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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 09.03.2005
Aktenzeichen: 16 W 48/04
Rechtsgebiete: EuGVÜ


Vorschriften:

EuGVÜ Art. 47 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 W 48/04

In dem Vollstreckbarerklärungsverfahren

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schusche, Appel-Hamm und Heidkamp am 09.03.2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 24.03.2004 - 1 0 121/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Antragstellerin hat am 06.02.1997 ein Urteil des Tribunal de Grande Instance von Thionville gegen Herrn K S "Vertriebsbüro", X-Straße 1 in O-T über 250.262,50 SF (= 38.152,27 €) erwirkt, das der Vorsitzende der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn mit Beschluss vom 24.03.2004 - 1 0 121/04 - wegen der Hauptforderung nebst gesetzlicher Zinsen gegen den Antragsgegner für vollstreckbar erklärt hat.

Gegen diesen Beschluss, der am 30.03.2004 unter der im französischen Titel genannten Anschrift zugestellt worden ist, wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 23.11.2004 eingegangenen Beschwerde. Er macht geltend, dass er erstmals mit Schreiben des Obergerichtsvollziehers L vom 03.11.2004 Kenntnis von dem vorliegenden Verfahren erlangt habe. Seine Anschrift lautet: A-Weg 3, #### O-T. Unter der Anschrift "X-Straße 1" habe die Fa. K S GmbH ihren Sitz. Des weiteren wendet der Antragsgegner ein, dass ihm der französische Titel seinerzeit nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Im übrigen richte sich dieser Titel gegen die Fa. K S "Vertriebsbüro" und nicht unmittelbar gegen den Inhaber. Diese Firma sei im Jahre 1997 in eine GmbH umfirmiert worden, über welche durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 18.12.2003 - 97 In 388/03 - das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei.

Die Beschwerde ist gemäß Art. 36 Abs. 1, 37 EuGVÜ, 11 AVAG zulässig.

Die einmonatige Beschwerdefrist ist gewahrt, da dem Antragsgegner der mit der Vollstreckungsklausel versehene Schuldtitel nicht an seinem Wohnsitz zugestellt worden ist und nicht festgestellt werden kann, dass eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO eingetreten ist.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Die formellen Voraussetzungen der Art. 46, 47 EuGVÜ liegen vor.

Die Antragstellerin hat den französischen Titel im Original nebst Übersetzung vorgelegt (Art. 46 Ziffer 1 EuGVÜ) sowie die Klausel vom 12.02.1997, aus der sich ergibt, dass die Entscheidung nach französischem Recht vollstreckbar ist (Art. 47 Ziffer 1 EuGVÜ). Der Antragsgegner kann sich auch nicht - jedenfalls nicht mehr - darauf berufen, dass keine Urkunde vorgelegt worden sei, aus der sich ergebe, dass die französische Entscheidung zugestellt worden sei. Der nach Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ erforderliche Nachweis, dass die Entscheidung zugestellt worden ist, kann auch während des Klauselerteilungsverfahrens erbracht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2004 - IX ZB 53/03). Es ist ausreichend, wenn der Titel dem Schuldner gemeinsam mit dem die Vollstreckbarkeit anordnenden Beschluss zugestellt wird, was vorliegend im Beschwerdeverfahren nachgeholt worden ist. Die Vorschrift des Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ soll lediglich sicher stellen, dass dem Schuldner Gelegenheit zur freiwilligen Zahlung gegeben wird (vgl. BGH a.a.0. m. w. N.), was auch bei einer Zustellung während des Klauselverfahrens gewährleistet ist.

Vorliegend ist die Zustellung des französischen Titels an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 15.02.2005 erfolgt, so dass dem Antragsgegner nunmehr ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden hat, um dem Urteil freiwillig nachzukommen. Dabei ist es ausreichend, dass die Zustellung nach deutschem Recht durchgeführt worden ist, das einen entsprechenden nachträglichen Zustellungsnachweis zulässt (vgl. § 750 Abs. 1 ZPO) und im übrigen auch eine Heilung von Zustellungsmängel erlaubt § 189 ZPO, vgl. BGH a.a.0.).

Der französische Titel richtet sich gegen den Antragsgegner als Schuldner persönlich. Gegen ihn ist deshalb nach deutschem Recht die Vollstreckung zu betreiben. Selbst wenn die K S GmbH das Vermögen des von dem Antragsgegner früher betriebenen Handelsgeschäftes übernommen hätte, würde dies eine Haftung des Antragsgegners nicht entfallen lassen, sondern hätte allenfalls zur Folge, dass der Vermögens- und Firmenübernehmer neben dem Antragsgegner als Gesamtschuldner haftet und eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels auch gegen ihn erteilt werden könnte (§§ 729 Abs. 2, 727 ZPO).

Die Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen:

Beschwerdewert: 38.152,27 €.

Ende der Entscheidung

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