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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 04.10.2000
Aktenzeichen: 16 W 124/00
Rechtsgebiete: PStG, FGG
Vorschriften:
PStG § 49 Abs. 1 Satz 2 | |
FGG § 27 | |
FGG § 29 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Personenstandssache
betreffend Berichtigung des Geburtseintrages Nr. ... Standesamt K.,
an der beteiligt sind
pp.
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel-Hamm am 4. Oktober 2000
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.) und 2.) wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.07.2000 - 1 T 203/00 - insoweit abgeändert, als den Beteiligten zu 1.) und 2.) für die Beschwerde vor dem Landgericht Prozesskostenhilfe bewilligt wird und ihnen insoweit Rechtsanwalt Dr. C. in K. im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet wird. Die weitergehende Beschwerde der Beteiligten zu 1.) und 2.) in der Sache selbst wird zurückgewiesen.
Den Beteiligten zu 1.) und 2.) wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt und ihnen insoweit ebenfalls Rechtsanwalt Dr. C. in K. im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet.
Der Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.) und 2.) ist zulässig gemäß §§ 49 Abs. 1 Satz 2 PStG, 27, 29 FGG. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Die begehrte Berichtigung der Geburtsurkunde des Beteiligten zu 2.) kann nicht vorgenommen werden. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Beteiligte zu 2.) als das eheliche Kind des Herrn D. S. geboren worden ist. Eine solche Feststellung würde voraussetzen, dass die Mutter des Beteiligten zu 2.), die Beteiligte zu 1.) Frau J. S. und der vorgenannte Herr D. S. zum Zeitpunkt der Geburt des Beteiligten zu 2.) miteinander verheiratet waren. Eine solche Feststellung kann jedoch derzeit nicht getroffen werden. Die Beteiligten zu 1.) und 2.) konnten keine Urkunden vorlegen, aus denen sich die Eheschließung der Eltern des Beteiligten zu 2.) ergibt. Eine solche Urkunde ist zunächst nicht die eigene eidesstattliche Erklärung der Eltern vor dem Notar des Notariats III in K., Oberjustizrat Dr. P. vom 27.02.1987 (Bl. 12 d. beigezogenen Scheidungsakten 317 F 148/93 AG Köln). Mit einer eigenen eidesstattlichen Versicherung, die sich darüber hinaus auch noch über Umstände verhält, die die Versichernden selbst persönlich nicht wahrgenommen haben ( - sie berichten darüber, dass ihre Eltern ohne ihre Anwesenheit bestimmte Handlungen vorgenommen haben sollen - ), kann der Beweis von Tatsachen allein nicht geführt werden. Auch das angebliche Schreiben des Vaters der Beteiligten zu 1.) (Bl. 49 - 51 d. vorgenannten Beiakten) erbringt keinen Beweis für die Eheschließung der Eltern des Beteiligten zu 2.). Abgesehen davon, dass nicht feststeht, dass das genannte Schreiben tatsächlich vom Vater der Beteiligten zu 1.) herrührt, ergibt es noch nicht einmal, dass der Vater der Beteiligten die ihm zur Unterschriftsleistung vorgelegten Papiere gelesen hat und dass es sich bei diesen Papieren um Papiere handelte, die mit der Eheschließung der Eltern des Beteiligten zu 2.) zu tun hatten. Der Umstand, dass die Eltern des Beteiligten zu 2.) miteinander verheiratet waren, wird auch nicht durch das Scheidungsurteil des Amtsgerichts Köln vom 28. März 1995 - 317 F 148/93 - bewiesen. Schon der Tenor dieses Urteils ist nach dem eigenen Vortrag der Beteiligten zu 1.) insofern falsch, als am 10.01.1987 nur die Eltern des Ehemannes vor dem Mullah die Ehe für die Beteiligte zu 1.) und den Vater des Beteiligten zu 2.) geschlossen haben wollen, nicht aber auch die Eltern der Beteiligten zu 1.). Diese sollen nach den eigenen Angaben der Beteiligten zu 1.) erst später von der Eheschließung unterrichtet worden sein. Darüber hinaus wird durch die Scheidung einer nicht existierenden Ehe nicht rückwirkend nachträglich diese Ehe begründet. Streitgegenstand des Ehescheidungsverfahrens ist ausschließlich die Ehe, soweit sie besteht. Eine nicht bestehende Ehe kann auch nicht geschieden werden. Das Scheidungsurteil geht insoweit ins Leere.
Streitgegenstand eines Scheidungsurteils ist nicht das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe, sondern die Regelungen der Beendigung einer etwaigen Ehe. Nur, dass ein Anspruch auf Scheidung bestand, ist Streitgegenstand und erwächst in Rechtskraft, nicht aber dass die Ehe als solche bestand (MünchKomm/Gottwald, § 322 ZPO Rdn. 172). Die Ehe ist für die Frage der Scheidung vorgreifliches Rechtsverhältnis, auf das sich die Rechtskraft nicht erstreckt (Thomas/Putzo, § 322 ZPO, Rdn. 28; Zöller/Vollkommer, vor § 322 ZPO Rdn. 34).
Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1.) und 2.) ergibt sich der Bestand der Ehe der Eltern des Beteiligten zu 1.) auch nicht daraus, dass das Amtsgericht inzident über den ursprünglichen Antrag der Beteiligten zu 1.), festzustellen, dass die Parteien nicht verheiratet seien, durch die Scheidung der Ehe mitentschieden habe. Über diesen Antrag ist schon deshalb nicht entschieden worden, weil die Beteiligte zu 1.) ihn in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 23.03.1995 nicht mehr gestellt hat (Bl. 60 d. Scheidungsakten). Die Beteiligte zu 1.) hat sich in dieser mündlichen Verhandlung ausschließlich auf ihren Scheidungsantrag beschränkt.
Da somit nicht feststeht, dass die Eltern des Beteiligten zu 2.) jemals miteinander verheiratet waren, kommt der begehrte Eintrag in seinem Geburtenbuch auch nicht in Betracht. Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass, wenn der Beteiligte zu 2.) den Nachweis der Verheiratung seiner Eltern künftig einmal führen können sollte, sein richtiger Geburtsname dann ausschließlich der Nachname seines Vaters ist. Der von ihm gewünschte Doppelname ergibt sich nicht aus den Vorschriften des iranischen Rechts.
Obwohl die Beschwerde und die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.) und 2.) im Ergebnis erfolglos sind, war den Beteiligten zu 1.) und 2.) dennoch Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Es handelt sich vorliegend um eine sehr schwierige Rechtsfrage, die, um den Beteiligten nicht effektiven Rechtsschutz zu verwehren, nicht abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden kann. Den Beteiligten würde der ihnen durch die Verfassung garantierte Rechtsschutz verwehrt, wenn derartig schwierige Rechtsfragen ausschließlich im Prozesskostenhilfeverfahren behandelt würden. Die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor.
Ende der Entscheidung
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