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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 04.09.2002
Aktenzeichen: 16 WX 160/02
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 57 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 WX 160/02

In der Wohnungseigentumssache

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Appel-Hamm

am 4. September 2002

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 4) gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 25.07.2002 - 5 AR 46/00 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit kommt nur in Betracht, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dazu zählen nur solche objektiven Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.

Solche objektiven Gründe sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Die Ablehnung der Amtsrichterin begründet der Antragsteller zu 4) in seinem Ablehnungsgesuch vom 15.05.00 allein damit, dass er trotz seiner Bitten mit Schriftsatz vom 25.04.2000 und Fax vom 04.05.2000, ihm zwischenzeitliche Vorgänge seit dem 07.03.1997 zur Kenntnis zu bringen, keinerlei Information über das Verfahren betreffend das Ablehnungsgesuch der Antragsteller zu 1 und 2 vom 17.05.1999 erhalten habe.

Zwar berührt die Frage, ob Befangenheitsgründe gegen die Ausübung des Richteramtes sprechen, im Hinblick auf Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG die prozessuale Rechtsstellung aller Verfahrensbeteiligten, so dass ihnen auch insoweit rechtliches Gehör zu gewähren ist (vgl. BVerfG NJW 1993, 2229). Auch wenn der abgelehnten Richterin deshalb insoweit ein Verfahrensfehler unterlaufen sein sollte, reicht dies indes nicht aus, um hieraus aus objektiver Sicht der ablehnenden Partei auf eine Voreingenommenheit der Richterin zu schließen. Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung stellen nur dann einen Ablehnungsgrund dar, wenn sie auf Willkür oder einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei beruhen (vgl. Zöller-VollKommer, ZPO, 22. Aufl., § 42 Rz. 28 m. w. N.). Für eine solche Annahme bestehen hier keine Anhaltspunkte. Der dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin vom 17.05.2000 ist vielmehr zu entnehmen, dass sie den Antragsteller zu 4) nur deshalb nicht über das von Rechtsanwältin G. R. betriebene Ablehnungsverfahren unterrichtet hat, weil sie irrtümlich der Auffassung war, dass er an dem Ablehnungsverfahren nicht beteiligt gewesen sei. Ein durch einen solchen Irrtum ausgelöster Verfahrensverstoß gibt einer vernünftig denkenden Partei keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu zweifeln.

Soweit der Antragsteller zu 4) mit der sofortigen Beschwerde unter Bezugnahme auf das Ablehnungsgesuch der Rechtsanwältin G. R. vom 11.05.2000 erstmals weitere Ablehnungsgründe vortragen will, ist er hiermit in der Beschwerdeinstanz ausgeschlossen. Gegenstand des Verfahrens sind allein die im Gesuch vorgetragenen Ablehnungsgründe. Deshalb können mit der Beschwerde keine neuen Ablehnungsgründe geltend gemacht werden (vgl. Zöller-Vollkommer, a. a. O. § 46 Rz. 17).

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