Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 01.10.1999
Aktenzeichen: 16 W 24/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 719
ZPO § 707 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 707
ZPO § 29 a
ZPO § 719 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 719 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 707 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 W 24/99

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Reinemund

am 01.10.1999 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 27.08.1999 - 3 O 124/99 - wird auf ihre Kosten verworfen.

Beschwerdewert: 5.000,00 DM

Gründe:

Gegen das gegen sie ergangene Versäumnisurteil legte die Beklagte Einspruch ein und beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil ohne Sicherheitsleistung. Durch den angefochtenen Beschluß bewilligte das Landgericht die Einstellung der Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung, weil sie nicht glaubhaft gemacht habe, daß das Urteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die Säumnis unverschuldet war.

Die gegen den ihr am 03.09.1999 zugestellten Beschluß eingelegte Beschwerde der Beklagten vom 17.03.1999, mit der sie die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung weiterverfolgt, ist unzulässig, da die Entscheidung des Landgerichts nach §§ 719, 707 Abs. 2 S. 2 ZPO einer Anfechtung entzogen ist. Soweit ausnahmsweise eine sofortige Beschwerde dann für zulässig angesehen wird, wenn das Gericht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung nach den §§ 719, 707 ZPO verkannt hat (vgl. hierzu Zöller/Herget ZPO, § 707 Rdnr. 22 m.w.N.), so liegt ein solcher Fall hier nicht vor.

Dabei kann dahinstehen, ob die angebliche Rechtsprechung der Kammer zu § 29 a ZPO zutreffend ist oder nicht. Auch dann, wenn das Versäumnisurteil zu Unrecht ergangen wäre, setzt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung gemäß § 719 Abs. 1 S. 2 ZPO zusätzlich gemäß §§ 719 Abs. 1 S. 1, 707 Abs. 1 S. 2 ZPO voraus, daß glaubhaft gemacht ist, daß der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (Thomas/Putzo, § 719 Rdnr. 2; Zöller/Herget, § 719 Rdnr. 2; Schuschke/Walker, Bd. I, § 719 Rdnr. 6; a.A.: Baumbach/Lauterbach/Hartmann, § 719 Rdnr. 3; Musielak/Lackmann, § 719 Rdnr. 6). Denn S. 2 des § 719 Abs. 1 ZPO will die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung im Falle des Versäumnisurteils nicht erleichtern, sondern erschweren. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Voraussetzungen des § 707 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht einmal vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück