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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 06.12.2002
Aktenzeichen: 16 W 12/02
Rechtsgebiete: EuGVÜ


Vorschriften:

EuGVÜ Art. 27 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 W 12/02

In Sachen

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Appel-Hamm

am 6. 12. 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 6.3.2002 - 10 O 11/02 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der mit der Vollstreckungsklausel zu versehende Urteilstenor des Kantongerichts Maastricht vom 2.5.2001 hinsichtlich der vom Schuldner an den Gläubiger zu zahlenden Beträge wie folgt in € zu ergänzen ist:

Hauptsumme: 1.168,48 € ( 2.575,- NLG )

Und : 233,70 € ( 515,- NLG )

Kosten des Verfahrens: 316,45 € ( 698,45 NLG )

Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Schuldner, der inzwischen nach T. verzogen ist, hatte von dem Gläubiger eine Wohnung in dessen Haus in W./Niederlande gemietet. Auf eine Räumungs- und Zahlungsklage des Gläubigers veranlasste das Kantongericht in Maastricht die Ladung des Schuldners für den 2.5.2001 unter der Anschrift der gemieteten Wohnung. Diese Ladung erfolgte am 20.4.2001 in der Weise, dass der Gerichtsvollzieher die einleitende Prozessunterlage in einem geschlossenen Briefumschlag im Briefkasten hinterlegt hat, weil er den Schuldner unter der Anschrift nicht angetroffen hat. Diese Form der Zustellung sieht Art. 2 iVm. Art. 1 des niederländischen Zivilverfahrensrechts ( Wetboek van Burgerlijke Rechsvorderung = Rv ) für eine Zustellung am Wohnsitz vor. Nachdem der Schuldner im Termin säumig war, hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers die Verkündung des Urteils auf denselben Tag angesetzt. In diesem Urteil wurde der Schuldner zur Räumung der Wohnung und zur Zahlung ausstehender Mietzinsforderungen verurteilt; die Räumungsfrist wurde auf eine Woche nach Zustellung des Urteils festgesetzt. Nach Zustellung dieses Urteils am 1.6.2001 wiederum unter der Adresse in W. erfolgte am 12.6.2001 die Räumung der Wohnung. Das Landgericht Aachen hat das Urteil, soweit es um den Zahlungsanspruch und die Kosten geht, durch Beschluss vom 6.3.2002, der dem Schuldner zusammen mit dem Urteil des Kantongerichts Maastrich am 8.3.2002 zugestellt wurde, für vollstreckbar erklärt. Mit der Beschwerde macht der Schuldner geltend, er sei bereits im März 2001 nach T. umgezogen und sei, da er im April nicht mehr in W. gewohnt habe, bis 8.3.2002 in Unkenntnis des Urteils gewesen. Ihm seien weder eine Ladung noch das Urteil selbst zugestellt worden. Er habe demnach kein rechtliches Gehör gehabt. Gegen das Urteil vom 2.5.2001 hat er keinen Rechtsbehelf eingelegt.

II.

Die Beschwerde des Schuldners gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem niederländischen Urteil vom 2.5.2001 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (Art. 36 Abs. 1, Art. 37 EuGVÜ i. V. m. §§ 11, 12 Abs. 1 AVAG ). In der Sache hat sie indes keinen Erfolg.

Die beantragte Vollstreckung aus dem Urteil des Kantongerichts ist zuzulassen.

Die Zulassung der Zwangsvollstreckung richtet sich noch nach dem EuGVÜ in der Fassung des 4. Beitrittsabkommens vom 29.11.1996, da die zu vollstreckende Entscheidung vor dem 1.3.2002 erlassen wurde, Art. 66 Abs. 1 und Abs.2 EuGVVO.

1.

