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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 02.05.2003
Aktenzeichen: 16 Wx 107/03
Rechtsgebiete: GVG, FGG


Vorschriften:

GVG § 159 Abs. 2
GVG § 158 Abs. 2 S. 1
FGG § 2
FGG § 68 Abs. 1 S. 4
FGG § 69 d Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 107/03

In dem Betreuungsverfahren

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel-Hamm

am 02.05.2003

beschlossen:

Tenor:

Das Amtsgericht Wemelskirchen hat dem Rechtshilfeersuchen vom 01.04.2003 zu entsprechen.

Gründe:

Auf die zulässige Vorlage war gem. § 2 FGG i. V. m. § 159 Abs. 2 GVG auszusprechen, dass das Amtsgericht Wermelskirchen verpflichtet ist, dem Rechtshilfeersuchen auf Anhörung der Betroffenen Folge zu leisten.

Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts Wermelskirchen, dass die Voraussetzungen für eine gem. § 68 Abs. 1 S. 4 FGG nur ausnahmsweise zulässige Anhörung der Betroffenen durch den ersuchten Richter nach Aktenlage ersichtlich nicht vorliegen. Davon zu trennen ist indes die Frage, ob das ersuchte Gericht eine im Wege der Rechtshilfe nachgesuchte Anhörung ablehnen darf. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Ein Rechtshilfeersuchen darf nach § 2 FGG i. V. m. § 158 Abs. 2 S. 1 GVG nur abgelehnt werden, wenn die vorzunehmende Handlung verboten ist, wenn also das ersuchte Gericht die Anhörung der Betroffenen im Rahmen des Betreuungsverfahrens nicht vornehmen darf. Dies wiederum ist nur dann der Fall, wenn die Handlung in dem betreffenden Verfahren allgemein und nicht nur in der konkreten Verfahrenslage verboten ist. Das ersuchte Gericht ist deshalb nicht befugt zu prüfen, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Vornahme der erbetenen Handlung im konkreten Einzelfall vorliegen (vgl. z. B. BayObLG FamRZ 1993, 450 = BayObLG 1992, 271; Keidel/Kayser, FGG 15. Auflage, § 68 Rdn. 10 mit weiteren Nachweisen).

Anders als etwa bei Entscheidungen nach § 69 d Abs. 3 FGG, bei denen eine Anhörung durch den ersuchten Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (§ 69 d Abs. 3 S. 1, 2 FGG), ist indes bei der Anhörung vor einer Betreuerbestellung - wie § 68 Abs. 1 S. 4 FGG zeigt - eine solche durch den ersuchten Richter nicht allgemein verboten. Dass hierfür im konkreten Fall die Voraussetzungen nicht vorliegen, rechtfertigt daher eine Ablehnung des Ersuchens grundsätzlich nicht (vgl. BayObLG a. a.O.; Keidel/Kayser a. a.O.).

Dahingestellt bleiben kann es, ob etwas anderes dann gilt, wenn ein Rechtshilfeersuchen auf Anhörung eines Betroffenen offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist (so OLG Schleswig, FamRZ 1995, 1596, ablehnend Keidel/Kayser a. a.O.), da sich hierzu Feststellungen nicht treffen lassen. Alleine der zu missbilligende Umstand, dass das Ersuchen in einem Formular enthalten ist, das primär ein Ersuchen um Übernahme des Verfahrens enthält, und bedingt ist für den Fall der fehlenden Übernahmebereitschaft, rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Rechtsmissbrauchs.

Ende der Entscheidung

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