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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 05.05.2003
Aktenzeichen: 16 W 11/03
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 850d
ZPO § 97 Abs. 1
GKG § 17 Abs. 1
GKG § 17 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 W 11/03

In Sachen

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Sturhahn

am 05.05.2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 28.03.2003 - 1 T 164/03 - wird zurückgewiesen.

Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Der Schuldner ist durch Urteil des Bezirksgerichts Katowice/Polen vom 25.01.2002 verurteilt worden, an die Gläubigerin monatlichen Unterhalt von 1.000 polnischen Zloty (entsprechend 250,00 €) ab dem 01.08.2000 zu zahlen. Mit Beschluss vom 28.03.2003 hat der Vorsitzende der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn dieses Urteil für die Zeit ab dem 01.01.2001 für vollstreckbar erklärt. Gegen diese ihm am 02.04.2003 zugestellte Entscheidung wendet sich der Schuldner mit seiner am 09.04.2003 eingegangenen Beschwerde, mit der er eine Beschränkung der Vollstreckbarkeitserklärung auf einen Unterhalt von 176,50 € pro Monat anstrebt. Er macht geltend, dass er nach Abzug einer Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen über ein unterhaltsrechtlich relevantes monatliches Nettoeinkommen von 1.016,50 € aus nicht selbständiger Tätigkeit verfüge und ihm ein notwendiger Selbstbehalt von 840,00 € verbleiben müsse. Soweit das Unterhaltsurteil eine darüber hinausgehende Vollstreckungsmöglichkeit eröffne, verstoße es gegen den ordre public.

II.

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche und zulässigerweise auf einen Teil der Vollstreckbarkeitserklärung beschränkte Beschwerde ist nicht begründet.

Die Vollstreckung aus dem Urteil des Bezirksgerichts Katowice vom 25.01.2002 ist zulässig.

Die nach Art. 17 des Haager Unterhaltsübereinkommens vom 02.10.1973 für die Zulassung der Vollstreckung erforderlichen formellen Voraussetzungen sind erfüllt. Auch liegt der Versagungsgrund des Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens nicht vor. Die Vollstreckung des Urteil des Bezirksgerichts Katowice ist nicht "offensichtlich unvereinbar" mit der deutschen öffentlichen Ordnung.

Für einen etwaigen Verstoß gegen den materiell-rechtlichen ordre public ist es entscheidend, ob die ausländische Entscheidung zu den Grundgedanken deutscher Regelungen und den in ihnen enthaltenen und primär durch die Grundrechte geprägten Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (vgl. Zöller/Geimer, ZPO 23. Auflage, § 328 Rdn. 152 f.). Der Umstand alleine, das der unterhaltsrechtliche notwendige Selbstbehalt durch eine Vollstreckung der gesamten titulierten Forderung unterschritten wird, rechtfertigt eine derartige Annahme indes grundsätzlich noch nicht, zumal dem Schuldner der Vollstreckungsschutz des § 850d ZPO verbleibt (vgl. OLG Stuttgart DAVorm 1993, 196, während die von dem Schuldner zitierte Entscheidung AG Heidelberg IPrax 1986, 168 [richtig: 165] nicht einschlägig ist). Bei dem einem Unterhaltsschuldner zu belassenden Selbstbehalt handelt es sich nicht um eine feste Größe und zu seiner Bestimmung entwickelte Leitlinien stellen lediglich nicht bindende Richtsätze dar (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB 62. Auflage, § 1603 Rdn. 32). Eine Unterschreitung derartiger Leitlinien hat deshalb allein noch nicht die Folge, dass das Existenzminimum eines Schuldners in einer unerträglichen und mit seinen Grundrechten aus Artt. 1, 2 GG schlechthin nicht zu vereinbarenden Art und Weise tangiert ist.

Dies macht gerade der vorliegende Fall deutlich, in dem auch nach einer Vollstreckung in voller Höhe dem Schuldner mit 766,50 € ein Betrag verbliebe, mit dem der von ihm in Anspruch genommene Selbstbehalt von 840,00 € nicht erheblich unterschritten wäre. Zu dieser Unterschreitung kommt der Schuldner zudem nur, indem er von seinem Nettoeinkommen von 1.070,00 € pauschal 5 % für berufsbedingte Aufwendungen in Abzug bringt. Geschähe dies nicht, verbleibe nur eine minimale Differenz. Letztlich möchte der Schuldner daher eine Bemessung des hier aus einem ausländischen Titel zu vollstreckenden Unterhalts nach den Kriterien, die deutsche Gerichte herangezogen hätten. Dem steht aber das Verbot entgegen, dass das ausländische Urteil keineswegs in der Sache nachgeprüft werden darf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert gem. § 17 Abs. 1, 4 GKG:

1. Rückstand vom Januar 2001 bis April 2003 = 73,5 € x 27 = 1.984,50 €

2. laufender Unterhalt = 73,5 € x 12 = 882,00 € 2.866,50 €

Ende der Entscheidung

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