Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 09.12.2000
Aktenzeichen: 16 WX 178/00
Rechtsgebiete: BerHG, FGG


Vorschriften:

BerHG § 4 Abs. 1
BerHG § 4 Abs. 1 S. 1
BerHG § 4 Abs. 2 S. 4
BerHG § 4
FGG § 46 Abs. 1 S. 1
FGG § 5 Abs. 1 S. 1, erste Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 178/00

9 UR II 17/98 AG Geilenkirchen 19 II 539/00 AG Erkelenz

In der Beratungshilfesache

betreffend Frau Andrea Rick, Fliederweg 2, 41844 Wegberg,

Antragstellerin,

- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Jöris und Partner in Heinsberg -

hat der 16.Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Reinemund

am 9.12.2000

beschlossen:

Tenor:

Das Amtsgericht Geilenkirchen ist zur Entscheidung über den Bewilligungs- und Vergütungsfestsetzungsantrag berufen.

GRÜNDE:

In der vorliegenden Beratungshilfesache hatte sich die damals in Geilenkirchen wohnhafte Antragstellerin im Jahre 1998 wegen einer Bürgschaftsangelegenheit gegen eine Spar- und Darlehenskasse Lövenich an ihre jetzigen Verfahrensbevollmächtigten gewendet, die sodann beim Amtsgericht Geilenkirchen für die Angelegenheit Beratungshilfe beantragten. Das Amtsgericht - Rechtspfleger - wies die Anwälte darauf hin, dass sich die Erteilung eines Berechtigungsscheins erübrige, weil diese nach Erledigung der Angelegenheit die nachträgliche Bewilligung beantragen und gleichzeitig abrechnen könnten. In der Folgezeit ergingen in gewissen Zeitabständen durch das Amtsgericht Sachstandsanfragen. Schließlich legten die Anwälte mit Schreiben vom 30.10.2000 ihr Vergütungsfestsetzungsgesuch vor verbunden mit dem Antrag auf nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe. Da sich dem Antrag entnehmen ließ, dass die Antragstellerin ihren Wohnsitz inzwischen nach Wegberg verlegt hatte, erklärte sich das Amtsgericht Geilenkirchen - Rechtspfleger - durch Beschluss vom 6.11.2000 für örtlich unzuständig und verwies die Sache an das Amtsgericht Erkelenz. Das Amtsgericht Erkelenz - Rechtspfleger - hat sich durch begründeten Beschluss vom 23.11.2000 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts gemäß §§ 5 BerHG, 5 Abs. 1 S. 1 FGG dem Senat vorgelegt.

Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1, erste Alternative FGG sind gegeben. Die beiden beteiligten Amtsgerichte streiten über die nach § 4 Abs.1 BerHG zu beurteilende örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe und Festsetzung der Vergütung aus der Landeskasse. In diesem Fall kann auch der Rechtspfleger die Zuständigkeitsbestimmung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts herbeizuführen, dem die Erledigung des Geschäfts, also die Entscheidung über die Gewährung von Beratungshilfe übertragen ist (§ 24 a RpflG).

Vorliegend hat gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 BerHG das Amtsgericht Geilenkirchen über den Bewilligungs- und Vergütungsfestsetzungsantrag zu entscheiden, so dass es für örtlich zuständig zu erklären ist. Gemäß der vorgenannten Vorschrift entscheidet über den Antrag auf Beratungshilfe das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ratsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das ist bei der Antragstellerin der Wohnsitz, wobei der Fall die Besonderheit hat, dass erst jetzt über die Bewilligung von Beratungshilfe auf den weiteren nach § 4 Abs. 2 S. 4 BerHG gestellten Antrag zu entscheiden ist, den die Anwälte nach dem Hinweis des Amtsgerichts Geilenkirchen ihrem Vergütungsantrag beigefügt haben, und dass zum Zeitpunkt dieses Antrages die Antragstellerin nunmehr im Bezirk des Amtsgerichts Erkelenz wohnt. Der Umstand kann jedoch - anders als in den noch vor der mit Gesetz vom 14.9.94 erfolgten Neuregelung des BerHG (BGBl. I 2323) ergangenen Senatsbeschlüssen (Rpfleger 89, 112, 113 und 90, 126), die zu einer Entscheidungskonzentration für das Bewilligungs- und Festsetzungsverfahren geführt hat - die örtliche Zuständigkeit dieses Amtsgerichts zur Entscheidung über die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe nicht begründen. Entscheidend ist, dass seit 1998 beim Amtsgericht Geilenkirchen ein bislang weder beschiedener noch zurückgenommener Antrag der Antragstellerin auf Beratungshilfe vorliegt. Damit scheidet bei einer Wohnsitzverlegung über die Grenzen eines Gerichtsbezirks eine Zuständigkeitskonkurrenz zwischen den Amtsgerichten des bisherigen und des neuen Wohnsitzes aus. Die hier durch den Wohnsitz begründete Eingangszuständigkeit des Amtsgerichts bleibt bis zum Abschluss des Verfahrens bestehen, d.h. unabhängig davon, ob - wie hier - nunmehr zusammen mit dem Vergütungsfestsetzungsgesuch um nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe gebeten wird und zu diesem Zeitpunkt die Antragstellerin aber ihren Wohnsitz über die Grenzen des Bezirks verändert hat.

Deshalb kann hier dahinstehen, ob sich die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Geilenkirchen ohnehin jedenfalls aus dem Umstand ergibt, dass bei der Antragstellerin das Bedürfnis für die Beratungshilfe bereits mit ihrem Antrag im Jahre 1998 und nicht erst nach der Wohnsitzverlegung aufgetreten war. Es wird nämlich die Meinung vertreten, dass es bei der Frage, welches Gericht gemäß § 4 BerHG für die Bewilligung von Beratungshilfe örtlich zuständig ist, stets auf den Wohnsitz des Antragstellers bei Auftreten des Bedürfnisses und nicht den Zeitpunkt des Eingangs des der Bewilligung zugrundeliegenden Antrags ankommt, so dass der vorliegende Antrag auf nachträgliche Bewilligung auch deshalb die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Erkelenz nicht hätte begründen können (näher dazu OLG Hamm Rpfleger 95, 365). Für den Streitfall, dass ein Amtsgericht seine örtliche Zuständigkeit aufgrund veränderter Umstände (wie hier wegen der Wohnsitzverlegung) verneint, besteht daher auch für eine entsprechende Anwendung des § 46 Abs.1 S. 1 FGG, wonach das Vormundschaftsgericht ein anhängiges Verfahren an ein anderes Gericht abgeben kann, wenn hierfür ein wichtiger Grund besteht, anders als bei Vormundschafts-, Betreuungs- und Pflegschaftssachen in Beratungshilfesachen ersichtlich kein vergleichbares Bedürfnis.

Ende der Entscheidung

Zurück