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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.06.2001
Aktenzeichen: 16 Wx 1/01
Rechtsgebiete: BRAO, BGB, StPO, FGG, KostO


Vorschriften:

BRAO § 18
BGB §§ 1759 ff.
BGB § 1764 Abs. 2
BGB § 1741
BGB § 1752
StPO § 33a
FGG § 22 Abs. 1
FGG § 22 Abs. 2
FGG § 56e S. 3
FGG § 29 Abs. 1
FGG § 28 Abs. 2
FGG § 22 Abs. 2 S. 1
FGG § 22 Abs. 2 S. 4
FGG § 13a Abs. 1 S. 2
KostO § 30 Abs. 3 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 1/01

In dem Adoptionsverfahren

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth

am 18.06.2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde und die einfache weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4. gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 04.09.2000 - 3 T 280/00 u. 281/00 - werden zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 4. hat den übrigen Beteiligten die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1. ist die im Jahre 1994 geborene leibliche Tochter der Beteiligten zu 3. und des Beteiligten zu 4. aus ihrer geschiedenen Ehe. Mit notarieller Urkunde vom 24.01.1997, in der ausgeführt wird, dass die genaue Anschrift des in M. (M.)/Rumänien wohnenden leiblichen Vaters des Kindes zur Zeit nicht angegeben werden könne, beantragte der Beteiligte zu 2., der mit der Beteiligten zu 3. in zweiter Ehe verheiratet ist, die Annahme der Beteiligten zu 1. als Kind durch ihn auszusprechen. Die Beteiligte zu 3., der durch das rumänische Scheidungsurteil das alleinige Sorgerecht übertragen ist, erklärte in dieser Urkunde auch im Namen des Kindes ihre Einwilligung in die Adoption und beantragte, die Einwilligung des mit der Adoption nicht einverstandenen leiblichen Vaters zu ersetzen. Auf Anfrage des Vormundschaftsrichters nach der genauen Anschrift des leiblichen Vaters teilte das Jugendamt der Stadt A. mit, dass dieser nach Angaben der Beteiligten zu 3. (Mutter) in ... M./Rumänien, Str. C. Nr. 2, Bl. 8, S., Apt. 11 wohne. Bei dieser Anschrift handelt es sich um die frühere eheliche Wohnung der Beteiligten zu 3. und 4., einem Appartement, das immer noch in ihrem gemeinschaftlichen Eigentum steht und unter der der Beteiligte zu 4. seinerzeit sowie in den Folgejahren gemeldet war. Am 14.08.1997 verfügte das Amtsgericht die Übermittlung der notariellen Urkunde an den Beteiligten zu 4. zur Stellungnahme bis zum 30.09.1997. Nachdem keine Reaktion erfolgt war, erinnerte es am 02.10.1997 unter Nachfristsetzung bis 31.10.1997 und Ankündigung, dass danach die Zustimmung des Beteiligten in die Adoption ersetzt werde, an die Stellungnahme.

Mit Beschluss vom 11.11.1997 ersetzte das Amtsgericht die Einwilligung des Beteiligten zu 4. in die Adoption. Dieser Beschluss wurde dem Beteiligten zu 4. nebst Übersetzung in die rumänische Sprache am 04.09.1998 förmlich zugestellt, und zwar persönlich übergeben. Mit Schreiben vom 09.09.1998, das bei dem Amtsgericht am 14.10.1998 einging, brachte der Beteiligte zu 4. zum Ausdruck, dass er mit der Adoption nicht einverstanden sei und er erst durch den Beschluss des Amtsgerichts Kenntnis von dem Verfahren erlangt habe, da die Kindesmutter bewusst eine falsche Anschrift angegeben habe. Tatsächlich wohne er in M. unter der im Rubrum angegebenen Anschrift bei seiner Lebensgefährtin, was der Beteiligten zu 3. auch bekannt gewesen sei. Der Vormundschaftsrichter verfügte sodann auf dem rumänischsprachigen Original der Eingabe eine Wiedervorlage in zwei Wochen und teilte nach Eingang der Zustellnachweise unter dem 29.10.1998 dem Notar, dem Jugendamt und dem Annehmenden mit, dass der Beschluss vom 11.11.1997 nunmehr rechtskräftig zugestellt worden sei und der Ausspruch der Adoption beabsichtigt sei, falls nicht bis zum 26.11.1998 eine anderweitige Mitteilung erfolge. Am 01.12.1998 erging der Adoptionsbeschluss, der am 10.12.1998 dem Annehmenden zugestellt wurde.

