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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 23.01.2002
Aktenzeichen: 16 W 23/2001
Rechtsgebiete: AVAG, ZPO


Vorschriften:

AVAG § 11
AVAG § 12 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 W 23/2001

In dem Vollstreckbarkeitsverfahren

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth am 23. Januar 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 21.Mai 2001 gegen den Beschluß der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 25.4. 2001 - 12 0 183/ 01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach Art. 36, 37 EuGVÜ i.d.F. des 3. Beitrittsübereinkommens vom 26.5.1989 zum EuGVÜ in Verbindung mit §§ 11, 12 Abs.1 AVAG i.d.F. vom 19.2.2001 zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem im Säumnisverfahren ergangenen Urteils des Handelsgerichts Turnhout vom 12.4. 2000 - AR. OO/943 Rep. Nr. 1836 - ist zu Recht erfolgt, da die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarkeitserklärung vorliegen und keine Ablehnungsgründe bestehen, Art. 31, 34 Abs. 2, 27, 28 EuGVÜ.

Nach den genannten Vorschriften ist die Vollstreckungsklausel für eine in einem Vertragsstaats ergangene Entscheidung zu erteilen, wenn die formellen Voraussetzungen vorliegen und die in Art 27 und 28 EuGVÜ aufgeführten Anerkennungshindernisse nicht entgegenstehen.

1. In förmlicher Hinsicht ist der Antrag vom 19.4.2001 nicht zu beanstanden.

Der Antragsteller hat eine Ausfertigung des für vollstreckbar zu erklärenden Urteil des Handelsgerichts Turnhout sowie eine Abschrift der Zustellungsurkunde vorgelegt, Art 46 EuGVÜ. Ausweislich des Tenors ist dieses Urteil im Urteilsstaat für vorläufig vollstreckbar erklärt. Ferner liegt die nach Art. 46 Nr. 2 EuGVÜ erforderliche Abschrift einer Zustellungsurkunde vor, mit der durch eine Rechtspflegerin des Amtsgerichts Eschweiler die Zustellung der "Ladung" an die Antragsgegnerin bestätigt wird ( Bl. 14 ), worauf i.e. noch einzugehen ist.

Der Einwand der Antragsgegnerin, das Urteil des Handelsgerichts vom 12.4.2000 sei ihr nicht zugestellt worden, greift nicht durch. Abgesehen davon, dass die versäumte Zustellung noch im Klauselerteilungs- oder Beschwerdeverfahren nachgeholt werden kann, sofern der Schuldner damit Gelegenheit erhält, dem Urteil freiwillig nachzukommen (vgl. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 1997,Art 47 Rdn. 3 m.w.N., Senat vom 7.4.2000 - 16 W 6/00, vom 27.9.2000- 16 W 27/00 ), hat der Antragsteller die Zustellung des Urteils am 20.7.2000 durch die Zustellungsurkunde vom 3.8.2000 des Amtsgerichts Eschweiler belegt ( Bl. 18 ). Danach erfolgte die Übergabe des Urteils an die Geschäftsführerin der Antragsgegnerin. Auf das weitere diesbezügliche Vorbringen der Antragsgegnerin war demnach nicht mehr einzugehen.

2. Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ steht der Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das Verfahren einleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte.

Der Antragsgegnerin, die sich nicht auf das Verfahren vor dem Handelsgericht Tunhout eingelassen hat, ist ausweislich der Zustellungsurkunde vom 19.1.2000 die "Ladung" vom 10.10.1999 ( in flämisch: "Dagvaarding" ) am 13.1.2000 durch Übergabe an einen Vertreter der Geschäftsführerin der GmbH, W. T. zugestellt worden, der, wie die Antragsgegnerin selbst vorträgt, Mitarbeiter und Bevollmächtigter der Geschäftsführerin ist. Damit liegt - ohne dass es darauf ankommt, ob zuvor nach belgischem Prozessrecht zugestellt wurde - eine wirksame Zustellung nach dem Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen ( HZÜ ) vor. Dieses Übereinkommen findet hier Anwendung, da die beiden beteiligten Staaten ihm beigetreten sind. Bei der "Ladung" v. 10.10.1999 ( Bl. 4ff ), in flämisch "Dagvaarding", handelt es sich nach dem hier maßgeblichen belgischen Recht um eine Ladung zum Termin mit Angabe der Klagegründe und somit um ein verfahrenseinleitendes Schriftstück i.S.d. Art 27 Nr. 2 EuGVÜ (vgl. OLG Köln - 7.Senat -, EuZW 95, 381 m.w.N.; Senat vom 5.2.2000, 16 W 12/2000 ). Nach Art. 5 Abs. 2 HZÜ kann die Zustellung durch einfache Übergabe der Ladung mit deutscher Übersetzung bewirkt werden. Das ist hier durch Übergabe an den Vertreter der Geschäftsführerin erfolgt.

