Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 05.09.2001
Aktenzeichen: 16 W 11/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, AVAG


Vorschriften:

BGB § 277
ZPO § 91
ZPO § 474
ZPO § 480
ZPO § 524
ZPO § 551
ZPO § 788
ZPO § 7 Abs. 1
ZPO § 274 Abs. 3
AVAG § 11
AVAG § 8 Abs. 1 S. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 W 11/01

In Sachen

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel-Hamm

am 05.09.2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Vorsitzenden der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 05.03.2001 - 10 O 28/01 - abgeändert.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Kantonsgerichts Heerlen vom 13.10.1999 - 64660/CV EXPL 99-3114 - wird zugunsten der Gläubigerin gegen die Schuldnerin zugelassen. Der Schuldtitel ist mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.

Die zu vollstreckende Entscheidung lautet:

"Die Beklagte wird verurteilt, gegen Quittungsbeleg an die Klägerin zu bezahlen:

- Die Summe von 2.331,60 niederländische Gulden (nlG) zuzüglich 6 % Zinsen für 2.331,60 nlG ab 05.10.1999 bis zum 31.12.2000 und 8 % Zinsen seit dem 01.01.2001 bis zum Datum der Begleichung;

- für die Zeit vom 31.10.1999 bis zum 31.01.2000 den Betrag von 573,49 nlG pro Monat, mithin 3 x 573,49 nlG = 1.720,47 nlG;

- die Prozesskosten von 534,71 nlG, davon 200,00 nlG Gehalt des Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin, zuzüglich Gerichtsvollzieherkosten für die Zwangsräumung vom 25.01.2000 von 218,25 nlG und Zustellkosten von 84,48 nlG und weiteren 62,33 nlG.

Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Die seinerzeit in K./Niederlande wohnende Schuldnerin wurde durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des Kantonsgerichts (Amtsgerichts) Heerlen vom 13.12.1999 verurteilt, ihre Wohnung binnen vier Wochen zu räumen sowie rückständige Miete von 2.331,60 nlG zuzüglich gesetzlicher Zinsen und laufende Nutzungsentschädigung von 573,49 nlG pro Monat ab dem 31.10.1999 bis zur Räumung der Wohnung an die Gläubigerin zu zahlen. Das verfahrenseinleitende Schriftstück nebst Ladung (gedargvaarding) war der Schuldnerin am 05.12.1999 zugestellt worden, und zwar mit dem Hinweis darauf, dass die Ladungsfrist nach § 7 Abs. 1 der niederländischen ZPO auf Antrag der Gläubigerin von vier Wochen auf eine Woche verkürzt worden sei, dass die Schuldnerin schriftlich oder spätestens mündlich in der Sitzung vom 13.12.1999 erwidern oder um Aufschub nachsuchen könne und ansonsten der Klage im Versäumniswege stattgegeben werden könne. Die Verkürzung der Ladungsfrist auf eine Woche beruht auf einer allgemeinen Handhabung der Kantonsrichter in Südlimburg, nämlich in Heerlen, Sittard und Maastricht für Mietsachen, in denen für mindestens drei Monate keine Miete mehr bezahlt worden ist.

Die Gläubigerin begehrt, nachdem der Räumungstitel am 25.01.2000 vollstreckt worden war und die Schuldnerin, der das Urteil des Kantonsgerichts Heerlen am 24.11.1999 zugestellt worden war, inzwischen in Deutschland wohnt, die Vollstreckbarerklärung der ausgeurteilten Zahlungsansprüche, mittitulierter Prozesskosten sowie weiterer Zustellkosten und der Gerichtsvollzieherkosten der Zwangsräumung.

Den entsprechenden Antrag hat der Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts mit der Begründung zurückgewiesen, das verfahrenseinleitende Schriftstück sei der Schuldnerin nicht so rechtzeitig i. S. d. Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ zugestellt worden, dass sie sich sachgerecht habe verteidigen können. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Beschwerde.

II.

Die gem. § 11 des AVAG vom 19.02.2001 zulässige Beschwerde ist begründet.

Die nach Art. 46 und 47 EuGVÜ für die Zulassung der Vollstreckung erforderlichen formellen Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragstellerin hat eine beglaubigte Abschrift der für vorläufig vollstreckbar erklärten Entscheidung und Urkunden über die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks sowie des im Versäumnisverfahren ergangenen Urteils des Kantonsgericht Heerlen an die Antragsgegnerin vorgelegt.

Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann nicht gem. Art. 34 Abs. 2 EuGVÜ aus einem der in Art. 27 und 28 EuGVÜ aufgeführten Gründe abgelehnt werden.

Der einzige in Betracht kommende Versagungsgrund des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ greift nicht ein. Der Schuldnerin, die sich auf das Verfahren vor dem Kantonsgericht Heerlen nicht eingelassen hat, ist das verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß und so rechtzeitig zugestellt worden, dass sie sich verteidigen konnte.

Dass die Zustellung ordnungsgemäß war, ergibt sich aus der von der von der Gläubigerin in Urschrift vorgelegten Vorladung, in der der Gerichtsvollzieher beurkundet hat, dass er am 05.101999 die Schuldnerin in ihrer Wohnung nicht angetroffen habe und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften eine Abschrift der Vorladung zurückgelassen habe.

Auch stand der Schuldnerin tatsächlich eine ausreichende Zeitspanne zur Vorbereitung ihrer Rechtsverteidigung zur Verfügung.

Rechtlich zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass die Gerichte des Vollstreckungsstaates die Voraussetzungen des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ selbständig und ohne Bindung an im Ausgangsverfahren getroffene Feststellungen zu prüfen haben. Dies gilt auch dann, wenn die Schuldnerin, die von der ihr durch den Senat eingeräumten Äußerungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, Niederländerin sein sollte, was nicht auszuschließen ist, zumal sie ausweislich der Forderungsberechnung der Gläubigerin eine Mietbeihilfe (huursubsidie), also offensichtlich eine Sozialleistung erhalten hat. Auch sind von Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ die Fälle erfasst, in denen die beklagte Partei im Zeitpunkt der Zustellung ihren Wohnsitz im Staat des Erstgerichts hatte (vgl. OLG Zweibrücken OLGR 1997, 32). Schließlich ist auch die Erwägung des Landgerichts richtig, dass es ein wesentliches Indiz für die fehlende Rechtzeitigkeit darstellen kann, wenn die gesetzlichen Ladungs- oder Einlassungsfristen des Vollstreckungsstaates nicht gewahrt sind (vgl. BGH NJW 1986, 2197 = MDR 1986, 752; Münch-Kom/Gottwald, ZPO 2. Auflage, Art. 27 EuGVÜ Rdn. 27 mit Nachweisen). Entscheidend sind indes letztlich die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, wobei es darauf ankommt, ob tatsächlich genügend Zeit zur Verfügung stand, um den Erlass einer vollstreckbaren Versäumnisentscheidung zu verhindern (vgl. BGH a.a.O.; OLG Zweibrücken a.a.O.).

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in zwei Fällen Fristen von 8 bzw. 9 Tagen zwischen der Zustellung der niederländischen "gedargvaarding" und dem Termin als zu kurz angesehen, wobei allerdings die beklagte Partei jeweils ihren Wohnsitz in Deutschland hatte (vgl. OLG Düsseldorf OLGR 2000, 95 = NJW 2000, 3290 = RIW 2000, 230 und OLGR 2001, 212 = RIW 2001, 143 = InVo 2001, 145) Davon unterscheidet sich die vorliegende Konstellation aber deutlich. Die Schuldnerin wohnte im Zeitpunkt der Zustellung in den Niederlanden. Sie hatte also die Möglichkeit, sich mit den örtlichen Verhältnissen, insbesondere auch dem Dienstleistungsangebot vertraut zu machen, und konnte deshalb ohne weiteres und ohne zeitraubende Recherchen und Informationsreisen einen Rechtsanwalt in K. oder der Nachbarstadt H. mit ihrer Interessenvertretung beauftragen. Ferner ist - wie ausgeführt wurde - nicht auszuschließen, dass sie Niederländerin ist oder zumindest die niederländische Sprache beherrscht. Es kann damit gerade nicht festgestellt werden, dass zur Vorbereitung einer Verteidigung eine Übersetzung erforderlich war. Zudem hätte sie sich, falls sie Deutsche sein sollte mit den rechtlichen Konsequenzen vertraut machen können, die ihr Mietrückstand zur Folge haben konnte, also damit rechnen müssen, dass für eine etwaige Klage entsprechend der an ihrem Wohnort herrschenden Praxis der für Mietsachen zuständigen Richter die Ladungsfrist abgekürzt werden würde. Nichts anderes wird auch von in Deutschland lebenden Ausländern erwartet. Im übrigen kann auch in Deutschland die zweiwöchige Einlassungsfrist des § 274 Abs. 3 ZPO auf Antrag abgekürzt werden (§ 226 ZPO). Hierbei ist der Gesichtspunkt, dass nach Auflaufenlassen eines Mietrückstandes einem weiteren "mietfreien Wohnen" begegnet werden soll, auch nach deutschem Rechtsverständnis ein Kriterium, das unter Umständen eine Abkürzung der Einlassungsfrist rechtfertigen kann.

Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt gehandelt hat und die Schuldnerin auch die Möglichkeit hatte, etwaige Einwendungen gegen die ihr zugestellte Klage entweder selbst mündlich im Termin vorzutragen oder durch einen von ihr zu beauftragenden Anwalt vortragen zu lassen, und bereits ein bloßer mündlicher Antrag auf Aufschub, also ein Vertagungsantrag den Erlass eines Urteils im Versäumniswege verhindert hätte. Zur Vorbereitung dieser Alternativen, auf die sie in dem verfahrenseinleitenden Schriftstück hingewiesen worden war, hatte sie hinreichend Zeit und Gelegenheit.

Der Höhe nach ist der Titel wegen der "gesetzlichen Zinsen" nach deutschem Verständnis für eine Vollstreckung nicht hinreichend bestimmt. Dann, wenn sich die Höhe der "gesetzlichen Zinsen" ohne weiteres den einschlägigen ausländischen Vorschriften entnehmen lässt, ergeben sich gleichwohl Inhalt und Umfang der Leistungspflicht aus dem Titel und die für die Zwangsvollstreckung im Inland erforderliche Konkretisierung kann bei der Vollstreckbarkeitserklärung erfolgen (vgl. BGH MDR 1990, 1107 = WM 1990, 1122; BGH NJW 1993, 1801 = MDR 1993, 904 = IPrax 1994, 637). Vorliegend beliefen sich die "gesetzlichen Zinsen" nach den §§ 119, 120 des 6. Buches des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit den Königlichen Erlassen vom 18.12.1997 - ndl. Staatsblad 1997, 744 - und 18.12.2000 - ndl. Staatsblad 2000, 597 - bis zum 31.12.2000 auf 6 % und ab dem 01.01.2001 auf 8 %.

Schließlich hat sich die Vollstreckbarkeitserklärung auch auf die nicht titulierten weiteren Zustell- und Vollstreckungskosten zu erstrecken, die in den Niederlanden angefallen sind. Derartige Kosten können ebenfalls in der Vollstreckbarkeitserklärung konkretisiert und beziffert werden, wenn sich aus den Vorschriften des Urteilsstaats ergibt, dass sie mit der Urteilssumme beigetrieben werden können (vgl. BGH NJW 1983, 2773 = WM 1983, 655; OLG Köln - 3. ZS - OLGR 2000, 188 = InVo 2000, 289). Dies ist vorliegend der Fall. Die Gläubigerin hat auch insoweit auf Anheimgabe des Senats die einschlägigen niederländischen Normen dargelegt und diese durch einen Auszug aus einem Kommentar nebst Übersetzung (Oudelaar, Vademecum Burgerlijk Procesrecht, S. 61) nachvollziehbar erläutert. Hieraus ergibt sich, dass gem. § 277 des 3. Buches des niederländischen BGB i. V. m. §§ 474, 480, 524 und 551 der niederländischen ZPO die Vollstreckungsorgane derartige Kosten ohne gesonderte Titulierung vorab dem Vollstreckungserlös entnehmen können bzw. zu begleichen haben.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 ZPO. Für das Verfahren vor dem Vorsitzenden der Zivilkammer erübrigt sich wegen der §§ 8 Abs. 1 S. 4 AVAG, 788 ZPO eine Kostenentscheidung (vgl. OLG Köln - 18. ZS - OLGR Köln 1996, 38).

Streitwert

für beide Instanzen unter Abänderung der Wertfestsetzung des Landgerichts:

bis 4.000,00 DM,

da auch im Verfahren nach dem AVAG Zinsen und Kosten nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Senat OLGR Köln 1994, 236).

Ende der Entscheidung

Zurück