Am 07.06.1999 verfügte der Vormundschaftsrichter die Übermittlung von Kopien von Bl. 47-77R d. A., dies sind alle rumänischsprachigen Schriftstücke nebst deutschen Übersetzungen bzw. deutschen Schriftstücken, die entweder von dem Beteiligten zu 4. eingereicht waren oder als Erledigungsstücke des Zustellungsersuchens zu den Akten gelangt waren, an die Kindesmutter, den Annehmenden und das Jugendamt zur Stellungnahme. Nachdem das Jugendamt sich dahingehend geäußert hatte, dass die Adoption nach wie vor im wohlverstandenen Interesse des Kindes liege, übermittelte das Amtsgericht diese Äußerung unter dem 25.08.1999 an den Beteiligten zu 4. unter der von ihm angegebenen Anschrift. Zugleich teilte es ihm mit, dass die Adoption am 01.12.1998 ausgesprochen worden sei und gab anheim, gegen den Adoptionsbeschluss Rechtsmittel einzulegen. Mit Fax vom 27.01.2000, das bei dem Amtsgericht am 31.01.2000 einging, erklärte der Beteiligte zu 4. unter erneutem Hinweis darauf, dass die Ersetzungsentscheidung das erste gewesen sei, was er bekommen habe, dass er die Gültigkeit der Adoption anfechte. Daraufhin legte das Amtsgericht die Sache verbunden mit einer Nichtabhilfeentscheidung dem Landgericht vor.

Das Landgericht wies den Beteiligten zu 4. zunächst darauf hin, dass der Adoptionsbeschluss unanfechtbar sei und nur unter bestimmten Umständen nach den §§ 1759 ff. BGB auf Antrag aufgehoben werden könne, dass die am 14.10.1998 eingegangene und als sofortige Beschwerde gegen den Ersetzungsbeschluss vom 11.11.1997 zu behandelnde Eingabe vom 09.09.1998 verfristet sein dürfte und eine Wiedereinsetzung kaum in Betracht komme. Nachdem der Beteiligte zu 4. sich hierzu geäußert und u. a. einen Antrag auf Aufhebung der Adoption gestellt hatte, hat das Landgericht mit Beschluss vom 04.09.2000, der dem Beteiligten zu 4. mit einfachem Brief übermittelt wurde, die sofortige Beschwerde gegen den Ersetzungsbeschluss als verfristet und die Beschwerde gegen den Adoptionsbeschluss als nicht statthaft verworfen. Hiergegen hat sich der Beteiligte zu 4. mit einer von einem rumänischen Rechtsanwalt unterzeichneten und auf den 30.10.2000 datierten Beschwerdeschrift gewandt, die am 13.12.2000 bei dem Amtsgericht Aachen einging. Auf Hinweis des Senats hin hat der Beteiligte zu 4. sodann innerhalb einer ihm anheim gegebenen Frist am 29.03.2001 zu Protokoll der Rechtspflegerin der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Ein in Rumänien in zweiter Instanz anhängiges Verfahren auf Anerkennung der Adoption ist bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens ausgesetzt.

II.

