verordneter Therapien und besuchte sie nahezu täglich während mehrerer Krankenhausaufenthalte. Im Jahre 1993 zog der Beklagte auf Wunsch der Erblasserin in eine Wohnung im Obergeschoß des von ihr ebenfalls bewohnten Hauses, nachdem die Erblasserin, die inzwischen auf ständige Hilfeleistungen angewiesen war, zuvor erfolglos versucht hatte, Mieter zu finden, die bereit waren, sich um Haus und Garten zu kümmern und ihr die benötigte Hilfe zu leisten. Der Beklagte nutzte die Wohnung, deren Mietwert 1.000 DM betrug, seitdem unentgeltlich und unterstützte die Erblasserin weiterhin in der oben beschriebenen Weise. Im Verlaufe des Jahre 1994 verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Erblasserin. Aufgrund dessen intensivierte der Beklagte seine Leistungen für die Erblasserin, bis sie Ende 1994 in ein Altenheim übersiedelte. Auch danach kümmerte er sich weiterhin um sie.

Mit notariellem Vertrag vom 28.12.1995 übertrug die Erblasserin dem Beklagten ihren im Grundbuch von H. unter Blatt 3434 verzeichneten Grundbesitz. Im Gegenzug verpflichtete sich der Beklagte, der Erblasserin an dem übertragenen Grundbesitz ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht einzuräumen, dessen Wert 38.054,40 DM betrug. Der Beklagte verpflichtete sich außerdem, der Erblasserin den Grundbesitz u.a. dann zurückzuübertragen, wenn sie außerstande werden würde, ihren angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten oder die übrigen Voraussetzungen des § 528 BGB vorlägen.

Die Klägerin hat behauptet, dass die Übertragung des Grundbesitzes auf den Beklagten ohne ein die Übertragung rechtfertigendes lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin erfolgt sei. Sie ist der Auffassung gewesen, dass der Beklagte daher zur Übertragung des ihm nach dem Erbvertrag zustehenden 1/5 Anteils des Grundbesitzes verpflichtet sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie je einen 1/5-Anteil der im Grundbuch des Amtsgerichts Brühl für H. Blatt 3434 eingetragenen Flurstücke 896, 934 und 935 der Flur 9 der Gemarkung H. Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 7.610,88 DM aufzulassen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, die Erblasserin habe ihm den Grundbesitz übertragen als Dank für seine Pflege und Versorgung und um sich dies auch für die Zukunft zu sichern.

Hilfsweise hat der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht wegen Aufwendungen auf das ihm von der Erblasserin übertragene Grundstück in Höhe von insgesamt 28.991,22 DM aus der Zeit von Mitte 1993 bis Ende 1997 geltend gemacht. Er hat dazu behauptet, die von ihm getätigten Aufwendungen hätten zu Wertsteigerungen des Hausgrundstückes geführt.

Darüber hinaus hat sich der Beklagte auf eine Entreicherung wegen Vertrags- und Erwerbskosten in Höhe von 2.191,95 DM sowie wegen von ihm gezahlter Schenkungssteuer berufen.

Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen stattgegeben Zug um Zug gegen Zahlung von 8.049,27 DM.

Gegen das am 04.12.1998 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 04.01.1999 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 04.03.1999 eingereichten weiteren Schriftsatz begründet.

Der Beklagte nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und vertieft die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen.

Er beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze und die hierin in Bezug genommenen Urkunden verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch kein Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 2287 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 812 ff BGB einen Anspruch auf Übertragung von einem 1/5 Anteil der im Grundbuch des Amtsgerichts Brühl für H. Bl. 3434 eingetragenen Flurstücke 896, 934, 935 der Flur 9 der Gemarkung H. Zug um Zug gegen die Zahlung eines Betrages i.H.v. insgesamt 8.049,27 DM.

Der Beklagte ist zur Übertragung der Grundstücksanteile verpflichtet, denn die Erblasserin hatte dem Beklagten in der Absicht, die Vertragserben und damit die Klägerin i.S.d. § 2287 Abs. 1 BGB zu beeinträchtigen, durch den notariellen Vertrag vom 28.12.1995 eine (gemischte) Schenkung gemacht. Die Schenkung war hier nicht durch ein "lebzeitiges Eigeninteresse" der Erblasserin gerechtfertigt und deshalb ein Missbrauch des der Erblasserin grundsätzlich zustehenden Verfügungsrechtes nach § 2286 BGB nicht ausgeschlossen.

