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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 17.11.2004
Aktenzeichen: 16 U 82/04
Rechtsgebiete: GVG, ZPO
Vorschriften:
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 | |
GVG § 119 I Nr. 1 b | |
ZPO § 85 | |
ZPO § 233 | |
ZPO § 233 Abs. 1 | |
ZPO § 517 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Heidkamp am 17.11.2004 beschlossen:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Königswinter vom 16.08.2004 - 9 C 209/02 - wird auf ihre Kosten verworfen.
Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten vom 25.10.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beklagten wurden mit Urteil des Amtsgerichts Königswinter vom 16.08.2004 verurteilt, an die Klägerin, ein spanisches Immobilienunternehmen mit Sitz in S., verzinsliche 4.507,59 € zu zahlen. Gegen dieses, den Beklagten am 24.08.2004 zugestellte Urteil legten sie mit einem am 23.09.2004 bei dem Landgericht Bonn eingegangenen Schriftsatz Berufung ein. Noch am gleichen Tage wies der Vorsitzende der 6. Zivilkammer des Landgerichts die Beklagten per Telefax darauf hin, dass für die Berufung gemäß § 119 I Nr. 1 b GVG das Oberlandesgericht Köln zuständig sei, weil die Klägerin bereits bei Rechtshängigkeit der Klage ihren Sitz in Spanien gehabt habe. Nach erneutem Hinweis des Vorsitzenden der 6. Zivilkammer vom 12.10.2004 auf die Unzuständigkeit des Landgerichts Bonn beantragten die Beklagten am 25.10.2004 die Verweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht Köln. Gleichzeitig stellten sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist. Mit Beschluss vom 26.10.2004 gab das Landgericht Bonn den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Köln ab.
Die Beklagten begründen den Wiedereinsetzungsantrag damit, dass vor Ablauf der Berufungsfrist nicht zu klären gewesen sei, an welchem Ort die Hauptniederlassung der Klägerin im Sinne der Art. 2; 60 EuGVVO gewesen sei. Eine erneute Berufungseinlegung bei dem Oberlandesgericht Köln nach Hinweis des Landgerichts vom 23.09.2004 noch am gleichen Tage sei nicht möglich gewesen, weil kurzfristig keine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung der Beklagten für dieses Vorgehen zu erlangen gewesen sei.
II.
Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist von einem Monat bei dem Berufungsgericht eingelegt worden ist (§ 517 ZPO). Die Berufungsfrist begann am 24.08.2004 mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten erstinstanzlichen Urteils an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Diese Frist war bei Eingang der Akten bei dem Oberlandesgericht Köln als gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG zuständigen Berufungsgericht abgelaufen.
Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten vom 25.10.2004 war zurückzuweisen, weil keine hinreichenden Wiedereinsetzungsgründe im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO vorgebracht worden sind. Die Beklagten waren nicht ohne ihr Verschulden daran gehindert, die Notfrist des § 517 ZPO einzuhalten.
Die Unkenntnis von der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG entlastet die anwaltlich vertretene Partei nicht (vgl. Senatsurteil vom 28.10.2002 - 16 U 69/02 - NJW-RR 2003, 864). Insbesondere beim Rechtsanwalt, dessen Verschulden sich die vertretene Partei gemäß § 85 ZPO zurechnen lassen muss, gilt hinsichtlich des Verschuldens im Sinne des § 233 ZPO ein objektiver Sorgfaltsmaßstab. Es ist hierbei auf die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts in der jeweiligen Prozesssituation abzustellen (BGH NJW-RR 1999, 1664; NJW 1985, 1710). Da von einem Rechtsanwalt in prozessualen Dingen ein höheres Maß an Sorgfalt erwartet werden kann, als von rechtsunkundigen Parteien, hat der Rechtsanwalt Fragen zur maßgeblichen Zuständigkeit des Berufungsgerichts rechtzeitig und umfassend zu prüfen. Dies war hier nicht geschehen. Dass die Klägerin ihre Hauptniederlassung gemäß Art. 2; 60 EuGVO in Spanien hatte, ergab sich bereits daraus, dass die Klage von dem spanischen Unternehmen mit Sitz in S. erhoben worden war. Auch das erstinstanzliche Urteil weist in seinem Rubrum das in Spanien niedergelassene Unternehmen als Klägerin aus. Die Beklagtenseite hatte während des Laufes der einmonatigen Berufungsfrist ausreichend Zeit, sich über die prozessuale Rechtslage zu informieren und das Oberlandesgericht Köln als das gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG sachlich zuständige Berufungsgericht zu erkennen.
Zudem hatte das Landgericht Bonn per Telefax noch am Tag des Eingangs der Berufungsschrift die Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf die Unzuständigkeit des Landgerichts Bonn hingewiesen. Eine erneute Einlegung der Berufung bei dem zuständigen Oberlandesgericht Köln - notfalls durch Telefax - wäre noch möglich gewesen. Dass eine kurzfristige telefonische Rücksprache der Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit deren Rechtsschutzversicherung über eine erneute Berufungseinlegung nicht möglich war, haben die Beklagten selbst zu vertreten, weil sie die Berufungsschrift am letzten Tag vor Ablauf der Berufungsfrist einreichten.
Auch die bis zum Ablauf der Berufungsfrist fehlende Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung der Beklagten für die Durchführung des Berufungsverfahrens stellt keinen ausreichenden Wiedereinsetzungsgrund nach § 233 ZPO dar. Denn die Erteilung einer Deckungszusage für die Durchführung eines Berufungsverfahrens soll im Rahmen des privatrechtlichen Rechtsschutzversicherungsvertrags allein das allgemeine Kostenrisiko einer Partei abdecken, ist jedoch keine verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Einlegung des Rechtsmittels.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
Berufungsstreitwert: 9.015,18 €
Ende der Entscheidung
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