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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 15.09.2004
Aktenzeichen: 16 W 27/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 288 Abs. 1 S. 2
ZPO § 108
ZPO § 108 Abs. 1
ZPO § 709
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.06.2004 - 3 O 256/04 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird die Erteilung der Vollstreckungsklausel zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Antragsgegner aus dem Urteil des Tribunal de Commerce de Bourg en Bresse vom 12.03.2004 - Rollen-Nr. 2003 006037 - angeordnet.

Der mit der Klausel zu versehende Teil der Verurteilung lautet:

Herr U L " J Q " (d. h. der Antragsgegner) wird zur Zahlung des Betrages von 38.873,78 EUR, zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.000,00 EUR und zur Zahlung von Verfahrenskosten von 3.000,00 EUR an die Firma T (d. h. die Antragstellerin) verurteilt.

Die Zwangsvollstreckung wird davon abhängig gemacht, dass die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Antragstellerin wird gestattet, die Sicherheit auch durch Beibringung einer schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines in Frankreich zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu leisten.

Der weitergehende Vollstreckbarkeitserklärungsantrag der Antragstellerin und die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3 zu tragen.

Gründe: I. Die Antragstellerin hat ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des Tribunal de Commerce de Bourg ein Bresse vom 12.03.2004 erwirkt, in dem der Antragsgegner unter Zurückweisung einer Widerklage auf Zahlung des Restkaufpreises zur Auflösung eines Kaufvertrages über Ink Jet-Drucker für industrielle Zwecke, zur Rückzahlung eines Teilkaufpreises von 38.873,78 EUR zuzüglich gesetzlicher Zinsen, zur Rücknahme von 36 Druckern sowie zur Zahlung von 5000,00 EUR Schadensersatz und von 3.000,00 EUR Anwaltskosten verurteilt worden ist. Bezüglich dieses Urteils, gegen das der Antragsgegner bei der Cour d' Appel de Lyon Berufung eingelegt hat, hat die Vorsitzende der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln wegen der titulierten Zahlungsansprüche die Erteilung der Vollstreckungsklausel angeordnet und dabei die Höhe der gesetzlichen Zinsen dahingehend konkretisiert, dass 8 % über dem Basiszins geschuldet seien. Gegen den am 14.06.2004 zugestellten Beschluss der Vorsitzenden der 3. Zivilkammer hat der Antragsgegner mit einem am 12.07.2004 per Fax eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit der er ursprünglich in erster Linie die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung insgesamt begeht hat. Den Aufhebungsantrag hält er nur noch wegen des Zinsanspruchs aufrecht, indem er geltend macht, die Konkretisierung entspreche weder der französischen noch der deutschen Rechtslage zur Höhe gesetzlicher Zinsen. Im Übrigen begehrt der Antragsgegner nunmehr in erster Linie eine Aussetzung des Verfahrens und hilfsweise die Anordnung einer Sicherheitsleistung der Antragstellerin für die Zwangsvollstreckung. Hierzu macht er unter Bezugnahme auf die bei der Cour d' Appel de Lyon eingereichte Berufungsbegründung geltend, dass seine Berufung eine hohe Erfolgsaussicht habe. Die Antragstellerin beschränkt ihren Zinsanspruch auf 5 % (gemeint sind 5 %-Punkte) über dem Basiszins und tritt der Beschwerde im Übrigen entgegen. II. Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Sache ist nunmehr entscheidungsreif; insbesondere brauchte dem Antragsgegner keine Äußerungsmöglichkeit zu dem Schriftsatz des Antragstellers vom 10.09.2004 eingeräumt werden, da dieser Schriftsatz weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht neue Gesichtspunkte enthält. Die Beschwerde ist wegen der von dem Landgericht vorgenommenen Konkretisierung des Zinsanspruchs und bezüglich der Hauptforderung mit dem Hilfsbegehren auf Stellung einer Gläubigersicherheit begründet. 