Das Rechtsmittel ist als sofortige weitere Beschwerde gegen die Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen den Ersetzungsbeschluss und als einfache weitere Beschwerde gegen die Verwerfung der Beschwerde gegen den Adoptionsbeschluss statthaft (§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 2 ZPO). Die Statthaftigkeit der einfachen weiteren Beschwerde folgt trotz der in § 56e S. 3 FGG bestimmten Unanfechtbarkeit des Adoptionsbeschlusses aus dem im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Grundsatz, dass die weitere Beschwerde dann eröffnet ist, wenn eine Erstbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist (vgl. Bumiller/Winkler, FGG 7. Auflage, § 27 Rdn. 3 mit Nachweisen).

Auch im übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rechtsmittel. Zwar entsprach die von einem rumänischen Rechtsanwalt unterzeichnete Rechtsmittelschrift vom 30.10.2000 nicht der Form des § 29 Abs. 1 FGG, da entgegen der für einen im Ausland wohnenden Adressaten missverständlichen Rechtsmittelbelehrung des Landgerichts die Unterschrift von einem gem. § 18 BRAO bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt stammen muss (vgl. Bumiller/Winkler, a.a.O., § 29 Rdn. 5). Der Beteiligte zu 4. hat indes durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, zu der die funktionell zuständige Rechtspflegerin auch die bei einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer erforderliche Hinzuziehung einer Dolmetscherin veranlasst hatte (vgl. BayObLG Rpfleger 1977, 133), das Rechtsmittel formwirksam erneut eingelegt (§§ 29 Abs. 1 FGG, 24 Abs. 1 Nr. 1a RPflG).

Das Rechtsmittel ist auch rechtzeitig eingelegt, soweit die weitere Beschwerde eine sofortige ist; denn der angefochtene Beschluss des Landgerichts ist dem Beteiligten zu 4. nur formlos mitgeteilt worden, mit der Folge, dass die Frist des § 22 Abs. 1 FGG nicht in Gang gesetzt worden ist.

III.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

1.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 11.11.1997 über die Ersetzung der Einwilligung des Beteiligten zu 4. in die Adoption mit Recht als unzulässig verworfen hat.

Das Landgericht hat zutreffend bereits die Eingabe des Beteiligten zu 4. vom 09.09.1998 als sofortige Beschwerde behandelt; denn er hat hierin unter Bezugnahme auf die ihm zugestellten Schriftstücke deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er mit einer Adoption nicht einverstanden sei und sich gegen die von dem Amtsgericht angeordnete Ersetzung seiner Einwilligung in die Adoption wenden wollte. Er hat sich dabei zum einen auf materiell-rechtliche Erwägungen gestützt, nämlich weil er nie auf seine elterlichen Rechte verzichtet habe, und zum anderen auf prozessuale Gesichtspunkte, nämlich dass seiner Meinung nach das Amtsgericht Bukarest zuständig sei.

Das Rechtsmittel war indes unzulässig, weil es nicht rechtzeitig eingelegt worden ist.

Der angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller am 04.09.1998 nach Art. 3 Abs. 2 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess vom 01.03.1954 wirksam zugestellt worden. Die Beschwerdeschrift ist indes erst am 14.10.1998 und damit lange nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 1 FGG beim Amtsgericht eingegangen. Der Umstand, dass der Beschluss nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, hinderte den Fristablauf nicht. Eine Rechtsmittelbelehrung ist vorliegend - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - gesetzlich nicht vorgeschrieben (vgl. Senat, Beschluss vom 29.05.2000 - 16 Wx 72/00 - ; BayObLG FamRZ 2000, 493; BayObLG NZM 2000, 295 = ZWE 2000, 131; OLG Celle OLGR 1999, 2, OLG Frankfurt OLGR 1998, 278; OLG Zweibrücken, OLGR 2000, 472 LS; kritisch Demharter FGPrax 1995, 217 unter Bezugnahme auf die zum Zivilprozess ergangene Entscheidung BverfG NJW 1995, 3173). Dies gilt auch für einen im Ausland wohnenden Beschwerdeführer, der selbst Erkundigungen über etwaige Rechtsmittelfristen einholen muss, dem aber ggfls. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 22 Abs. 2 FGG zu gewähren ist, etwa wenn er im Ausland durch einen Rechtskundigen falsch beraten worden ist (vgl. Bumiller/Winkler, FGG 7. Auflage, § 22 Rdn. 26; Keidel/Kahl, FGG 14. Auflage, § 22 Rdn. 23).

