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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 18.10.1999
Aktenzeichen: 16 U 98/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
16 U 98/98 3 O 175/98 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 18.10.1999

Verkündet am 18.10.1999

Luckau, JHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 20.09.1999 durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Appel-Hamm

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Versäumnisurteil des Senats vom 17.05.1999 - 16 U 98/98 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Senats vom 31.05.1999 bleibt mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass auch der Hilfsantrag des Klägers aus seinem Schriftsatz vom 14.06.1999 zurückgewiesen wird.

Dem Kläger werden auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 17.05.1999 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 31.05.1999 ist zulässig. In der Sache führt er aber nicht zur Abänderung des Versäumnisurteils.

Die Berufung des Klägers mit seinem Hauptantrag ist unbegründet, die Anschlussberufung der Beklagten, mit der sie die völlige Zurückweisung der Klage begehrt hatte, ist begründet.

Zum Berufungsantrag 1:

Der Antrag des Klägers, ihm aus abgetretenen Recht des Herrn H.L. aus dessen Darlehensverträge vom 23.09.1975/13.11.1975 die Darlehenssumme von 4.400,00 DM als Differenz zwischen einem angeblich vereinbarten Auszahlungskurs von 96,5 % und einem tatsächlich Auszahlungskurs von 94,5 % auszuzahlen, ist nicht begründet. Dabei kann dahinstehen, welcher Auszahlungskurs letztlich zwischen der Beklagten und Herrn L. tatsächlich vereinbart wurde. Jedenfalls ist der Anspruch heute sicher verwirkt. Die Auszahlung des Darlehens erfolgte im Jahre 1975. Im Januar 1976 rügte Herr L. den angeblich falschen Auszahlungskurs. Er hat dann aber zunächst bis November 1983 nichts weiter unternommen (Bl. 147 d.A.). Als sich dann mit Schriftsatz vom 05.03.1990 der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers für Herrn L. erneut an die Beklagte wandte, machte er nur Einwendungen zum Übererlös geltend, die jetzt Gegenstand des Klageantrags zu 2 sind, nicht aber zur angeblich geringeren Auszahlung des Darlehens. Auf diese Ansprüche kam er erst wieder im Jahre 1997 zurück. Klageweise wurde der Anspruch erst im vorliegenden Rechtsstreit mit der Klageschrift vom 30.03.1998 geltend gemacht. Herr L., dessen Verhalten der Kläger sich zurechnen lassen muss, hat damit seinen angeblichen Anspruch über 20 Jahre lang nicht gerichtlich geltend gemacht. Die Beklagte konnte auch, nachdem das Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien im Jahre 1990 erneut Gegenstand der Korrespondenz geworden war, der mit dem Klageantrag zu 1 verfolgte Anspruch dort aber nicht geltend gemacht worden war, darauf vertrauen, dass diese Angelegenheit endgültig erledigt sei. Wenn der Kläger heute auf diese Angelegenheit zurückkommt in dem Wissen, dass die Unterlagen über den damaligen Darlehensvertrag nach Ablauf aller Aufbewahrungsfristen vernichtet sind, so verstößt dieses Verhalten gegen den alle Vertragsverhältnisse beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben. Da ein möglicher Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Differenzbetrages zwischen einem Darlehensauszahlungskurs von 96,5 % und einem Darlehensauszahlungskurs von 94,5 % in jedem Falle verwirkt ist, kommt es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob das Schreiben der Beklagten an Herrn L. vom 28.01.1976 gefälscht ist oder nicht, nicht mehr an. Allerdings hat der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung das Original dieses Schreibens nicht vorgelegt.

Zum Berufungsantrag 2 sowie zur Anschlussberufung der Beklagten:

Dem Kläger steht der ihm im landgerichtlichen Urteil zugesprochene Betrag von 7.855,56 DM nicht zu, so dass er auch die mit der Berufung verfolgten weiteren Zinsen auf diesen Betrag nicht geltend machen kann. Nach der von der Beklagten und Anschlussberufungsklägerin mit ihrer Anschlussberufungsschrift vom 09.04.1999 in Fotokopie überreichten und sodann dem Senat im Termin vom 17.05.1999 im Original vorgelegten Abtretungsurkunden (enthalten in den jeweiligen Grundschuldbestellungsurkunden zu Gunsten der P.er Raiffeisenbank e.G.) sind diesem Kreditinstitut bei der Bestellung von 3 Grundschulden auf dem Grundstück des Herrn H.L. sämtliche mit dem Klageantrag zu 2, den das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil zugesprochen hatte und auf den sich die Anschlussberufung bezieht, geltend gemachten Ansprüche abgetreten worden. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17.05.1999 Fotokopien von Grundschuldbestellungsurkunden vorgelegt hatte, in denen sich diese Abtretung nicht befand, konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass es sich insoweit um echte, d.h. nicht verfälschte Urkunden handelt. Der Kläger konnte dem Senat auch in der Folgezeit nicht die Originale zu den von ihm überreichten Fotokopien vorlegen. Der Senat muss deshalb davon ausgehen, dass die von der Beklagten vorgelegten Originale mit denen übereinstimmen, die seinerzeit dem Rechtsvorgänger des Klägers, Herrn H.L. ausgehändigt worden sind. Standen aber H.L. die mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachten Ansprüche gar nicht zu, so konnte er sie auch nicht an den Kläger abtreten.

Soweit der Kläger nunmehr mit seinem Hilfsantrag zur Klage die Zahlung dieser Beträge entsprechend den von der Beklagten vorgelegten Abtretungsurkunden an die P.er Raiffeisenbank e.G. geltend macht, ist seine Klage nicht zulässig. Die Geltendmachung fremder Ansprüche in gewillkürter Prozessstandschaft setzt voraus, dass der wahre Anspruchsinhaber den Prozessstandschafter bevollmächtigt hat, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Darüber hinaus ist zwingende Voraussetzung der Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft, dass der Prozessstandschafter, hier also der Kläger, ein eigenes rechtliches Interesse an der Geltendmachung der Ansprüche hat. Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Kläger hat noch nicht einmal behauptet, dass die P.er Raiffeisenbank e.G. mit der Geltendmachung der Ansprüche durch ihn einverstanden ist. Darüber hinaus ist sein eigenes Interesse, nicht etwa das des Herrn H.L., an der Geltendmachung dieser Ansprüche nicht ersichtlich. Auf das Interesse des Klägers ist abzustellen, da er im vorliegenden Rechtsstreit als Prozessstandschafter auftritt.

Zum Berufungsantrag 3:

Da die Zahlungsansprüche des Klägers, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht begründet sind, ist auch kein Anspruch des Klägers auf Neuabrechnung der beiden dem Herrn H.L. gewährten Darlehen aus dem Jahre 1975 gegeben. Eine solche Neuabrechnung wäre nur erforderlich gewesen, wenn zunächst die Zahlungsansprüche begründet gewesen wären, so dass dann die Tilgungsleistungen des H.L. auf die von ihm in Anspruch genommenen Darlehen anders zu verrechnen gewesen wären.

Die Kosten des gesamten Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last, da er mit seiner Berufung unterlegen ist und die Anschlussberufung erfolgreich war (§§ 91, 97 ZPO). Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Beschwer des Klägers und Berufungsklägers im Berufungsverfahren beträgt 14.255,56 DM (6.400,00 DM hinsichtlich der Berufung und 7.855,56 DM hinsichtlich der Anschlussberufung).

Ende der Entscheidung

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