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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 22.03.2005
Aktenzeichen: 16 W 9/05
Rechtsgebiete: ZPO, RPflG


Vorschriften:

ZPO § 109 I
ZPO § 567
RPflG § 11 I
RPflG § 11 II
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 W 9/05

In Sachen

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Richter am Oberlandesgericht Jennissen als Einzelrichter

am 22.03.2005

beschlossen:

Tenor:

Die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Köln vom 28.02.2005 - 114 C 135/05 sowie die Vorlageverfügung vom gleichen Tag werden aufgehoben.

Die Sache wird zur Bescheidung der Erinnerung der Klägerinnen vom 29.10.2004 an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Die Vorlage an das Oberlandesgericht ist unzulässig; denn bei dem Rechtsmittel der Arrestklägerinnen handelt es sich nicht um eine sofortige Beschwerde i. S. d. § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 567 ZPO, sondern um eine Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG, über die nach der Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin entsprechend dem zutreffenden Hinweis in ihrer Verfügung vom 17.02.2005 gem. § 11 Abs. 2 S. 3 RPflG der Richter des Amtsgerichts zu entscheiden hat.

Im Anwendungsbereich des § 109 ZPO ist die sofortige Beschwerde gem. dessen Abs. 4 nur im Falle einer Ablehnung einer Fristsetzung gem. Abs. 1 sowie bei Entscheidungen nach Abs. 2 statthaft. Dagegen ist die positive Entscheidung über einen Antrag nach Abs. 1, also die Fristsetzung zur Rückgabe der Sicherheit nicht anfechtbar. Wenn - wie im Normalfall und auch hier - nicht der Richter, sondern der Rechtspfleger entschieden hat, steht daher nur der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG zur Verfügung (vgl. OLG Frankfurt NJW 1976, 1326; OLG Köln MDR1993, 270 = OLGReport Köln 1993, 9; Musielak/Foerste, ZPO 4. Auflage, § 109 Rdn. 10; Zöller/Herget, ZPO 25. Auflage, § 109 Rdn. 10).

Die Sache war daher unter Aufhebung der bloßen Nichtabhilfe, die keine eigene abschließende Sachentscheidung des Richters darstellt, und seiner Vorlageverfügung an das Amtsgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzuverweisen (vgl. Zöller/Gummer a. a. O. § 567 Rdn. 44).

Da die Nichtabhilfeentscheidung ohnehin keinen Bestand haben konnte, ist die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerinnen vom 14.03.2005, die im Übrigen unzulässig gewesen wäre (vgl. Zöller/Gummer a. a. O. § 572 Rdn. 15 u. § 573 Rdn. 2), gegenstandslos und bedarf keiner Bescheidung.

Ende der Entscheidung

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