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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 31.05.2006
Aktenzeichen: 16 W 26/06
Rechtsgebiete: RPflG, ZPO
Vorschriften:
RPflG § 8 | |
RPflG § 20 Nr. 17 | |
ZPO § 766 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Zwangsvollstreckungssache
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch die Richterin am Oberlandesgericht Appel-Hamm als Einzelrichterin
am 31.05.2006
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 27.03.2006 - 64 M 17/05 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Erinnerung des Schuldners vom 26.07.2005 gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 12.07.2005 in der Fassung des Beschlusses vom 19.08.2005 an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Amtsgericht vorbehalten.
Dem Schuldner wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L aus B bewilligt.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache vorläufig Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung ist von dem funktionell unzuständigen Rechtspfleger erlassen worden. Bereits mit Senatsbeschluss vom 19.10.2005 ist darauf hingewiesen worden, dass der Richter des Vollstreckungsgerichts über die Erinnerung des Schuldners zu befinden hat, soweit der Rechtspfleger dieser mit Beschluss vom 19.08.2005 nur teilweise abgeholfen hat ( § 20 Ziff. 17 RPflG). Nachdem der Senat auf die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Entscheidung des Amtsrichters vom 15.11.2005 den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Erinnerung des Schuldners gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 12.07.2005 in der Fassung war des Beschlusses vom 19.08.2005 an das Amtsgericht zurückverwiesen hat, war die zu treffende Entscheidung weiterhin dem Richter vorbehalten. Eine Abhilfe durch den Rechtspfleger ist nach Vorlage an den Richter nicht mehr zulässig. Die Entscheidung des Rechtspflegers ist deshalb gemäß § 8 Abs. 4 S.1 RPflG unwirksam und auf das Rechtsmittel des Schuldners aufzuheben (vgl. OLG Saarbrücken RPfleger 2003,117). Auf die Frage, ob die Entscheidung sachlich richtig ist, kommt es nicht an.
Die Sache ist an das Amtsgericht zur Entscheidung durch den funktionell zuständigen Richter zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Niederschlagung der Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs.1 GKG.
Ende der Entscheidung
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