Der Rückübertragungsanspruch gemäß § 2287 Abs. 1 BGB setzt über seinen Wortlaut hinaus zusätzlich zu dem subjektiven Merkmal der Beeinträchtigungsabsicht voraus, dass der Erblasser sein Recht zu lebzeitigen Verfügungen nach § 2286 BGB missbraucht hat. Denn allein das Merkmal der Beeinträchtigungsabsicht ist als Abgrenzungskriterium unzureichend, da es mit der Absicht, den Beschenkten zu begünstigen, meist untrennbar verbunden und daher praktisch immer gegeben ist (vgl. BGH WM 1973, 107, 109; BGHZ 66, 8, 15; BGH WM 1986, 977, 978). Die Abgrenzung zwischen den Fallgestaltungen des Missbrauchs und den Fällen, in denen der Vertragserbe schutzlos bleibt, ist vielmehr durch Klärung der Frage vorzunehmen, ob der Erblasser an der Verfügung ein lebzeitiges Eigeninteresse hatte (vgl. BGH NJW 1992, 2630, 2631; BGH NJW 1992, 564, 566; BGH WM 1973, 107, 108; OLG Köln OLG-Report 1995, 43, 44). Hierfür kommt es darauf an, ob die Gründe, die den Erblasser zu der Verfügung bestimmt haben, ihrer Art nach so sind, dass der Vertragserbe sie anerkennen und die Beeinträchtigung hinnehmen muss. Ein lebzeitiges Eigeninteresse ist danach anzunehmen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint (BGH WM 1980, 1126, 1127). Dabei sind sämtliche Umstände des Falles zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (vgl. BGHZ 88, 269, 271). So ist eine Schenkung in der Regel nicht gerechtfertigt, wenn der Erblasser allein wegen eines auf Korrektur des Vertrages gerichteten Sinneswandels ohne Veränderung der bei Abschluss des Erbvertrages vorhandenen Umstände anstelle der bedachten Partei einem anderen wesentliche Vermögenswerte ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, nur weil er dem Erblasser genehmer ist (vgl. BGH WM 1980, 1126, 1127; BGHZ 66, 8, 16; OLG Köln OLG-Report 1995, 43, 44). Auch reicht es nicht aus, wenn der Erblasser aufgrund eines Sinneswandels nach Abschluss des Erbvertrages engere personale Bindungen zum Beschenkten entwickelt hat und dieser Zuneigung durch die Schenkung Ausdruck verleihen möchte (vgl. OLG Köln NJW RR 1992, 200; OLG Köln OLG-Report 1995, 43, 44). Ein lebzeitiges Eigeninteresse ist andererseits zu bejahen, wenn der Erblasser die Verfügung getroffen hat, um die Versorgung für sein Alter sicherzustellen oder zu verbessern, wobei weiter davon auszugehen ist, dass das Bedürfnis alleinstehender Erblasser, im Alter versorgt und gegebenenfalls auch gepflegt zu werden, mit den Jahren immer dringender und gewichtiger wird (vgl. OLG Köln OLG-Report 1995, 43, 44). Eine weitere Rechtfertigung ist die Schenkung als Dank für geleistete oder noch zu leistende Dienste, Pflege oder Hilfe (vgl. OLG Köln OLG-Report 1995, 43, 44 m.w.N.). Schließlich ist das Bedürfnis eines alleinstehenden Erblassers nach einer seinen persönlichen Vorstellungen entsprechenden Versorgung und Pflege im Alter ein vom Vertragserben anzuerkennendes Eigeninteresse, wenn der Erblasser es dadurch zu verwirklichen sucht, dass er eine ihm nahestehende Person durch Schenkungen an sich bindet (vgl. BGH NJW 1992, 2360, 2361; BGHZ 88, 269, 270; OLG Köln OLG-Report 1995, 43, 44).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein die Schenkung rechtfertigendes lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin nicht feststellbar. Zwar hat grundsätzlich der durch die Verfügung benachteiligte Vertragserbe, hier die Klägerin, zu beweisen, dass die Verfügung ohne ein sie rechtfertigendes lebzeitiges Eigeninteresse des Verfügenden getroffen worden ist. Da jedoch allenfalls der Begünstigte wissen kann, warum der Erblasser ihn in dieser Weise bevorzugt hat oder bevorzugt haben könnte, muss dieser die Umstände darlegen, die nach seiner Meinung den Erblasser zu der Verfügung bewogen haben könnten, um dem Beweispflichtigen die Erfüllung seiner Aufgabe zu ermöglichen (vgl. BGHZ 66, 8, 17; BGH NJW 1982, 43, 45). Ausreichende Umstände, die ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin an der Schenkung begründen könnten, lassen sich dem Vortrag des Beklagten indessen nicht entnehmen.

