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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 02.04.2004
Aktenzeichen: 16 W 9/04
Rechtsgebiete: GVG
Vorschriften:
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel-Hamm
am 02.04.2004
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Bechwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 14.01.2004 - 48 M 2718/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antrag der Schuldnerin vom 11.11.2003 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Im übrigen werden die Kosten des Verfahrens der Schuldnerin auferlegt.
Gründe:
Der Senat ist gem § 119 Abs.1 Nr.1b GVG zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Gläubigerin berufen, weil diese ihren allgemeinen Gerichtsstand in Italien hat. Die genannte Vorschrift ist auch im Zwangsvollstreckungsverfahren einschlägig. Der Senat ist der Auffassung, dass von § 119 Abs.1 Nr.1b GVG alle Streitigkeiten über Ansprüche erfasst werden, die von oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat. Hierzu gehört auch der Vollstreckungsanspruch des Gläubigers gegen den Staat. Eine solche weite Auslegung der Vorschrift dient der Vermeidung weiterer Unsicherheiten über das zuständige Beschwerdegericht und ist deshalb im Interesse der Rechtssicherheit und der Bestimmtheit der Berufungszuständigkeit geboten ( a.A. OLG Oldenburg OLGR 2004,47,48 ).
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Erinnerung ist grundsätzlich erst ab Beginn der konkreten angefochtenen Vollstreckungsmaßnahme zulässig, nicht aber vorbeugend mit dem Ziel, den Gerichtsvollzieher bei künftigen Vollstreckungshandlungen zu einem verfahrensfehlerfreien Verhalten anzuhalten. Vorliegend hat der Gerichtsvollzieher beim ersten Vollstreckungsversuch am 06.10.2003 im Geschäftslokal der Schuldnerin niemanden angetroffen und daraufhin schriftlich sein Erscheinen für den 26.11.2003 angekündigt. Die bloße Ankündigung des Gerichtsvollziehers, er werde demnächst vollstrecken, kann grundsätzlich noch nicht mit der Erinnerung angegriffen werden ( vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3.Aufl, § 766 Rz. 21 m.w.N.).
Im übrigen macht die Schuldnerin vorliegend auch keine Einwendungen geltend, die die Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit des von dem Gerichtsvollzieher zu beobachtenden Verfahrens betreffen. Sie ist durch die Angabe ihrer Firma, ihrer Rechtsform und ihres Geschäftsführers eindeutig als beklagte Partei in dem Vollstreckungstitel bezeichnet , was eine der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen ist ( vgl. § 750 ZPO ). Dass die Anschrift im Rubrum nicht richtig angegeben ist, führt nicht zur Unbestimmtheit der Schuldnerbezeichnung. Der Gerichtsvollzieher hat die im Vollstreckungstitel genau bezeichnete Schuldnerin unter ihrer richtigen Adresse in T ausfindig gemacht. Soweit die Schuldnerin einwendet, dass sie nicht die richtige Beklagte in dem Verfahren vor dem Landgericht Krefeld - 7 O 50/03 - gewesen ist, da nicht sie, sondern ein anderes Unternehmen die eingeurteilten Forderungen schulde, handelt es sich um eine materiellrechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch, die nicht mit der Erinnerung, sondern nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage ( § 767 ZPO ) oder möglicherweise, falls das Versäumnisurteil der Schuldnerin noch nicht zugestellt worden sein sollte, noch mit einem Einspruch gegen das Versäumnisurteil geltend gemacht werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Beschwerdewert: 17.102,00 Euro
Ende der Entscheidung
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