Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 29.12.2003
Aktenzeichen: 16 W 36/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 180
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 W 36/2003

In dem Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Reinemund

am 29.12.2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 26.8.2003 - 3 O 258/03 - wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Beschwerdewert: bis 3.300,- €

Gründe:

Durch vorläufig vollstreckbares Versäumnisurteil des Handelsgerichts Brüssel vom 7.6.2002 - Az.: A.R. 4393/2001 - ist das "Reisebüro A., T. H. Y. A.O.- K. M., mit Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland in K., O. Str. 18" zur Zahlung von 2.335,- € zuzüglich Zinsen sowie der auf 233,52 € und 658 € bezifferten Verfahrenskosten verurteilt worden. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Köln - die Vorsitzende - auf den Antrag der Gläubigerin, in dem als Antragsgegner "Herr S. K. als ehemaliger Inhaber des Reisebüros A." angegeben ist, antragsgemäß angeordnet, dass das Urteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Beglaubigte Abschriften des Beschlusses vom 26.8.03, der Vollstreckungsklausel vom 28.8.03 und des Versäumnisurteils sind ausweislich der Zustellungsurkunde "Herrn S. K. " am 25.9.03 durch Einlegen in den zur Wohnung der Antragsgegnerin gehörenden Briefkasten zugestellt worden.

Die hiergegen am 24.11.2003 eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig. Sie ist verfristet, weil sie nicht wie erforderlich binnen der Notfrist von einem Monat eingelegt (Art. 36 des Europäischen Übereinkommens vom 27.9.68 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - EuGVÜ -; § 11 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen vom 19.2.2001 - AVAG -) und ihr Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der Beschwerdefrist unbegründet ist. Die Vollstreckbarerklärung des belgischen Urteils in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich, da die Klage vor dem 1.3.2002 und mithin vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 4/2001 vom 22.12.2000 (EuGVVO) erhoben wurde, nach den vorgenannten Vorschriften. Der Lauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist begann mit dem Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts, die nach dem anwendbaren deutschen Zustellungsrecht ordnungsgemäß und wirksam nach § 180 ZPO am 25.9.2003 erfolgt ist. Ausweislich der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde hat zu diesem Zeitpunkt der Zusteller, weil die Übergabe in der Wohnung der Antragsgegnerin nicht möglich war, das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt. Darüberhinaus trägt die Antragsgegnerin selbst vor, seit Anfang August 2003 unter ihrer jetzigen Adresse zu wohnen, so dass sie mit dem bloßen Einwand, ihr liege der angefochtene Beschluss einschließlich der Schriftsätze der Antragstellerin nicht vor, ersichtlich nicht gehört werden kann. Ebenso wenig war sie infolge des Umstandes, dass die Post an "Herrn" S. K. gerichtet war, ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der einmonatigen Notfrist verhindert (§ 233 ZPO). Aus ihrer Sicht ergaben sich keine begründeten Anhaltspunkte für die Annahme, dass versehentlich ein falscher Vorname in die Anschrift geraten wäre und ihr Ehemann und nicht sie mit der Bezeichnung "Herr S. K. als ehemaliger Inhaber" gemeint war. Denn zum einen will ihr Ehemann niemals der Geschäftsinhaber gewesen sein und zum anderen war sie damals, als die Klageschrift mit der Ladung am 17.4.2001 im Geschäftslokal zugestellt wurde, die Geschäftsinhaberin. Letzteres ergibt sich aus ihrem eigenen Vortrag in der Beschwerdeschrift, seit Mai 2001 nicht mehr Inhaber des Reisebüros gewesen zu sein, und hat zugleich zur Folge, dass allein sie verklagt war. Ist in einer Klageschrift wie hier nur die Firma des Einzelkaufmanns und nicht zusätzlich der Inhaber namentlich benannt - bei dem Zusatz "T. H. Y. A.O.-K. M." handelt es sich ersichtlich, was gerade die Antragsgegnerin auch genau weiß, nicht um eine Inhaberbenennung -, so hat das nach deutschem Rechtsverständnis zur Folge, dass unter der Firma der (wirkliche) Inhaber zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit als Schuldner bezeichnet ist (vgl. Zöller/Stöber ZPO § 750 Rdnr. 10 mwN). Daran kann auch nichts der Umstand ändern, dass ausweislich des vom Amtsgericht Köln nach Art. 6 HZÜ erstellten Zustellungszeugnisses vom 2.5.2001 die Klageschrift nebst Ladung nicht der Antragsgegnerin persönlich, sondern C. K., "Inhaber des Reisebüros A.", im Geschäftslokal übergeben worden war. Das berührt die Wirksamkeit der Zustellung nicht, denn die Beschwerdeführerin trägt selbst nicht vor, dass ihr Ehemann und Mitarbeiter im Geschäft keine Empfangsvollmacht für sie gehabt hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück