Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 14.05.2003
Aktenzeichen: 16 Wx 111/03
Rechtsgebiete: AuslG, AsylVfG, FEVG, FGG


Vorschriften:

AuslG § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
AuslG § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
AuslG § 57 Abs. 2 S. 4
AsylVfG § 15 Abs. 2 Nr. 6
FEVG § 14
FEVG § 15
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 111/03

In dem Freiheitsentziehungsverfahren

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Sturhahn

am 14.05.2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 14.04.2003 - 3 T 110/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Betroffene ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste am 23.06.2002 mit Hilfe von Schleusern in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit einem seit dem 01.08.2002 bestandskräftigem Bescheid vom 15.07.2002 unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche ablehnte. In der Folgezeit tauchte der Betroffene unter und wurde am 02.03.2003 auf dem Bahnhof in E2 festgenommen.

Mit Beschluss vom 03.03.2003 hat das Amtsgericht nach Anhörung des Betroffenen antragsgemäß Sicherungshaft für die Dauer von 3 Monaten angeordnet. Hiergegen hat der Betroffene noch am gleichen Tag sofortige Beschwerde eingelegt und am 07.03.2003 einen Asylfolgeantrag gestellt. Mit Bescheid vom 19.03.2003 hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. Über eine hiergegen bei dem Verwaltungsgericht Regensburg von dem Betroffenen eingelegte Klage ist am 17.04.2003 mündlich verhandelt worden.

Mit Beschluss vom 14.04.2003 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Haftgründe des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 5 AuslG vorlägen. Auch stehe die Regelfrist des § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG der Verhängung von Sicherungshaft nicht entgegen, weil es auch für indische Staatsangehörige ohne Papiere dann, wenn sie mitwirkungswillig seien, in einer nicht völlig unbedenklichen Zahl von Fällen möglich sei, innerhalb von 3 Monaten Passersatzpapiere zu beschaffen. Vorliegend sei aber ein weiteres Überprüfungsverfahren in Indien notwendig, weil der Betroffene seiner Mitwirkungspflicht nur eingeschränkt nachgekommen sei, nachdem er am 12.03.03 im Rahmen einer Anhörung durch die ZAB L sämtliche Fragen eines "Fragenkatalogs zur Passersatzbeschaffung von indischen Staatsangehörigen" mit "nein" beantwortet habe.

Mit der hiergegen eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde macht der Betroffene insbesondere geltend, dass er vor der bestandskräftigen Bescheidung seines Asylfolgeantrags nicht verpflichtet sei, mit der indischen Botschaft zu kooperieren. Auch sei dass Landgericht gehalten gewesen, ihn zu den Gründen seiner Weigerung anzuhören.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet.

Die Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis aus Rechtsgründen, (§§ 27 FGG, 550 ZPO) nicht zu beanstanden.

Es bestehen - was auch der Betroffene nicht in Zweifel zieht - unzweifelhaft die Haftgründe des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 5 AuslG, da er nach bestandskräftiger Ablehnung des Asylantrags im August 2002 untergetaucht war.

§ 57 Abs. 2 S. 4 AuslG steht der Abschiebung nicht entgegen. Hierbei kann es offen blieben, ob in den Fällen, in denen ein abzuschiebender indischer Staatsangehörige keinen Pass hat, der Senat an seiner Meinung festhalten kann, dass die Feststellung nicht getroffen werden könne, eine Abschiebung nach Indien werde innerhalb der Regelfrist von drei Monaten nicht möglich sein, (Senatsbeschluss vom 23.11.2001 - 16 Wx 253/01 - bei Melchior, Internet-Kommentar, Abschiebungshaft <http://home.t-online.de/home/mkmelchior/abschiebungshaft.html> im Anhang) oder ob inzwischen die Handhabung durch die indischen Behörden eine entsprechende negative Prognose ermöglicht (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.08.2002 - 3 Wx 226/02 - , OLG Oldenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2002 - 5 W 158/02 - beide ebenfalls bei Melchior a. a. O.), wofür es sprechen kann, dass nach dem derzeitigen Stand der Informations-Datei für Ausländerbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen der ZAB C in den Fällen, in denen der Betroffene über keinerlei Papiere verfügt, die Bearbeitungsdauer durch die indischen Behörden zwischen 3 und 12 Monaten liegt (vgl. PEP-Info NW vom 26.09.2002).

§ 57 Abs. 2 S. 4 AuslG greift schon deshalb nicht ein, weil der Betroffene seine Passlosigkeit und damit eine etwaige hierauf beruhende Überschreitung der Frist von 3 Monaten selbst zu vertreten hat. Sein Reisepass ist ihm nach seinen Angaben vom 12.03.2003 gegenüber der ZAB L von den Schleusern, mit deren Hilfe er eingereist ist, einbehalten worden. Dadurch, dass der Betroffene sich in die Hände von Schleppern begeben hat, die den in die Länder der EU Einreisenden bekanntermaßen regelmäßig ihre Pässe abnehmen, hat er einen ihm zuzurechnenden Umstand geschaffen, der nunmehr seine Abschiebung verzögert. Damit hat er seine Ausweislosigkeit und die sich daraus ergebenden Verzögerungen seiner Abschiebung selbst zu vertreten (so zutreffend OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2002 - 3 Wx 334/02 - ebenfalls bei Melchior a. a. O.). Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob - wie das Landgericht gemeint hat - daraus, dass der Betroffene am 12.03.2003 alle Fragen des ihm von der ZAB L vorgelegten Fragebogen mit "nein" ausgefüllt hat, ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten aus § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG folgt und er deswegen eine etwaige Überschreitung der Frist des § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG zu vertreten hat oder ob das Landgericht gehalten war, ihn im Rahmen einer erneuten Anhörung nach den Gründen für die entsprechenden Antworten zu befragen. Darauf hinzuweisen ist allerdings, dass er sehr wohl zur Mitwirkung bei der Passersatzbeschaffung verpflichtet war und ist. Diese Pflicht entfällt im Rahmen einer einschränkenden Auslegung des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG nur solange, wie der Aufenthalt infolge eines Asylantrages gestattet und der Betroffene deshalb noch nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist. Im dem hier gegebenen Fall eines ausreisepflichtigen Ausländers, der einen Asylfolgeantrag gestellt hat, ist dies erst dann wieder der Fall, wenn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Zwischenbescheid erlässt, dass ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde, oder wenn es aufgrund des Asylfolgeantrags über das Asylbegehren erneut sachlich entscheidet bzw. wenn das Verwaltungsgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit Blick auf den Folgeantrag die Vollziehung der Abschiebung aussetzt (vgl. VGH BW AuAS 1999, 8). Derartige Fälle liegen gerade nicht vor.

Da wegen der auf der Hand liegenden Haftgründe und der von dem Betroffenen selbst zu vertretenden Passlosigkeit der Sachverhalt ersichtlich keiner weiteren Aufklärung bedarf und es auf einen etwaigen Verstoß des Betroffenen gegen seine Mitwirkungspflicht aus § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG nicht ankommt, war das Landgericht nicht gehalten, den Betroffenen erneut anzuhören.

Der Asylfolgeantrag steht der Anordnung von Sicherungshaft nicht entgegen, da das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt hat und es keine Eilentscheidung des von dem Betroffenen angerufenen Verwaltungsgerichts über die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebung gibt. Gründe, welche die Haftanordnung als unverhältnismäßig erscheinen lassen, sind, nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 14, 15 FEVG, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Ende der Entscheidung

Zurück