Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 02.05.2003
Aktenzeichen: 16 Wx 107/03
Rechtsgebiete: GVG, FGG
Vorschriften:
GVG § 159 Abs. 2 | |
GVG § 158 Abs. 2 S. 1 | |
FGG § 2 | |
FGG § 68 Abs. 1 S. 4 | |
FGG § 69 d Abs. 3 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem Betreuungsverfahren
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel-Hamm
am 02.05.2003
beschlossen:
Tenor:
Das Amtsgericht Wemelskirchen hat dem Rechtshilfeersuchen vom 01.04.2003 zu entsprechen.
Gründe:
Auf die zulässige Vorlage war gem. § 2 FGG i. V. m. § 159 Abs. 2 GVG auszusprechen, dass das Amtsgericht Wermelskirchen verpflichtet ist, dem Rechtshilfeersuchen auf Anhörung der Betroffenen Folge zu leisten.
Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts Wermelskirchen, dass die Voraussetzungen für eine gem. § 68 Abs. 1 S. 4 FGG nur ausnahmsweise zulässige Anhörung der Betroffenen durch den ersuchten Richter nach Aktenlage ersichtlich nicht vorliegen. Davon zu trennen ist indes die Frage, ob das ersuchte Gericht eine im Wege der Rechtshilfe nachgesuchte Anhörung ablehnen darf. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Ein Rechtshilfeersuchen darf nach § 2 FGG i. V. m. § 158 Abs. 2 S. 1 GVG nur abgelehnt werden, wenn die vorzunehmende Handlung verboten ist, wenn also das ersuchte Gericht die Anhörung der Betroffenen im Rahmen des Betreuungsverfahrens nicht vornehmen darf. Dies wiederum ist nur dann der Fall, wenn die Handlung in dem betreffenden Verfahren allgemein und nicht nur in der konkreten Verfahrenslage verboten ist. Das ersuchte Gericht ist deshalb nicht befugt zu prüfen, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Vornahme der erbetenen Handlung im konkreten Einzelfall vorliegen (vgl. z. B. BayObLG FamRZ 1993, 450 = BayObLG 1992, 271; Keidel/Kayser, FGG 15. Auflage, § 68 Rdn. 10 mit weiteren Nachweisen).
Anders als etwa bei Entscheidungen nach § 69 d Abs. 3 FGG, bei denen eine Anhörung durch den ersuchten Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (§ 69 d Abs. 3 S. 1, 2 FGG), ist indes bei der Anhörung vor einer Betreuerbestellung - wie § 68 Abs. 1 S. 4 FGG zeigt - eine solche durch den ersuchten Richter nicht allgemein verboten. Dass hierfür im konkreten Fall die Voraussetzungen nicht vorliegen, rechtfertigt daher eine Ablehnung des Ersuchens grundsätzlich nicht (vgl. BayObLG a. a.O.; Keidel/Kayser a. a.O.).
Dahingestellt bleiben kann es, ob etwas anderes dann gilt, wenn ein Rechtshilfeersuchen auf Anhörung eines Betroffenen offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist (so OLG Schleswig, FamRZ 1995, 1596, ablehnend Keidel/Kayser a. a.O.), da sich hierzu Feststellungen nicht treffen lassen. Alleine der zu missbilligende Umstand, dass das Ersuchen in einem Formular enthalten ist, das primär ein Ersuchen um Übernahme des Verfahrens enthält, und bedingt ist für den Fall der fehlenden Übernahmebereitschaft, rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Rechtsmissbrauchs.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.