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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 13.05.2003
Aktenzeichen: 16 Wx 102/03
Rechtsgebiete: FGG, BGB
Vorschriften:
FGG § 23 | |
FGG § 27 | |
FGG § 29 Abs. 1 | |
FGG § 56 e Satz 3 | |
BGB § 1355 Abs. 1 Satz 1 | |
BGB § 1355 Abs. 4 | |
BGB § 1757 Abs. 1 | |
BGB § 1767 Abs. 2 Satz 1 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem Adoptionsverfahren
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Appel-Hamm und Sturhahn
am 13.5.2003
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 31.03.2003 - 1 T 92/03 - abgeändert:
Der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.02.2003 - 53 XVI 28/02 wird dahingehend abgeändert , dass es heißen muss:
"Der Angenommene erhält gemäß § 1757 Abs. 1 BGB den Geburtsnamen M.-P."
Gründe:
Die weitere Beschwerde ist gemäß den §§ 27, 29 Abs. 1 FGG statthaft und auch im übrigen zulässig. Der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde steht die Vorschrift des § 56 e Satz 3 FGG nicht entgegen, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschluss vom 30.12.2002, 16 Wx 240/02).
Die weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Köln ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats mit dem Recht nicht - mehr - vereinbar, da im Hinblick auf die Namensbestimmung durch die erneute Heirat der Annehmenden eine neue Tatsache eingetreten, die sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht zum Zeitpunkt ihrer Entscheidungen noch nicht berücksichtigen konnten.
Dem Landgericht ist allerdings im Ausgangspunkt dahingehend zu folgen, dass die vom Gesetzgeber in § 1757 Abs. 1 BGB normierte, für die Volljährigenadoption gemäß § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB entsprechend anwendbare, Rechtslage eindeutig ist. Danach erhält der Angenommene als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden, wobei als Familiennamen des Annehmenden nicht der dem Ehenamen gemäß § 1355 Abs. 4 BGB hinzugefügte Name gilt. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage war es richtig, dass das Amtsgericht für den Angenommenen den Namen "P." bestimmt hat; denn hierbei handelte es sich zum damaligen Zeitpunkt um den Familiennamen der Annehmenden gemäß § 1757 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Durch die erneute Eheschließung der Annehmenden am 04.04.2003 ist jedoch eine neue Sachlage eingetreten. Denn nunmehr führt die Annehmende als Familiennamen den Namen "M.-P.", während ihr neuer Ehemann seinen vor der Ehe geführten Namen beibehalten hat. Der Senat durfte diese neue Tatsache, die erst nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts eingetreten ist, im Rechtsbeschwerdeverfahren berücksichtigen, was zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne der vorliegenden Beschlussformel geführt hat. Vor dem Hintergrund, dass die Namensbestimmung im Adoptionsverfahren - wie oben erwähnt - selbständig anfechtbar ist und damit die Rechtskraft dieser Namensbestimmung unter Umständen erst mit der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts eintritt, sind insoweit zunächst alle Umstände maßgeblich, die zum Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz, also gemäß § 23 FGG der Beschwerdeinstanz, vorliegen. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Umstände, die für die materielle Rechtslage relevant sind, können und müssen jedoch vom Gericht der weiteren Beschwerde im Falle ihrer Offenkundigkeit berücksichtigt werden, etwa weil sie auf rechtskräftigem Gerichtsurteil oder bestandskräftigem Verwaltungsakt beruhen oder aber ohne weitere Ermittlungen feststehen, da sie unstreitig sind oder sich unzweideutig aus den Akten ergeben (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., 2003, § 27 Rz. 45 m. w. N.).
Um eine solche offenkundige Tatsache handelt es sich bei der aufgrund der erneuten Eheschließung der Annehmenden getroffenen Bestimmung des Namens "M.-P." als Familiennamen, wie durch öffentliche Urkunde vom 04.04.2003 dargetan ist.
Ende der Entscheidung
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