Wiedereinsetzung hat das Landgericht indes mit Recht nicht gewährt. Der Beteiligte zu 4. hat nämlich auf den Hinweis des Landgerichts keine Gründe dafür aufgezeigt, weswegen seine Eingabe vom 07.09.1998 erst am 14.10.1998 bei Gericht eingegangen ist. Auch ergeben sich aus den Akten keine Tatsachen, denen zu entnehmen ist, dass die Fristversäumnis unverschuldet war mit der Folge, dass ggfls. entsprechend § 236 Abs. 2, S. 2 ZPO auch ohne gesonderten Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren ist. Insbesondere scheidet eine überlange Postlaufzeit als Ursache für die Fristversäumnis aus. Ausweislich des Poststempels auf den Umschlag GA 79 ist - worauf der Berichterstatter bereits mit Verfügung vom 18.01.2001 hingewiesen hat - die Beschwerdeschrift nämlich von dem Beteiligten zu 4. erst am 05.10.1998 und damit ebenfalls erst lange nach Fristablauf zur Post gegeben worden.

Auch ist jedenfalls wegen des Ersetzungsbeschlusses nicht ersichtlich, dass die Übersetzung so fehlerhaft war, dass der Beteiligte zu 4. Inhalt und Tragweite der Entscheidung nicht verstehen konnte. Vielmehr führt er in seinen Schreiben vom 18.08.2000 und 30.10.2000 selbst aus, dass er als erstes Schriftstück die Entscheidung über die Ersetzung der Vatereinwilligung erhalten habe. Damit hat er die Entscheidung richtig eingeordnet und wurde in die Lage versetzt, sich alsbald über mögliche Fristen für ein Rechtsmittel zu informieren. Erhebliche Mängel haben - auch nach Auffassung der übrigen Beteiligten - erst bei der Übersetzung der Entscheidung des Landgerichts in die rumänische Sprache vorgelegen.

Soweit der Beteiligte zu 4. erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren Tatsachen vorträgt, mit denen er die Fristversäumnis entschuldigen möchte, ist sein Vorbringen, er sei davon ausgegangen, dass entsprechend dem rumänischen Zivilverfahrensrecht eine rechtzeitige Aufgabe zur Post eine Frist wahre, wegen der Absendung erst am 05.10.1998 nicht stimmig und im übrigen - auch wegen der weiteren Tatsache, dass er seine Beschwerdeschrift und weitere beigefügte Schriftstücke in die deutsche Sprache hatte übersetzen lassen und die Unterschrift des Übersetzers notariell beglaubigt wurde - unbeachtlich; denn mit Zugang der Hinweise des Landgerichts, der spätestens am 18.08.2000 erfolgt ist, da der Beteiligte zu 4. an diesem Tag auf die Verfügung reagiert hat, wurde die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 22 Abs. 2 S. 1 FGG in Gang gesetzt.

Bei dieser Sachlage kann es auch offen bleiben, ob bereits der Ablauf der Jahresfrist des § 22 Abs. 2 S. 4 FGG einer Wiedereinsetzung entgegensteht oder ob die Tatsache, dass das Amtsgericht die Sache erst nach Ablauf dieser Frist dem für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufenen Landgericht vorgelegt hat, dazu führt, dass deren Lauf gehemmt war (vgl. zu der ähnlich gelagerten Konstellation einer Nichtvorlage einer Notarkostenbeanstandung in Bezug auf die einjährige Beschwerdefrist des § 156 Abs. 3 S. 1 KostO: KG NJW-RR 1998, 645; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 647).