Die Ladung ging so rechtzeitig i.S.d. Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ zu, dass die Antragsgegnerin sich in dem Verfahren verteidigen konnte. Dem Schuldner ist eine ausreichende Zeitspanne für seine Rechtsverteidigung einzuräumen, wobei sich die Frage der Rechtzeitigkeit der Zustellung nach dem Recht des Vollstreckungsstaates beurteilt (vgl.MünchKomm/Gottwald, ZPO, IZPR, Art. 27 EuGVÜ, Rz. 22; BGH, NJW 86,2197; Senat vom 8.3.1999 - 16 W 32/98 - ; OLG Köln, EuZW 95, 381 ). Der Verhandlungstermin war für den 12.4.2000 anberaumt, mithin lagen zwischen der Ladung und dem Termin fast 3 Monate.

3. Das Urteil des Handelsgerichts Turnhout war auch hinsichtlich der Zinsen für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag des Antragstellers ist insoweit hinreichend bestimmt, da er die Verzinsung der Klagesumme ab 5.2.1999 zu 7 % verlangt hat und damit bereits die im Urteil enthaltene Formulierung: "nebst den gerichtlichen Zinsen" ( im Original : "gerechtelijke intresten" ) ausgelegt hat. Zwar ist die Verurteilung zur Zahlung von "gerichtlichen Zinsen" nach deutschem Vollstreckungsrecht zu unbestimmt (vgl. Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung, Band I, 1.Halbband, § 152, II, 1.; OLG Hamm, IPRspr. 1993, Nr. 177). Der Zweitrichter hat jedoch den erststaatlichen Vollstreckungstitel insoweit zu ergänzen und die Höhe der Zinsen im Klauselerteilungsbeschluss festzusetzen, wenn aufgrund der ausländischen Vorschriften Inhalt und Umfang der Leistungspflicht sich ohne weiteres erkennen lassen, mithin das Urteil im Erststaat vollstreckbar wäre ( vgl. BGH, NJW 93, 1801; BGH, NJW 90, 3084; OLG Düsseldorf, RIW 97, 330; OLG Hamm a.a.O. ).

Das ist hier der Fall. Der Senat als Beschwerdegericht hat hierzu die ihm vorliegenden Quellen zum ausländischen Recht überprüft. Danach hat sich als Ergebnis gezeigt, dass nach belgischem Recht die Zustellung der Klage den Verzug des Schuldners zur Folge hat. Insbesondere muss eine fällige Geldschuld, die eingeklagt wird, vom Augenblick der Zustellung an verzinst werden. Dementsprechend lautet der Klageantrag gewöhnlich neben der Geldsumme auf "die gerichtlichen Zinsen vom Tage der Klagezustellung" (vgl. Norden, Handbuch der Rechtsverfolgung in Belgien, § 35, I. ; ebenso OLG Hamm a.a.O.). Dieselbe Auslegung des Begriffs "gerichtliche Zinsen" folgt aus den vom Antragsteller vorgelegten Auszügen aus belgischen Lehrbüchern bzw. einem Kommentar zum belgischen Bürgerlichen Gesetzbuch. Dort findet sich u.a. unter der Überschrift "Gerechtelijke Intrest" ein Hinweis auf die Rechtsprechung eines Lütticher Gerichts aus dem Jahre 1994 ( Bl. 122, 124 ). Schließlich entspricht dieses Ergebnis den vom Antragsteller in deutscher Sprache vorgelegten Bestimmungen des belgischen code civil, Art. 1153 ff, insbesondere 1155 sowie Art. 1907.

Die Klagezustellung ist nach belgischem Recht am 10.12.1999 durch Übergabe der Ladung durch den Gerichtsvollzieher an den Staatsanwalt des Erstinstanzlichen Gerichts in Turnhout mit der Bitte um Weiterleitung bewirkt ( Bl. 4 - 6 ). Das belgische Prozessrecht fingiert nämlich bei Auslandszustellungen eine Zustellung im Inland, wenn das zuzustellende Schriftstück vom Zustellungsorgan ( Gerichtsvollzieher ) an die für dessen Weiterleitung ins Ausland zuständige Stelle ( Staatsanwalt ) zur Weiterleitung ins Ausland wird übergeben ( remise au parquet ) ( vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 5.Aufl., § 20 Rdnr. 6, § 27 Rdnr. 31; OLG Köln, EuZW 95, 381 m.w.N. ). Somit sind ab dem 10.12.1999 die gerichtlichen Zinsen geschuldet.

Zur Zinshöhe hat der Antragsteller auf Art. 1905 ff des belgischen code civil sowie die jährliche Festlegung des gesetzlichen Zinssatzes durch Verordnung hingewiesen. Dessen Höhe ergibt sich hier bereits aus dem Urteil vom 12.4.2000, in dem das Gericht aufgrund des Antrags vom 10.12.1999, der lediglich auf Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz lautete, Verzugszinsen in Höhe von 7 % zugesprochen hat. Mithin hat bereits das Handelsgericht die gesetzliche Zinshöhe mit 7 % angenommen.

Für den folgenden Zeitraum ab Zustellung sind weiterhin Zinsen in dieser Höhe zu entrichten.

Da somit nach den belgischen Rechtsvorschriften die Verurteilung zu "gerichtlichen Zinsen" ohne weiteres ausgelegt werden kann, war der belgische Titel dementsprechend antragsgemäß zu ergänzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der auch in den Volllstreckbarkeitsverfahren Anwendung findet.

Gegenstandswert der Beschwerde: 10.336,41 € ( Hauptsache + titulierte Gerichtskosten )

Ende der Entscheidung

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