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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 06.05.2009
Aktenzeichen: 16 W 8/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 108
ZPO § 108 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss der Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.01.2009 - 3 O 521/08 - dahingehend ergänzt, dass die Zwangsvollstreckung der Antragstellerinnen aus dem Urteil des Tribunal de Commerce de Paris vom 09.09. 2008 - RG: 2007016495 - davon abhängig gemacht wird, dass die Antragstellerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Den Antragstellerinnen wird gestattet, die Sicherheit auch durch Beibringung einer schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines in Frankreich zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu leisten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen, die auf die Anordnung einer Sicherheitsleistung beschränkt ist, ist zulässig (Artikel 43 EuGVVO, § 11 AVAG) und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach Art. 46 Abs. 3 EuGVVO liegen vor.

Bei der Entscheidung über eine etwaige Sicherheitsleistung sind alle Umstände des Falles zu berücksichtigen, da die Vorschrift umfassend vor Nachteilen schützen soll, die sich bei der Vollstreckung nur vorläufig vollstreckbarer Entscheidungen ergeben können (BGH NJW 1994,2156). Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die erststaatliche Entscheidung die Antragstellerinnen zur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet und die derzeit für sie aus Art. 47 Abs. 3 EuGVVO folgende Vollstreckungsbeschränkung mit dem Erlass der Beschwerdeentscheidung wegfallen würde. Zugunsten der Antragsgegnerinnen fällt ins Gewicht, dass sie gegen das französische Urteil ein Rechtsmittel eingelegt haben und der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens nach Auffassung des Senats offen ist. Es ist deshalb zu verhindern, dass durch eine nunmehr unbegrenzt zulässige Vollstreckung vollendete Tatsachen zu Lasten der Antragsgegnerinnen geschaffen werden. Insbesondere auch in Anbetracht der Höhe der ausgeurteilten Beträge ist ihnen eine unbeschränkte Zwangsvollstreckung nicht zuzumuten. Auch wenn die Antragstellerinnen in der Beschwerdeerwiderung - von den Antragsgegnerinnen unwidersprochen - zu Stammkapital und Umsatz ihrer Unternehmen vortragen, so lassen diese Unternehmensinformationen in Anbetracht der derzeitigen - weltweiten - Wirtschaftskrise keinen sicheren Rückschluss auf ihre Zahlungsfähigkeit, die für die effektive Durchsetzbarkeit eventueller Schadensersatzansprüche der Antragsgegnerinnen wegen ungerechtfertigter Zwangsvollstreckung von Bedeutung ist, zu.

Art und Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach dem Recht des Zweitstaates, hier nach § 108 ZPO. Die Höhe der Sicherheit war so zu bemessen, dass die Antragsgegnerinnen vor Schaden aus ungerechtfertigter Vollstreckung geschützt werden. Indes war dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Antragstellerinnen nicht nur den Titel in Frankreich erwirkt, sondern dort auch ihren Sitz mit hieraus folgenden Geschäftsbeziehungen haben. Der Senat hielt es daher für angezeigt, es ihnen zu gestatten, nicht nur eine nach § 108 Abs. 1 ZPO mögliche Bürgschaft eines inländischen, sondern auch eine solche eines französischen Kreditinstituts beizubringen.

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