Der Beklagte hat im wesentlichen vorgebracht, dass die Übertragung des Grundbesitzes aus Dank für bisher erbrachte aufopferungsvolle Leistungen und zur Sicherung künftiger entsprechender Leistungen erfolgt sei. Dem steht jedoch bereits entgegen, dass der Beklagte sich schon seit Jahren um die Erblasserin und ihre Schwester gekümmert hatte. Aufgrund dieser Sorge für die Erblasserin und ihre Schwester und dadurch (möglicherweise weiter) gewachsener persönlicher Bindungen erfolgte offensichtlich die Berücksichtigung des Beklagten als Großneffe im Erbvertrag neben den übrigen verwandschaftlich näher stehenden Begünstigten. Die weitere Zuwendung der Erblasserin kann daher nur durch darüber hinaus bestehende Umstände gerechtfertigt sein. Wenn der Beklagte sich auch nach dem Tode der Schwester in verstärkterem Maße um die Erblasserin gekümmert und sogar zu diesem Zweck in das Haus der Erblasserin eingezogen ist, vermag der Senat darin gleichwohl keine die Schenkung rechtfertigenden Umstände zu erblicken. Denn die Leistungen, die der Beklagte nach seinem Einzug (anstelle der zuvor erfolglos gesuchten Mieter) erbrachte, waren durch das kostenfreie Wohnen abgegolten. Weitere Zuwendungen waren als Dank deshalb nicht mehr erforderlich.

Der Beklagte hat weiter nicht in ausreichendem Maße dargetan, dass es der Erblasserin mit der Schenkung darum ging, ihn für eine zukünftige Pflege und Versorgung an sich zu binden. Dagegen spricht zwar nicht schon, dass die Erblasserin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Altenheim lebte, denn es könnte der Erblasserin gerade darauf angekommen sein, sich auch dort vertraute und persönliche Versorgung und Zuwendung zu sichern. Es sind jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Erblasserin durch die Schenkung den Beklagten als eine ihr nahestehende Person soweit an sich binden wollte, dass dadurch eine ihren persönlichen Vorstellungen entsprechende Versorgung und Pflege im Alter sichergestellt werden sollte. Dem Sachvortrag des Beklagte, dass er die Erblasserin fast täglich besuchte und sich weiterhin um ihre persönlichen Angelegenheiten kümmerte, ist weder zu entnehmen, welche Vorstellung die Erblasserin überhaupt von der Gestaltung ihres Lebensabends hatte noch dass sie dem Beklagten ihren Grundbesitz gerade deshalb überlassen hatte, damit er sich wie geschehen um sie kümmerte. Daran, dass die Erblasserin mit der Schenkung entsprechende Ziele verfolgte, ergeben sich darüber hinaus deshalb Zweifel, weil die Erblasserin sich in dem notariellen Übertragungsvertrag ausdrücklich eine Rückgewähr der Grundstücke vorbehielt für den Fall, dass sie außerstande werden würde, ihren angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Gerade dieser Vorbehalt zeigt, dass die Erblasserin allenfalls eine persönliche Betreuung und Sorge durch den Beklagten in Dingen erwartete, die nicht ihren notwendigen Lebensunterhalt betrafen oder die sie nicht auch durch Dritte sicherstellen konnte. Allein eine solche, grundsätzlich schon aufgrund von verwandschaftlichen Beziehungen gerechtfertigte Erwartung, reicht indessen nach den Gesamtumständen des Falles nicht aus, ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin zu bejahen, sondern deutet nur auf eine starke persönliche und emotionale Bindung an den Beklagten.

Zurückbehaltungsrechte, die über den in der Entscheidung des Landgerichts berücksichtigen Umfang hinausgehen, stehen dem Beklagten nicht zu.