Es kann zugunsten des Schuldners davon ausgegangen werden, dass ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist (Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ). Bei dem Urteil des Kantongerichts Maastricht vom 2.5.2001 handelt es sich um eine im Versäumniswege ergangene Entscheidung, die zur Anwendung des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ führt. Ob eine Zustellung ordnungsgemäß im Sinne dieser Vorschrift erfolgte, ist von dem mit der Anerkennung befassten Gericht ohne Bindungen an die Feststellungen des Ausgangsgerichts nach dem Recht des Urteilsstaats, also nach niederländischem Recht zu beurteilen (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 5. Auflage, Art. 27 Rdn. 30; MünchKomm/Gottwald, ZPO 2. Auflage Art. 27 EuGVÜ Rdn. 19). Das niederländische Recht lässt zwar eine Ladung durch Hinterlassen der mit einem Umschlag versehenen gerichtlichen Ladung am Wohnsitz des Beklagten zu, wenn der Beklagte vom Gerichtsvollzieher nicht angetroffen wird, Art. 2 Abs. 1 und 2 des niederländischen Zivilverfahrensrechts. Diese Form der Ladung setzt indes voraus, dass der Beklagte dort seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 1:10 niederl. Bürgerliches Gesetzbuch hat. Ob der Schuldner jedoch tatsächlich noch im April 2001 in der angemieteten Wohnung in W. wohnte, erscheint zweifelhaft. Denn er hat eine Anmeldebestätigung der Gemeinde T./ Bundesrepublik Deutschland vom 16.3.2001 vorgelegt. Eine Anmeldung beim Einwohnermeldeamt einer Gemeinde setzt stets eine Abmeldung bei dem früheren Wohnsitz voraus, so dass der Schuldner zu diesem Zeitpunkt in W./Niederlande abgemeldet gewesen sein musste. Ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass er gleichwohl noch in W. gewohnt hat, hat der Gläubiger auch noch Vorlage der Annmeldebestätigung nicht vorgebracht. Diese sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr wurde der Schuldner bei sämtlichen Versuchen des Gerichtsvollziehers im Frühjahr 2001, ihm Schriftstücke zuzustellen, nicht angetroffen. Auch der Gläubiger hat bei einem Besuch des Mietobjekts im April 2001 dort fremde Personen, nicht den Schuldner angetroffen.

Diese Frage, ob der Schuldner bei Zustellung der Ladung am 20.4.2001 tatsächlich noch in W. einen Wohnsitz hatte, kann im Ergebnis offen bleiben. Wohnte er tatsächlich noch dort, obwohl er sich nach T. abgemeldet hatte, so war die Ladung unter der Anschrift in W. ordnungsgemäß nach niederländischem Recht und entsprach Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ. Auch die ihm verbleibende Zeit von 12 Tagen zum Termin vom 2.5.2001 ist als ausreichend zur Verteidigung gegen die Klage anzusehen. Eine solche geringfügige Verkürzung der Einlassungsfrist gegenüber der als im Regelfall als ausreichend anzusehenden Frist von 2 Wochen wird bei Vollstreckbarerklärungsentscheidungen jedenfalls in Räumungsprozessen in den Niederlanden als zulässig angesehen, wenn in der verbleibenden Zeit der Beklagte ausreichend Möglichkeit hat, sich gegen die Klageschrift zu verteidigen und auf den Termin vorzubereiten ( vgl. Senat vom 5.9.2001 -16 W 11/01 = OLGR 02, 351 = ZMR 02,348 m.w.N.). Eine solche Verkürzung sieht § 7 Abs. 1 niederländischen ZPO vor; auch dem deutschen Verfahrensrecht ist eine Verkürzung der Einlassungsfrist nicht fremd, §§ 226, 274 Abs. 3 ZPO. Im konkreten Fall wäre es dem Schuldner möglich gewesen, innerhalb dieser Frist sachlich auf die Klage zu reagieren. Er ist als vermutlich niederländischer Staatsbürger der niederländischen Sprache mächtig, wie die von ihm vorgelegte Korrespondenz zeigt, und kennt die örtlichen Verhältnisse in W., wo er verklagt wurde, aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts dort. Somit hätte er angesichts des einfach gelagerten Sachverhalts innerhalb dieses Zeitraumes persönlich seine Einwände formulieren oder einen niederländischen Rechtsanwalt beauftragen können.

Bei Annahme eines Wohnsitzes des Schuldners in W., C.straat 17 läge mithin eine den Anforderungen des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ genügende Ladung vor.

2.

Ein etwaiger Zustellungsmangel , falls der Schuldner keinen Wohnsitz in W. mehr hatte, ist indes geheilt worden, weil der Schuldner es versäumt hat, gegen das Urteil des Kantongerichts den nach niederländischem Recht möglichen Rechtsbehelf, nämlich den Einspruch nach Art. 81 ff des niederländischen Verfahrensrechts ( Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering) einzulegen. Gegen ein Versäumnisurteil, wie es hier vorliegt, sieht das niederländische Recht den Einspruch (verzet) vor. Dieser ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen; sie beginnt mit der Bekanntgabe des Urteils an den Beklagten. Für diese Bekanntgabe gelten nicht die allgemeinen Zustellungsvorschriften, vielmehr muss das Urteil an den Beklagten persönlich ausgehändigt worden sein. Ausreichend ist allerdings auch eine Kenntnis des säumigen Beklagten von dem Urteil ( vgl. Mincke, Einführung in das niederländische Recht, Rz. 378 ).

Das Urteil ist dem Schuldner erst mit der Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses vom 6.3.2002 am 8.3.2002 persönlich ausgehändigt worden. Zumindest hat er seit diesem Datum - wie er selbst einräumt - Kenntnis von dem Urteil. Die in den Niederlanden erfolgte Zustellung am 1.6.2001 dürfte den Anforderungen der Art. 81 ff Rv nicht entsprechen. Letztlich kann dies offen bleiben, da der Schuldner weder nach der Zustellung vom 1.6.2001 noch nach dem 8.3.2002 Einspruch eingelegt hat.

Der Senat folgt insoweit nicht mehr der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ eine ausländische Entscheidung auch dann nicht anerkannt haben, wenn die beklagte Partei von ihr nach ihrem Erlass Kenntnis erlangt und dagegen keinen - an sich zulässigen - Rechtsbehelf eingelegt hat (EuGH EuGHE 1993, I-5661 = IPrax 1993, 394 = EuZW 1993, 39 u. EuGHE 1996, I 4943 = NJW 1997, 1061; BGH IPrax 1993, 396 = NJW 1993, 2688 u. ZIP 1999, 483). Wie der Senat bereits in einer vorangegangenen Entscheidung ( Beschluss des Senats vom 21.11.2001 - 16 Wx 27/01 - ) dargelegt hat, wird diese Rechtsprechung in der Literatur teilweise mit der Begründung kritisiert, dass nach ungeschriebenen Rechtsprinzipien internationaler Urteilsanerkennung ein Anerkennungshindernis wegen nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemäßer Ladung dann nicht eingreife, wenn der Beklagte es in der Hand gehabt hätte, sich nachträglich durch ein Rechtsmittel rechtliches Gehör zu verschaffen, und dass mit der Auffassung der Rechtsprechung der aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Justizgewährungsanspruch eines Gläubigers erheblich tangiert werde (Geimer, IZPR, 3. Auflage, Rdn. 2921-2925; Zöller/Geimer, ZPO, 22. Auflage, § 328 Rdn. 137 u. Art. 27 GVÜ Rdn. 18 jeweils mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand). Diese Befürchtungen sind nach Ansicht des Senats nicht von der Hand zu weisen und werden auch im vorliegenden Fall bestätigt. Der Gläubiger konnte den Schuldner wegen des ausschließlichen Mietgerichtsstandes in Art. 16 Nr. 1a) EuGVÜ nur in den Niederlanden verklagen und hat keine Möglichkeit, in Deutschland einen neuen Titel zu erlangen. Der erwirkte Titel hätte für ihn ohne eine Heilungsmöglichkeit keinen Wert, nachdem der Schuldner aus den Niederlanden weggezogen ist.

In Anbetracht der inzwischen veränderten gesetzlichen Ausgangslage, nämlich dem zum 1.3.2002 Inkrafttreten der Regelung des Art. 34 Nr. 2 der EG-Verordnung Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - ABl. EG L 12/1 vom 16.01.2001 - , hält es der Senat für sachgerecht, diese zukünftig für Entscheidungen nach dem 1.3.2002 geltende Regelung bereits jetzt bei der umstrittenen Auslegung des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ zu berücksichtigen.

Zwar bleibt es auch zukünftig dabei, dass es ein Anerkennungshindernis darstellt, wenn dem Beklagten im Säumnisverfahren das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, allerdings ergänzt um den Zusatz, "es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl der die Möglichkeit dazu hatte". Damit entfällt für die Zukunft ein Anerkennungshindernis für die hier gegebene Konstellation, dass die beklagte Partei durch die Zustellung des (Versäumnis-)Urteils nachträglich Kenntnis hiervon erlangt und - aus welchen Gründen auch immer - davon absieht, ein an sich gegebenes Rechtsmittel einzulegen.

Folge der dargestellten Meinung des Senats ist, dass der Schuldner auch bei Entscheidungen, die noch nicht der EuGVVO unterliegen, im Säumnisverfahren mit dem Einwand der nicht ordnungsgemäßen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nicht gehört werden kann, wenn er nicht einen Rechtsbehelf, worunter auch der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil fällt, eingelegt hat.

3.

Die übrigen formellen Voraussetzungen der Art. 46, 47 EuGVÜ ( Vorlage des Urteils und der Nachweise der Zustellung ) für eine Vollstreckbarkeitserklärung gegen den Schuldner liegen vor.

Somit war die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die zu zahlenden Beträge in € umzurechnen sind.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Gegen die vorstehende Entscheidung ist gem. § 15 Abs. 1 AVAG in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung statthaft, da der Senat von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofes abweicht.

Beschwerdewert: bis 1.750 €

Ende der Entscheidung

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