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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.02.2005
Aktenzeichen: 16 W 3/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO analog § 766 | |
ZPO analog § 767 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Zwangsvollstreckungssache
pp.
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Richter am Oberlandesgericht Jennissen als Einzelrichter
am 28.02.2005
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 07.01.2005 - 11 M 1803/04 - wird zurückgewiesen.
Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Die gem. § 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über die Erinnerung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 08.06.2004 - 11 M 1803/04 - ist nicht begründet.
Die Gläubigerin vollstreckt aus wirksamen, mit Klauseln versehenen und dem Schuldner zugestellten Titeln. Soweit der Schuldner das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 20.08.2001 in einer wegen des Kindesunterhalts für ihn günstigen Weise ausgelegt wissen möchte, etwa dahingehend, dass entgegen den Feststellungen im Tatbestand über die monatlichen Zahlungen von 794,00 DM Beträge von 2 x 794,00 DM von der monatlichen Unterhaltsrente von 510,00 DM und 431,00 DM abgezogen werden sollen, er also eigentlich nichts schulde, kann er hiermit im Vollstreckungsverfahren nicht gehört werden. Der Streit darüber, in welcher Weise ein Titel auszulegen ist bzw. ob er überhaupt einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, kann nur im Erkenntnisverfahren über eine negative Feststellungsklage bzw. eine Klage analog § 767 ZPO ausgetragen werden (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Auflage, § 767 ZPO Rdn. 7 i. V. m. FN 23 mit Nachweisen).
Auch hat die Gläubigerin deutlich zum Ausdruck gebracht wegen welcher Forderungen vollstreckt wird, nämlich wegen eines Rückstandes der in dem Urteil vom 20.08.2001 und dem Vergleich vom 20.06.2002 titulierten Forderungen gemäß den eingereichten Forderungsaufstellungen, die sich wiederum sowohl auf den Kindesunterhalt wie auch die Ansprüche der Gläubigerin selbst beziehen. Diese Forderungsaufstellung ist unabhängig davon, ob und inwieweit sie insbesondere in dem hier gegebenen Fall einer Vollstreckung nur wegen einer Hauptforderung ohne Zinsen und rückständige Kosten überhaupt erforderlich ist (vgl. hierzu z. B. Stöber, Forderungspfändung, 12. Auflage, Rdn. 464; Schuschke/Walker a. a. O.), in sich nachvollziehbar und hinreichend bestimmt; denn sie weist Einzelpositionen aus, die im Klartext dargestellt, klar unterschieden und leicht nachprüfbar sind (vgl. zu diesen Kriterien Stöber a. a. O. Rdn. 465). Damit lässt sich der Gegenstand der zu vollstreckenden Forderung sowie deren Umfang leicht nachvollziehen. Die Forderungsberechnung weist allerdings einen sachlichen Fehler auf. Nach dem Urteil des Amtsgerichts vom 20.08.2001 waren die von dem Schuldner geleisteten monatlichen Zahlungen von 794,00 DM (= 405,97 €) auf den Unterhalt für seine beiden Kinder zu verrechnen. Entsprechendes gilt wegen der ab dem 01.03.2002 bis zum Abschluss des Vergleichs vom 20.06.2002 geleisteten Zahlungen. Verrechnet hat aber die Gläubigerin alle Zahlungen des Schuldners zunächst auf den rückständigen titulierten Trennungsunterhalt der Gläubigerin nebst Zinsen, auf Vollstreckungskosten und sodann auf den laufenden monatlichen Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt der Gläubigerin. Die sich hieraus ergebende Überzahlung von 2.248,79 € hat sie sodann von dem Kindesunterhalt abgezogen. Diese Verrechnungsweise entspricht zwar den §§ 366 Abs. 2, 367 BGB, aber nicht dem Titel und der hierin getroffenen Leistungsbestimmung.
Gleichwohl kann der Schuldner hierauf Rechte nicht herleiten; denn die Verrechnungsweise der Gläubigerin ist für ihn nur günstig; sie führt nämlich dazu, dass der hohe verzinsliche Rückstand beim Trennungsunterhalt relativ schnell getilgt war, während bei einer Anrechnung der Zahlungen auf den unverzinslichen laufenden Kindesunterhalt beim Trennungsunterhalt die Zinsen weitergelaufen wären mit der Folge, dass sich der Rückstand deutlich erhöht hätte. Zudem haben die früheren Prozessbevollmächtigten des Schuldners in ihrem Schreiben vom 28.11.2003 der Gläubigerin mitgeteilt, sie hätten die Forderungsberechnung der Gläubigerin überprüft und für richtig befunden. Damit haben die Parteien sich nachträglich auf die nunmehr vorgenommene Art und Weise der Verrechnung geleisteter Zahlungen geeinigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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