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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 07.03.2001
Aktenzeichen: 16 W 24/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 203 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Jennissen, Reinemund und Appel-Hamm
am 7.3.2001
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 19.07.2000 - 11 O 93/00 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert 18.000 ,-- DM
Gründe:
Der Antragsteller hat am 02.06.1989 durch das Landgericht Catania ein Versäumnisurteil - Generalregisternummer 1248/85 - erwirkt, wonach der Antragsgegner zur Zahlung von 18.000.000 Lit. zuzüglich der darauf entfallenen gesetzlichen Zinsen und Kosten in Höhe von 489.000 Lit. an ihn verurteilt wurde. Das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück, nämlich die Klageschrift und die Ladung zur Verhandlung am 11.2.1986 waren dem Antragsgegner ausweislich der vorgelegten Unterlagen öffentlich zugestellt worden, und zwar über den Gerichtsbeamten des Amtsgerichts von Adrano durch Hinterlegung im Rathaus von Adrano am 29.10.85 sowie durch Aushang an der Bekanntmachungstafel des Gerichts von Catania am 31.10.1985. Während des vorliegenden Verfahrens haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers dann am 2.6.2000 das Versäumnisurteil den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zugestellt.
Den Antrag des Antragstellers, das Versäumnisurteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, hat der Vorsitzende der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen mit Beschluss vom 19.07.2000 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist zulässig (Art. 40 Abs. 1 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 - EuGVÜ - i.V.m. §§ 16 Abs. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen - AVAG -). In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Das Landgericht hat mit Recht das Versäumnisurteil des Landgerichts Catania nicht mit der Vollstreckungsklausel versehen, denn die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Urteils in der Bundesrepublik liegen nicht vor. Das italienische Versäumnisurteil ist jedenfalls nach deutschem Verständnis unter Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) des Antragsgegners ergangen und kann deshalb in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt und vollstreckt werden.
Gemäß Art. 27 Nr. 2 i.V. mit Art. 34 Abs. 2 EuGVÜ wird eine ausländische Entscheidung nicht anerkannt und vollstreckt, wenn dem Beklagten, der sich wie hier auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Für die Beantwortung der Frage, ob die erfolgte Zustellung ordnungsgemäß war, ist zwar das im Urteilsstaat geltende Zustellungsrecht - hier Italien - maßgebend, das Gericht des Vollstreckungsstaats hat das aber in eigener Zuständigkeit und Verantwortung ohne Bindung an die Feststellungen des Gerichts des Urteilsstaats zu beurteilen (vgl. EuGH vom 15.7.82 - IPRax 85, 25; Senatsbeschluß v 8.3.1999 - 16 W 32/ 98 = IPRax 2000, 528; OLG Düsseldorf IPRax 2000, 527; Roth IPRax 2000, 497). Demnach ist festzustellen, dass im Streitfall die Zustellung der Klageschrift nebst Terminsladung jedenfalls nach deutschem Recht wegen Fehlens der Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nicht ordnungsgemäß gewesen ist. Zwar ist der vom Antragsteller veranlasste Zustellungsakt des Gerichtsvollziehers als solcher nicht zu beanstanden. Nach Art. 143 Abs. 1 der italienischen Prozessordnung (codice processuale civile, c.p.c.) kann, wenn der Aufenthaltsort oder der Wohnort des Empfängers unbekannt ist, der Gerichtsvollzieher die Zustellung bewirken durch Hinterlegung einer Abschrift des Schriftstücks im Gemeindeamt des Ortes des letzten Wohnsitzes oder ......... sowie durch Anschlag einer weiteren Abschrift an der Amtstafel des Verfahrensgerichts. Fraglich ist dagegen, ob nach Sachlage überhaupt die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorgelegen hatten, nämlich der Wohnsitz und Aufenthaltsort des Antragsgegners unbekannt waren. Zur Ermittlung des Wohnsitzes und Aufenthaltsorts des Antragsgegners hatte der Antragsteller nach seiner Darstellung zum einen eine in beglaubigter Übersetzung vorgelegte Wohnsitzbescheinigung des Einwohnermeldeamtes der Stadt Adrano vom 7.9.85 eingeholt, in der bescheinigt wurde, dass der Antragsgegner "jetzt im Einwohnermeldeverzeichnis der Bürger eingetragen (ist), die im Ausland wohnen und zwar seit dem 22.7.1983 mit Wohnsitz in Deutschland." Zum anderen kann als richtig unterstellt werden, dass auch entsprechend der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 5.12.2000 (Bl. 73, 76 GA) die daraufhin angegangene Mutter des Antragsgegners Angaben zur Anschrift des Antragsgegners in Deutschland verweigert hat, über die der Antragsteller noch vor der von ihm veranlassten Zustellung der Ladung durch seine Schwester R. R. dessen Anschrift hatte ermitteln wollen.