1. Wegen des Zinsanspruchs begehrt der Antragsgegner eine Aufhebung der Vollstreckungsanordnung und nicht lediglich eine Beschränkung auf die in Frankreich geschuldeten gesetzlichen Zinsen. Das Begehren ist begründet. Der Zinsausspruch kann nicht für vollstreckbar erklärt werden, weil das Urteil des Handelsgerichts in Bourg en Bresse insoweit nicht hinreichend bestimmt ist. Bei einem ausländischen Titel, der auf Zahlung gesetzlicher Zinsen lautet und daher nach deutschem Verständnis wegen Fehlens hinreichender Bestimmtheit nicht zur Vollstreckung geeignet ist, ist es zwar grundsätzlich möglich, im Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren eine Konkretisierung vorzunehmen, also den Titel nach Feststellung der Höhe der Zinsen nach den jeweiligen anzuwendenden nationalen Vorschriften zu ergänzen (BGH NJW 1990, 3084 = MDR 1990, 1107; NJW 1993, 1801 = MDR 1993, 904 u. der Senat in st. Rspr., vgl. etwa OLGReport Köln 2002, 367 = InVo 2002, 522). Ferner kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass das ausländische Gericht seine Rechtsordnung auch wegen der Zinsen anwenden wollte, es sei denn, anhand der Entscheidung ließe sich Gegenteiliges feststellen. Vorliegend sind indes weder in die eine, noch in die andere Richtung hinreichend gesicherte Feststellungen möglich. Die Antragstellerin geht davon aus, dass kein Normalfall der Zubilligung gesetzlicher Zinsen durch ein französisches Gericht entsprechend der dortigen Rechtsordnung vorliegt, indem sie eine Konkretisierung entsprechend deutscher gesetzlicher Zinsen gem. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB begehrt. Hieran ist zunächst der Ansatzpunkt richtig, dass auf die Rechtsbeziehungen der Parteien gem. Art. 4 des EG-Übereinkommens vom 19.06.1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht (Römisches Übereinkommen) deutsche Sachnormen anzuwenden sind. Die Parteien streiten nicht darüber, dass es in Frankreich die gleichen Grundsätze gibt, wie sie in Deutschland in Umsetzung des Übereinkommens in Art. 28 Abs. 2 EGBGB ihren Niederschlag gefunden haben, nämlich dass das Recht des Staates maßgeblich ist, in dem der Lieferant, der die vertragstypische Leistung, also die Lieferung der Drucker zu erbringen hat, seinen Sitz hat. Nur findet sich an keiner Stelle des im Zinsanspruch nicht begründeten Urteils irgendein Hinweis darauf, welche nationale Rechtsordnung das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat. Alleine aus der Tatsache, dass es seine Entscheidung in der Hauptsache auf Normen des UN-Kaufrechtsabkommens (CISG) gestützt hat, lässt sich nichts herleiten, da das CISG sowohl in Frankreich wie in Deutschland Bestandteil des jeweiligen nationalen Rechts ist und das Abkommen selbst in Art. 78 nur eine Regelung über den Zinsanspruch dem Grunde nach enthält. Zur Zinshöhe ist es dagegen streitig, ob die Lücke im Abkommen - mit unterschiedlichen Lösungsansätzen im Einzelnen - gem. Art. 7 Abs. 2, 1. Alt. CISG durch Rückgriff auf allgemeine Grundsätze zu schließen ist oder ob - so jedenfalls die in Deutschland h. M., insbes. die Rechtsprechung der Oberlandesgerichts - insoweit das gem. Art. 7 Abs. 2, 2. Alt. CISG subsidiär geltende nationale Recht maßgeblich ist (vgl. hierzu näher Schlechtriem/Bacher, CISG, 3. Auflage, Art. 78 Rdn. 27 ff.). Selbst wenn man wegen des Rückgriffs auf "gesetzliche Zinsen" noch feststellen kann, dass das Handelsgericht ebenfalls der letztgenannten Auffassung ist, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, welches nationale Recht es gemeint haben könnte, ob es Zinsen nach französischem Recht zugesprochen oder ob es die IPR-Problematik gesehen und seiner Beurteilung deutsches Recht (unter Einbeziehung der im Urteil erwähnten Normen des CISG) zu Grunde gelegt hat. Damit ist im Zinsanspruch eine hinreichend genaue Fassung nicht möglich und der Antrag zurückzuweisen. Es geht hierbei entgegen der Meinung der Antragstellerin nicht um die Frage, ob einer der in den Artt. 34, 35 EuGVVO liegenden Gründe für die Versagung der Anerkennung der ausländischen Entscheidung vorliegen, sondern darum, ob es möglich ist, der ausländischen Entscheidung durch eine konkretisierende Ergänzung zur Vollstreckbarkeit in Deutschland zu verhelfen (vgl. BGH NJW 1993, 1801). 