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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.06.2002
Aktenzeichen: 16 Wx 105/02
Rechtsgebiete: KostO
Vorschriften:
KostO § 14 Abs. 3 Satz 2 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Wohnungseigentumssache
hat der 16 Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Reinemund
am 10. Juni 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Geschäftswertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, Rechtsanwalt K., vom 18.03.2002 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 17.08.2001 - 29 T 40/01 - wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Geschäftswertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist unzulässig; denn eine Entscheidung über den Geschäftswert, die das Landgericht als Beschwerdegericht trifft, ist gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO nur dann mit der weiteren Beschwerde anfechtbar, wenn das Landgericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen zulässt und wenn zusätzlich der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,00 € übersteigt. Das Landgericht entscheidet auch dann "als Beschwerdegericht", wenn es den Beschwerdewert für das landgerichtliche Verfahren festsetzt (OLG Köln, ZMR 1995, 326 und NZM 2002, 169; OLG Köln, Beschlüsse vom 23.01.2002 16 Wx 175, 178 und 179/01; OLG Karlsruhe, WE 1998, 189, Staudinger/Wenzel, § 48 WEG Rdn. 39, A.A.: BayObLG, WE 1997, 77 und 116; KG, NZM 2000, 685). Diese Auslegung erfordert der mit § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO verfolgte Entlastungszweck, die Oberlandesgerichte von Kostenstreitigkeiten weitgehend freizuhalten.
Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass die vom Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 27.05.2002 niedergelegte Rechtsaufassung auch in der Sache zutreffend ist.
Ende der Entscheidung
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