2.

Auch die weitere Beschwerde gegen den Adoptionsbeschluss ist nicht begründet.

Auch insoweit hat das Landgericht die Erstbeschwerde mit Recht als unzulässig verworfen. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil im Gesetz (§ 56e S. 3 FGG) ausdrücklich bestimmt ist, dass ein Adoptionsbeschluss unanfechtbar ist und vom Gericht nicht geändert werden kann.

Dies gilt entgegen der von dem Berichterstatter in der Verfügung vom 18.01.2001 zitierten Rechtsprechung auch für den Fall einer etwaigen Verletzung rechtlichen Gehörs oder eines ähnlich schwerwiegenden Verstoßes gegen elementare Verfahrensgrundsätze.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat es in Fällen einer Verletzung rechtlichen Gehörs auf eine Verfassungsbeschwerde hin wegen des Eingriffs in erworbene Rechte Dritter bei der Adoption zu verbleiben. Indes ist die Beseitigung der Rechtskraft auszusprechen, damit anschließend das rechtliche Gehör nachgeholt und darüber entschieden werden kann, ob der Adoptionsbeschluss aufzuheben oder aufrechtzuerhalten ist, wobei im Falle einer Minderjährigenadoption die Aufhebung entsprechend § 1764 Abs. 2 BGB auf die Zukunft zu beschränken ist (vgl. BVerfG FamRZ 1994, 493 = NJW 1994, 1053; FamRZ 1994, 687 = NJW 1995, 316; BVerfG FamRZ 1995, 789 = NJW 1995, 2155).

Hieraus wird zum Teil in der Rechtsprechung hergeleitet, dass zur Vermeidung einer Verfassungsbeschwerde über die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde trotz der gesetzlich in § 56e S. 3 FGG bestimmten Unanfechtbarkeit eine Korrekturmöglichkeit durch die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu schaffen sei, wobei allerdings der Rechtsfolgenausspruch auf die Beseitigung der Rechtskraft des Adoptionsbeschlusses und die Zurückweisung an das Amtsgericht zu beschränken sei, das sodann unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten darüber zu entscheiden habe, ob der Adoptionsbeschluss aufzuheben oder aufrechtzuerhalten sei (so LG Koblenz FamRZ 2000, 1095 = NJW-RR 2000, 959; ablehnend Soergel/Liermann, BGB 13. Auflage, § 1752 Rdn. 17; offengelassen in BayObLG FamRZ 1999, 1667 [1669]).

Dem vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Eine außerordentliche Beschwerde kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann in Betracht, wenn eine Entscheidung "greifbar gesetzwidrig" ist, d. h. jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. hierzu z. B. BGH FamRZ 1999, 649). Alleine eine Verletzung rechtlichen Gehörs führt indes nicht dazu, dass ein Adoptionsdekret, das seine gesetzliche Grundlage in § 1752 BGB hat, "greifbar gesetzwidrig" ist. Zur Vermeidung einer Verfassungsbeschwerde bedarf es ebenfalls keiner Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde. Vielmehr besteht die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigte Möglichkeit einer Selbstkorrektur durch das Ausgangsgericht (vgl. BVerfG NJW 1998, 745) und es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei Verfassungsverstößen das Ausgangsgericht den Fehler auch dann selbst zu beheben hat, wenn die Entscheidung nach Prozessrecht unabänderlich ist (vgl. z. B. BGH NJW 2000, 590 = MDR 2000, 291; BGH FamRZ 1999, 649; BGHZ 130, 97 = NJW 1995, 2497 = FamRZ 1995, 1137; BAG MDR 2000, 284; Kreft in Festschrift für Karin Graßhof, 1998, 185, 189 ff.). So ist bereits in § 33a StPO eine Änderungsbefugnis auch unanfechtbarer Entscheidungen bei Gehörsverletzungen bestimmt. Auch der Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses sieht in § 321a für derartige Fälle bei Urteilen, gegen die eine Berufung nicht zulässig ist, ein Abhilfeverfahren vor.