2. Wegen der Verurteilung in der Hauptsache ist die in erster Linie begehrte Aussetzung des Verfahrens gem. Art. 46 Abs. 1 EuGVVO nicht möglich, und zwar unabhängig davon, ob und inwieweit die von dem Antragsgegner eingelegte Berufung Aussicht auf Erfolg hat oder nicht. Bei der Entscheidung über eine etwaige Aussetzung dürfen nämlich nur solche Gründe berücksichtigt werden, die der Schuldner vor die Gericht des Ursprungsstaates noch nicht geltend machen konnte. Dies folgt aus Art. 45 Abs. 2 EuGVVO, wonach die ausländische Entscheidung keineswegs in der Sache selbst nachgeprüft werden darf (EuGH, Slg. I 1991, 4743 - Van Dalfsen/Van Loon; BGH NJW 1994, 2156 = IPrax 1995, 243, jeweils zu Art. 38 EuGVÜ; Stadler IPrax 1995, 220: Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Auflage, Art. 46 Rdn. 5). Die teilweise vertretene gegenteilige Auffassung (Grunsky IPrax 1995, 218; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Auflage, Art. 46 EuGVVO Rdn. 9) gibt keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung, weil ansonsten der durch die EuGVVO angestrebten freie Urteilsverkehr zu sehr eingeschränkt werden würde (so zutreffend Kropholler a. a. O.). Schließlich ist gegenüber dem Rechtszustand nach dem EuGVÜ keine Veränderung eingetreten. Art. 46 Abs. 1 EuGVVO stimmt inhaltlich mit Art. 38 EuGVÜ überein. Vorliegend ist es aber zwischen den Parteien nicht in Streit, dass die Berufung auf den gleichen Sachverhalt gestützt ist, der bereits dem Tribunal de Commerce de Bourg ein Bresse unterbreitet und nach Ansicht des Antragsgegners nicht hinreichend gewürdigt worden ist. In Anwendung der vorstehenden Grundsätze liegen daher die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vor. Der Umstand alleine, dass es in Frankreich inzwischen auf politischer Ebene Forderungen gibt, wegen einer möglichen Voreingenommenheit zugunsten lokaler Parteien die nur mit ortsansässigen Laienrichtern besetzten Handelsgerichte abzuschaffen, erlaubt weiterhin nicht den Schluss, dass dem Titel ein erkennbar fehlerhaftes Verfahren zugrunde gelegen hat. Vielmehr geht es bei dem, dem Titel zugrunde liegenden Streit der Parteien um komplexe Vorgänge, deren abschließende Beurteilung aufgrund der im vorliegenden Vollstreckbarkeitsverfahren naturgemäß unvollständigen Sachdarstellungen, denen einschlägige Urkunden nicht beigefügt sind, nicht möglich ist. Insbesondere ist es nicht evident fehlerhaft, dass das Handelsgericht seine Entscheidung auf die Schlechterfüllungsregeln des CISG gestützt hat. Konstellationen, wie die vorliegende, bei denen Kaufleute bzw. Firmen aufgrund einer - behaupteten - Rahmenvereinbarung Geschäfte abwickeln, sind nicht selten. Das Bestehen einer nicht kaufrechtlichen Rahmenvereinbarung, wie etwa ein Vertragshändlervertrag oder der vorliegend von dem Antragsgegner behauptete Entwicklungsvertrag schließt nicht unbedingt aus, dass die einzelnen Geschäfte nach Kaufrecht zu beurteilen sind, also beim internationalen Warenkauf dem CISG unterliegen (vg. BGH NJW 1997, 3309; Senat OLGReport Köln 2002, 21 = IHR 2002, 21; Schlechtriem/Ferrari, CISG 3. Auflage, Art. 1 Rdn. 31). Ob schließlich die Voraussetzungen der Art. 25, Art. 49 Abs. 1a) CISG für eine Vertragsaufhebung vorliegen, lässt sich nur bei Kenntnis aller Details aus den Geschäftsbeziehungen der Parteien beurteilen. Nach dem Sach- und Streitstand, wie er von den Parteien im vorliegenden Vollstreckungsverfahren unterbreitet worden ist, könnte der Ausgang eines Verfahrens, wenn er hier anhängig wäre (der Senat ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des OLG u. a. für Berufungen in Sachen nach dem internationalen Kaufrechtsabkommen zuständig), nur als offen bezeichnet werden. Jedenfalls ist die Entscheidung des Tribunal de Commerce de Bourg ein Bresse nicht "erkennbar fehlerhaft". Es kann daher auch offen bleiben, ob für