Die gezahlte Schenkungssteuer kann der Beklagte nicht bereichungsmindernd geltend machen. Er ist insoweit nicht entreichert, weil er die von ihm bezahlte Steuer zurückverlangen kann. Der Beklagte hat mit der Berufung nichts mehr vorgebracht, was eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte.

Der Beklagte hat weiterhin keine Gegenansprüche gegen die Klägerin aufgrund der von ihm getätigten Aufwendungen.

Die von ihm getätigten Aufwendungen aus der Zeit von Mitte 1993 bis zur Übertragung des Hausgrundstückes auf ihn waren wirtschaftlich gesehen neben den Pflegeleistungen Teil des von ihm geschuldeten Mietzinses. Nach dem sich aus der gesamten Sachlage ergebenden Willen der Erblasserin und des Beklagten sollte die Obergeschosswohnung dem Beklagten nämlich nicht unentgeltlich überlassen werden. Der Beklagte war vielmehr Ersatz für die früheren Mieter und die in Aussicht genommenen Nachfolgemieter, an die die Wohnung u.a. im Gegenzug für die Erbringung von Hilfeleistungen für die Erblasserin und Sorge um Haus und Garten überlassen werden sollte. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich ein Bereicherungsanspruch lediglich nach Maßgabe der Grundsätze, die für den Ausgleich von Mieterleistungen (Baukostenzuschuss, eigene Aus-/Umbauten) bei vorzeitiger Beendigung langfristiger Miet- und Pachtverhältnisse gelten (vgl. dazu BGH NJW 1985, 313, 315). Für die Bereicherung ist dabei allerdings auf die Vorteile abzustellen, die der Vermieter daraus hat erzielen können, dass er vorzeitig in den Genuss derjenigen Nutzungsmöglichkeiten des vermieteten Objektes gelangt ist, die dem Mieter für die Zeit nach tatsächlicher Vertragsbeendigung bis zum vorgesehenen Vertragsablauf entgangen sind. Eine etwaige Bereicherung des Vermieters bzw. hier seines Rechtsnachfolgers bestimmt sich demzufolge in den genannten Fällen danach, inwieweit es ihm gelingt, die Räume anderweitig zu einem höheren Mietzins zu vermieten bzw. sonst gewinnbringend zu nutzen (vgl. BGH a.a.O.). Zur Beurteilung dessen fehlt es an substantiiertem Sachvortrag des Beklagten. Es ist weder ersichtlich, dass die vom Beklagten behaupteten Werterhöhungen überhaupt noch vorhanden und nicht bereits durch die langjährige Nutzung wieder "abgewohnt" worden sind, noch dass die Aufwendungen überhaupt zu einer dauerhaften Steigerung des Mietwertes geführt hätten.

Die nach dem Erwerb des Grundstückes getätigten Aufwendungen kann der Beklagte ebenfalls nicht bereicherungsmindernd im Wege des § 818 Abs. 3 BGB geltend machen.

Im Rahmen des § 818 Abs. 3 BGB sind zwar grundsätzlich alle diejenigen Vermögensnachteile abzugsfähig, die adäquat kausal auf dem rechtsgrundlosen Erwerb beruhen. Dabei ist allerdings nicht jeder Vermögensnachteil zu berücksichtigen, sondern es ist weiter die der Saldotheorie zugrundeliegende Risikoverteilung zu beachten. Im Einzelfall ist deshalb zu prüfen, inwieweit das jeweilige Entreicherungsrisiko gemäß § 818 Abs. 3 BGB nach den Vorschriften über das fehlgeschlagene Geschäft oder nach dem Willen der Vertragschließenden jeweils der einen oder anderen Partei zugewiesen sein sollte (vgl. BGH NJW 1992, 1037, 1038) und der Bereicherungsschuldner die Aufwendungen im Vertrauen auf die Rechtswirksamkeit der Verfügung, hier der Schenkung der Erblasserin gemacht hat (vgl. BGH NJW 1980, 1789, 1790). Der Erwerb des Hausgrundstückes war von vornherein für den Beklagten mit dem Risiko behaftet, dass er das Erlangte an die Miterben herausgeben musste. Der Beklagte konnte deshalb nicht auf die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs vertrauen. Vor diesem Hintergrund ist es aber seinem Risikobereich zuzuweisen, wenn er Aufwendungen für den geschenkten Gegenstand erbringt, obwohl er damit rechnen musste, ihn herauszugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 100.000,00 DM

Ende der Entscheidung

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