Ob aufgrund dieser Ermittlungen nach italienischem Verfahrensrecht für den Antragsteller der Wohnsitz schon als unbekannt gelten durfte, kann indes dahinstehen. Eine nach dem Recht des Urteilsstaats ordnungsgemäße Zustellung wäre gleichwohl i.S. des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ als nicht ordnungsgemäß zu beurteilen, wenn darin ein Verstoß gegen die verfahrensrechtliche deutsche öffentliche Ordnung, den ordre public läge, und mithin die Entscheidung aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Ausmaß abweicht, dass sie nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (vgl. Senatsbeschluß aaO mwN; OLG Düsseldorf aaO; Roth aaO S. 498). Jedenfalls das ist hier der Fall. Eine öffentliche Zustellung verstößt nach deutschem Verständnis gegen Art. 103 GG und ist deshalb unwirksam, wenn das Gericht die hierfür erforderlichen Voraussetzungen, nämlich einen unbekannten Aufenthalt des Zustellungsadressaten im Sinne von § 203 ZPO nach den ihm bekannten Tatsachen nicht bejahen durfte (vgl. etwa BayObLG NJW-RR 2000, 1452). Dabei gelten für die Feststellung der Unbekanntheit des Aufenthaltsortes hohe Anforderungen, insbesondere hat die Partei, die sich darauf beruft, darzulegen und nachzuweisen, dass sie das Erforderliche und Mögliche zur Prüfung des unbekannten Aufenthaltsortes getan hat (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 21.Aufl., § 203 Rdnr. 2 m.w.Nachw.). Im Streitfall kann indes nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller vor der Klageeinreichung mit den vorgenannten Ermittlungen die nach Sachlage möglichen und gebotenen Nachforschungen nach dem Wohnsitz des Antragsgegners angestellt hat. Wenn die von ihm eingeholte Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde Adrano ergab, dass der Antragsgegner ausweislich des Verzeichnisses der im Ausland lebenden Italiener seit dem 22.7.1983 seinen Wohnsitz in Deutschland hat, konnte darin auch die Wohnanschrift des Antragsgegners in Deutschland eingetragen sein. Der jedenfalls damals in Adrano wohnhafte Antragsteller hätte deshalb versuchen können und müssen, vom Einwohnermeldeamt eine ergänzende Auskunft zum etwaigen darin eingetragenen Wohnsitz des Antragsgegners in Deutschland zu erhalten. Er trägt indes selbst nicht vor, bei seinem Einwohnermeldeamt dementsprechend nachgehakt zu haben. Hätte er das getan, ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass er die Wohnanschrift des Antragsgegners in Deutschland bekommen hätte. Das von diesem vorgelegte Telefax des Einwohnermeldeamtes der Gemeinde Adrano spricht nämlich dafür, dass er sich dort am 22.7.1983 ab- und unter Angabe der - auch noch derzeitigen - Wohnadresse in Deutschland umgemeldet hat (Bl. 65 GA). Darin bescheinigt der Bürgermeister von Adrano unter dem 3.4.97 ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten beglaubigten deutschen Übersetzung, dass der Antragsgegner, "der zuvor seit Geburt im Einwohnerverzeichnis dieser Gemeinde gemeldet war, seit dem 22.7.83 in das Melderegister der im Ausland ansässigen italienischen Staatsbürger eingetragen ist. Staat: Deutschland Anschrift: E. 33, B. 4, ... D." (Bl. 82 GA). Der Antragsgegner, der unwidersprochen bereits im August 1980 nach Deutschland verzogen ist, muss demnach spätestens im Juli 1983 sich mit dem Einwohnermeldeamt von Adrano in Verbindung gesetzt und sich abgemeldet haben. Soweit der Antragsteller demgegenüber geltendmacht, aus der streitigen Bescheinigung gehe nicht hervor, dass der Antragsgegner sich am 22.7.83 unter seiner Adresse umgemeldet habe, kann er damit nicht gehört werden. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 13.12.2000 selbst angeboten, eine Bestätigung der Gemeinde Adrano darüber beizubringen, dass die Bescheinigung nichts über den Zeitpunkt der Anmeldung der Adresse besage sondern nur, dass der Antragsgegner angegeben hat, seit dem 22.7.83 unter der genannten Adresse zu wohnen (Bl. 72 GA). Trotz angemessener Fristgewährung und -verlängerung ist die angekündigte Bestätigung der Gemeinde Adrano vom Antragsteller indes bis heute nicht vorgelegt. Der Senat geht danach davon aus, dass dem Einwohnermeldeamt bereits am 22.7.83 auch der Wohnort des Antragsgegners in Deutschland angegeben und bekannt war, und der Antragsteller diesen auch in Erfahrung hatte bringen können, wenn er entsprechend nachgehakt hätte. Dass er zunächst nur eine Bescheinigung erhalten hat, aus der lediglich die Tatsache hervorging, dass der Antragsgegner im Ausland wohnt, mag evtl. an Art. 142 c.p.c. liegen, wonach für Adressaten, die im Inland keinen Wohnsitz haben, deren Anschrift im Ausland aber bekannt ist, ebenfalls eine Zustellung per Anschlag vorgesehen und durch die weiteren Regelungen (Zustellung nach internationalen Abkommen bzw. - falls nicht möglich - Übermittlung einer Abschrift an den Adressaten per Einschreiben mit der Post und zusätzlich auf diplomatischem Wege) die Wahrung rechtlichen Gehörs gewährleistet ist.
Lässt sich aber damit nicht feststellen, dass der Antragsteller die nach den Maßstäben des deutschen Rechts im konkreten Fall erforderlichen und möglichen Ermittlungen zur Wohnanschrift des Antragsgegners durchgeführt hat, kann von einer ordnungsgemäßen Zustellung der Ladung nicht ausgegangen werden mit der Folge, dass eine Vollstreckbarkeitserklärung des italienischen Versäumnisurteils für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu versagen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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