einen solchen Fall unabhängig von den oben dargestellten Grundsätzen ebenfalls eine Aussetzung in Betracht kommen kann (vgl. hierzu Senat InVo 1996, 220 = OLGReport 1996, 98 sowie OLGReport Köln 2000, 433)). Allerdings war gem. Art. 46 Abs. 3 EuGVVO Sicherheitsleistung anzuordnen. Bei der (Ermessens-) Entscheidung über eine etwaige Sicherheitsleistung ist das Gericht in seiner Prüfungsbefugnis nicht in der oben dargestellten Weise eingeschränkt, weil es dem ausländischen Titel nicht vorübergehend seine weitere Vollstreckbarkeit nimmt. Es sind daher alle Umstände des Falles zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1994, 2156 = IPrax 1995, 243; Kropholler a, a, O. Art. 46 Rdn. 5; Geimer /Schütze a. a. O. Art. 46 EuGVVO Rdn. 10). Hierbei spielt es neben dem nach Ansicht des Senats offenen Verfahrensausgang im Ursprungsverfahren insbesondere eine Rolle, dass - wie zwischen den Parteien nicht im Streit ist - die Anordnung einer vorläufigen Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung durch das erstinstanzliche Gericht in Frankreich ungewöhnlich ist und dass die Begründung des Handelsgerichts seine Entscheidung nicht trägt. Die Anordnung ist darauf gestützt, dass sie wegen der Prozessdauer gerechtfertigt sei. Das erstinstanzliche Verfahren hat indes nur 10 Monate gedauert. Eine derartige Dauer liegt aber - worüber die Parteien ebenfalls nicht streiten - in Frankreich in einem normalen Rahmen. Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf ein Informationsschreiben ihrer französischen Prozessbevollmächtigten vorträgt, das Handelsgericht habe die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit "hauptsächlich aufgrund des Alters des Rechtsstreits", also des Zeitraums ab Entstehen der Forderungen sowie wegen "der beträchtlichen Unaufrichtigkeit der Gegenseite" gewährt, legt sie nicht dar, woher sie diese Erkenntnisse hat. Aus dem Urteil des Tribunal de Commerce de Bourg ein Bresse ergeben sich diese Gründe jedenfalls nicht. Letztlich rückt die Antragstellerin mit der Anordnung der Sicherheitsleistung in die gleiche Position, wie alle anderen Gläubiger, die in Deutschland aus einem erstinstanzlichen streitigen Urteil mit einer Summe von mehr als 1.250,00 EUR vollstrecken wollen. Derartige Urteile sind auch in Deutschland gem. § 709 ZPO grundsätzlich nur gegen Sicherheitsleistung für vollstreckbar zu erklären. Der Umstand schließlich, dass der Antragsgegner es unterlassen hat, in Frankreich einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen, mag für die Frage einer vorliegend ohnehin nicht in Betracht kommenden Aussetzung eine Rolle spielen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 572 = InVo 1997, 109). Im Rahmen der Entscheidung über die Sicherheitsleistung kommt diesem Umstand jedenfalls im vorliegenden Fall insbesondere im Hinblick darauf, dass die Vollstreckungsanordnung des Handelsgerichts auch nach Darstellung der Gläubigerin ungewöhnlich ist, kein Gewicht zu, zumal über einen entsprechenden Antrag auch nach Einlegung einer Berufung gem. Art. 524 des Nouveau Code de Procédure Civile der Präsident des Erstgerichts als Einzelrichter zu entscheiden hätte. Wegen der Art der Sicherheit gilt § 108 ZPO. Indes war dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Antragstellerin nicht nur den Titel in Frankreich erwirkt, sondern dort auch ihren Sitz mit hieraus folgenden Geschäftsbeziehungen hat (vgl. Geimer/Schütze a. a. O. Art. 46 Rdn. 11). Der Senat hielt es daher für angezeigt, es ihr zu gestatten, nicht nur eine nach § 108 Abs. 1 ZPO mögliche Bürgschaft eines inländischen, sondern auch eine solche eines französischen Kreditinstituts beizubringen. Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz beruht auf § 8 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2 AVAG i. V. m. § 788 ZPO, diejenige über die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf § 92 Abs. 1 ZPO. Beschwerdewert: bis 50.000,00 EUR

Ende der Entscheidung

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