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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 16.02.2005
Aktenzeichen: 16 W 2/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 99 Abs. 1
ZPO § 891 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 W 2/05

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Heidkamp am 16.02.2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Schuldner vom 03.01.2005 gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.12.2004 - 3 O 398/04 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Schuldner.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 18.08.2004, den Schuldnern am 26.08.2004 zugestellt, erklärte die Vorsitzende der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln eine einstweilige Verfügung des Handelsgerichts Wien vom 22.07.2004 - 19 Cg 43/04a - für vollstreckbar, mit der den Schuldnern aufgegeben worden war, es ab sofort und bis zur Vollstreckbarkeit der Entscheidung über den eingeklagten Unterlassungsanspruch bei sonstigem Zwang zu unterlassen, Immobiliendienstleistungen unter der Verwendung der Bezeichnung "J" zu bewerben, anzubieten oder zu vertreiben. Der Gläubiger stellte mit Schriftsatz vom 01.09.2004 einen Bestrafungsantrag gemäß § 890 ZPO. Mit Schreiben vom 15.09.2004 wies die Vorsitzende der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln den Gläubiger darauf hin, dass bislang eine Androhung eines Ordnungsmittels nicht erfolgt sei; sie lege den Antrag vom 01.09.2004 daher so aus, dass dieser zunächst nur auf Androhung der gesetzlich zulässigen Ordnungsmittel gerichtet sein solle. Nach Anhörung der Schuldner wurde sodann mit Beschluss vom 04.10.2004 für jede Zuwiderhandlung gegen das titulierte Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht. Auf Antrag des Gläubigers vom 15.10.2004 erlegte die Vorsitzende der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln am 20.12.2004 den Schuldnern die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens auf. Hiergegen wendet sich die "Beschwerde" der Schuldner.

II.

Die "Beschwerde" ist unzulässig, weil die Schuldner gegen den Androhungsbeschluss vom 04.10.2004 kein Rechtsmittel eingelegt hatten.

Aus §§ 567 Nr. 1; 793 ZPO ergibt sich zwar, dass gegen Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren die sofortige Beschwerde statthaft ist. Diese Vorschriften stehen aber unter dem Vorbehalt der allgemeinen Bestimmungen der ZPO, zu denen auch § 99 I ZPO gehört. Hiernach ist eine Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Die Vorschrift des § 99 I ZPO ist hier anwendbar, auch wenn das Landgericht über die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens durch gesonderten Beschluss vom 20.12.2004 entschieden hat.

Eine Kostenentscheidung war gemäß § 891 Satz 3 ZPO bereits bei Erlass des Androhungsbeschlusses vom 04.10.2004 veranlasst, weil bereits in der Androhung eines Ordnungsmittels gemäß § 890 II ZPO der Beginn der Zwangsvollstreckung liegt, sofern sie - wie hier - durch besonderen Beschluss erfolgt (Zöller-Stöber, ZPO, 24. Auflage 2005, § 890 Rdnr. 12 a; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Auflage 2005, § 890 Rdnr. 17; BGH NJW 1979, 217; BayObLG NJW-RR 1996). In diesem Fall umfasst die Kostenentscheidung gemäß § 891 Satz 3 ZPO auch die Kosten der Androhung nach § 890 II ZPO. Nachdem das Landgericht die erforderliche Kostenentscheidung zunächst übergangen hatte, beantragte der Gläubiger am 15.10.2004 den Schuldnern die Kosten aufzuerlegen. Dieser Antrag ist bei verständiger Würdigung, da er innerhalb der Frist des § 321 II ZPO gestellt wurde, als Ergänzungsantrag analog § 321 I ZPO aufzufassen. Die sodann am 20.12.2004 beschlossene Kostenentscheidung stellt die notwendige Ergänzung des Erstbeschlusses vom 04.10.2004 um den Kostenpunkt dar. Wegen des in einer Ergänzungsentscheidung enthaltenen Kostenpunktes kann jedoch ein Rechtsmittel nur eingelegt werden, wenn auch die Erstentscheidung angefochten wird (Musielak, ZPO, 4. Auflage 2005, § 321 Rdnr. 13; BGH ZIP 1984, 1107, 1113). Daran fehlt es hier.

Die Beschwerde wäre im übrigen auch unbegründet.

Zu Recht hat die Vorsitzende der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln den Schuldnern als unterlegenen Parteien die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens gemäß §§ 891 Satz 3; 91 I Satz 1 ZPO auferlegt.

Der Antrag des Gläubigers vom 01.09.2004 war zulässig. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen lagen vor. Mit Beschluss vom 18.08.2004 - den Schuldnern am 26.08.2004 zugestellt - ist der österreichische Titel gemäß Art. 38 ff. EuGVVO rechtskräftig für vollstreckbar erklärt worden, die Vollstreckungsklausel ist am 24.08.2004 erteilt worden. Zutreffend hat die Vorsitzende der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln den Bestrafungsantrag vom 01.09.2004 in einen Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln umgedeutet, weil der Vollstreckungstitel selbst noch keine nach deutschem Recht ausreichende Androhung gemäß § 890 II ZPO enthielt. Die Formulierung, es "bei sonstigem Zwang" zu unterlassen, ist nicht ausreichend. Denn eine Androhung von Ordnungsmitteln im Sinne des § 890 II ZPO muss zumindest das Ordnungsmittel der Art nach konkret angeben (Zöller-Stöber, ZPO, 24. Auflage 2005, § 890 Rdnr. 12 b; BGH NJW 1995, 3177, 3181). Stellt der Gläubiger einen Antrag auf Festsetzung eines noch nicht angedrohten Ordnungsmittels, so kann dieses Gesuch in einen Antrag auf Androhung gemäß § 890 II ZPO umgedeutet werden (Zöller-Stöber a. a. O. Rdnr. 12 a). War der Antrag vom 01.09.2004 zulässigerweise in einen Androhungsantrag umgedeutet worden, lag hierin - entgegen der Auffassung der Schuldner - keine Zurückweisung des Bestrafungsantrags.

Der Androhungsantrag war auch begründet. Dahinstehen kann, ob die Schuldner noch am 30.08.2004 - nach Zustellung des Vollstreckungstitels am 26.08.2004 - auf ihren Internetseiten Immobilien in Österreich unter Verwendung der Bezeichnung "J" angeboten hatten und bereits hierdurch das titulierte Unterlassungsgebot schuldhaft missachtet hatten. Denn eine Androhung gemäß § 890 II ZPO setzt neben den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen keine Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel voraus (Zöller-Stöber, ZPO, 24. Auflage 2005, § 890 Rdnr. 12 a; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Auflage 2005, § 890 Rdnr. 17; OLG Frankfurt/Main OLGR 2001, 152).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: bis 600,- €

Ende der Entscheidung

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