Da mithin trotz der in § 56e S. 3 FGG normierten Unabänderbarkeit das Vormundschaftsgericht auf eine Gegenvorstellung hin Verletzungen rechtlichen Gehörs oder ähnlich schwerwiegende Verfahrensverstöße selbst korrigieren kann (a. A. Liermann a. a. O.), besteht kein Bedürfnis, eine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit zu eröffnen. Mit der Bejahung einer Gegenvorstellung weicht der Senat auch nicht von der Entscheidung des OLG Zweibrücken FamRZ 1984, 204 ab. In dieser Entscheidung wird lediglich bei der Erwachsenen-, nicht der Minderjährigenadoption für den Fall einer Verletzung rechtlichen Gehörs eine Prüfung der Annahmevoraussetzungen im Adoptionsaufhebungsverfahren verneint. Mit einer etwaigen Zulässigkeit einer Gegenvorstellung und mit deren Voraussetzungen befasst sich die Entscheidung nicht, so dass die Voraussetzungen für eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG nicht vorliegen.

Vorliegend kann die Streitfrage zwischen den Beteiligten, ob der Beteiligte zu 4. tatsächlich noch in der früheren ehelichen Wohnung gewohnt hat, offen bleiben, weswegen ihm auch nicht der Schriftsatz vom 17.04.2001 nebst beigefügter Stellungnahme des Beteiligten zu 2. im Original und in Übersetzung zugeleitet werden musste. Es kann, nachdem der Vormundschaftsrichter davon abgesehen hatte, dem Beteiligten zu 4. den Adoptionsantrag förmlich zuzustellen, selbst dann, wenn er noch dort gewohnt haben sollte, jedenfalls nicht festgestellt werden, dass er den Antrag und die Erinnerung des Richters erhalten hat, also ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt wurde. Er hat sich indes die Möglichkeit eine Korrektur herbeizuführen, selbst verbaut, indem er die sofortige Beschwerde gegen den Ersetzungsbeschluss verspätet eingelegt und auch nicht rechtzeitig Wiedereinsetzungsgründe vorgebracht hat.

Allerdings darf nicht außer Acht gelassen werden, dass das Amtsgericht dadurch, dass es die Sache nicht dem Landgericht zur Entscheidung über die von dem Beteiligten zu 4. - wenn auch verspätet - eingelegte Beschwerde vorgelegt, sondern die Annahme ausgesprochen hat, nicht nur gegen das Gebot zur Entscheidung erst nach Rechtskraft des die Einwilligung ersetzenden Beschlusses (vgl. hierzu Palandt/Diederichsen, BGB 60. Auflage, § 1752 Rdn. 2) verstoßen, sondern vor allem dem Beteiligten die Möglichkeit abgeschnitten hat, unabhängig von der Ersetzungsentscheidung zu den Adoptionsvoraussetzungen des § 1741 BGB und zu Verfahrensfragen vorzutragen. Selbst die Eingabe vom 09.09.1998 scheint - möglicherweise weil sie wegen der Einheftung in die Akten in Verbindung mit den Zustellungsnachweisen übersehen wurde - nicht berücksichtigt zu sein. Jedenfalls deutet die fehlende Begründung des Adoptionsdekrets, insbesondere die fehlende Befassung mit der Rüge der nicht gegebenen internationalen Zuständigkeit darauf hin.

Das Amtsgericht wird sich daher nicht nur mit dem Aufhebungsantrag des Beteiligten zu 4., sondern auch im Rahmen der als Gegenvorstellungen zu behandelnden Eingaben mit dessen Einwendungen gegen die Adoption selbst zu befassen haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 S. 2 FGG. Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 30 Abs. 3 S. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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