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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.08.2009
Aktenzeichen: 16 W 26/09
Rechtsgebiete: ZPO, GVG
Vorschriften:
ZPO § 495a | |
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1 | |
ZPO § 567 Abs. 1 | |
ZPO § 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 | |
GVG § 63 Abs. 2 | |
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b | |
GVG § 551 Abs. 3 Satz 3 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 28.04.2009 - 117 C 151/09 - wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren aus einem Wohnraummietverhältnis von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der früheren Vermieterin einen Nachweis, dass eine geleistete Kaution von 1.564,00 DM = 799,66 € insolvenzsicher und getrennt von deren übrigen Vermögen angelegt worden ist.
Mit Beschluss vom 20.04.2009 hat das Amtsgericht den Streitwert auf einen Wert bis 300,00 € festgesetzt und das vereinfachte Verfahren gem. § 495a ZPO angeordnet. Auf eine Bitte der Kläger um Überprüfung, da sich der Wert auf 799,66 € belaufe, hat es sodann mit weiterem Beschluss vom 28.04.2009 die Wertfestsetzung mit 199,92 € (= 1/4 der Kaution) präzisiert. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Kläger, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat und mit der eine Wertfestsetzung auf den vollen Kautionsbetrag angestrebt wird.
II.
Die sofortige Beschwerde, über die das Oberlandesgericht gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG zu entscheiden hat, ist nicht zulässig.
Entscheidungen der ersten Instanz, mit denen der Streitwert festgesetzt wird, sind - soweit es sich nicht um den Gebührenstreitwert handelt - nach allgemeiner Meinung grundsätzlich nicht anfechtbar.
Streitig ist die Anfechtbarkeit allerdings für den Fall, dass die Wertfestsetzung im Zusammenhang steht mit der Einleitung des vereinfachten Verfahrens nach § 495a ZPO, das nur bei einem Wert bis 600 € zulässig ist. Um einen derartigen Fall handelt es sich hier; denn der angefochtene Beschluss stellt eine präzisierende Ergänzung der ursprünglichen Wertfestsetzung dar, mit der das Amtsgericht unter Angabe der Bemessungsfaktoren, die Einleitung des vereinfachten Verfahrens nachvollziehbar gemacht hat. Damit handelt es sich um die Festsetzung des Bagatellstreitwertes.
Auch wenn es bei der Wertgrenze von 600,00 € um den Zuständigkeitsstreitwert geht (z. B. Zöller/Herget, ZPO 27. Auflage, § 495a Rz. 5), dessen - deklaratorische - Festsetzung grundsätzlich nicht anfechtbar ist, bejaht ein Teil der Rechtsprechung und Literatur wegen der weitreichenden Wirkungen auf die Ausgestaltung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 567 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde (LG München I MDR 2001, 713 = NJW-RR 2001, 1222); Musielak/Heinrich, ZPO, 6. Auflage, § 3 Rz. 22). Nach ganz überwiegender Ansicht ist die Wertfestsetzung auch in einem derartigen Fall dagegen nicht anfechtbar (LG Dortmund NJW-RR 2006, 1222; Musielak/Witschier, a. a. O. § 495a Rz. 11; Münch Komm/Westmann, ZPO 3. Auflage, § 2 Rz. 22; Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Auflage, § 2 Rz. 42; Zöller/Herget, ZPO 27. Auflage, § 3 Rz. 7 [anders noch die 26. Auflage]; Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, § ZPO Rz. 83).
Der letztgenannten Meinung ist zu folgen.
Eine Beschwerde ist gem. § 567 Abs. 1ZPO nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder mit der angefochtenen Entscheidung ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wird. Beides ist vorliegend nicht der Fa. Insbesondere ergeht eine - ohnehin nicht bindende - Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwertes im Wege eines Beschlusses unabhängig von Anträgen einer Partei von Amts wegen, und zwar regelmäßig - so auch hier - lediglich zu dem Zweck, den Parteien Klarheit über die Verfahrenslage zu verschaffen (Stein/Jonas/Roth, a. a. O. Rz. 53). Für eine analoge Anwendung des § 567 Abs. 1 ZPO (so LG München I a. a. O.) ist kein Raum, da es keine Regelungslücke gibt. Insbesondere ist eine Korrektur eines etwa zu Unrecht eingeleiteten Bagatellverfahrens jederzeit über eine Berufung möglich, da das Berufungsgericht nicht an die Wertfestsetzung gebunden ist (so zutreffend LG Dortmund a. a. O.). Eine unterlegene Partei ist nicht gehindert, mit einer Berufung geltend zu machen, dass der Streitwert tatsächlich mehr als 600,00 € betrage und deshalb das Bagatellverfahren zu Unrecht eingeleitet wurde. Falls der angenommene Wert zutreffend sein sollte, kann sie sodann eine Korrektur entweder durch eine eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts oder ggf. auf Antrag durch eine Aufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreichen. Die gegenteilige Betrachtungsweise läuft letztlich auf eine gesetzlich nicht vorgesehene gesonderte Anfechtung der Entschließung über die Anordnung des vereinfachten Verfahrens hinaus.
Auch wenn mit dem angefochtenen Beschluss zugleich der Gebührenstreitwert festgesetzt werden sollte, wäre eine hiergegen eingelegte Beschwerde ebenfalls unzulässig, da die Klägerin durch eine zu niedrige Wertfestsetzung als Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten nicht beschwert ist und es sich zudem nicht um eine endgültige Wertfestsetzung nach Abschluss der Instanz gem. § 63 Abs. 2 GKG handelt.
Eine Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf den Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung gem. § 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO ist nicht veranlasst. Trotz des dargestellten Meinungsstreits hat das Verfahren letztlich keine grundsätzliche Bedeutung; denn die sofortige Beschwerde wäre bei unterstellter Zulässigkeit jedenfalls nicht begründet.
Das Amtsgericht hat mit Recht und zutreffender Begründung den Wert der Klage mit einem Viertel der Kautionssumme bemessen. Die Klägerin verlangt nicht deren Anlage in der Form des § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB, sondern lediglich einen Nachweis über eine entsprechende Anlage. Ein entsprechendes Begehren ist - wie auch sonstige Rechnungslegungs- und Auskunftsansprüche, die lediglich der Vorbereitung etwaiger weiterer Entschließungen dienen - mit einem Viertel des Wertes der Kautionssumme hinreichend bewertet (allgemeine Meinung: AG Neumünster WuM 1996, 632; AG Oranienburg, Urt. v. 28.09.2006 - 21 C 300/03, juris; jurisPK-BGB/Schlemmer, 4. Aufl. 2008, § 551 BGB Rz. 21).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (kein Fall des § 68 Abs. 3 GKG)
Beschwerdewert: 601,00 €, entsprechend dem Interesse der Klägerin an einem Wert oberhalb der Bagatellgrenze.
Ende der Entscheidung
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