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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 23.08.1999
Aktenzeichen: 16 Wx 113/99
Rechtsgebiete: KostO, BGB


Vorschriften:

KostO § 14 Abs. 3 Satz 2
KostO § 14 Abs. 4
KostO § 2
KostO § 14 Abs. 3 Satz 3
KostO § 92 Abs. 1
KostO §§ 18 bis 30
KostO § 92
KostO § 92 KostO
BGB § 1896 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 113/99 4 T 345/99 LG Bonn

In der Betreuungssache

betreffend

Frau A. L, geboren am, wohnhaft:,

an der hier beteiligt sind:

1)

Herr Dr. med. E. L.,

Betreuer, Erinnerungsführer, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdeführer,

- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt in -

2)

die Gerichtskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht Bonn,

Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner,

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Dr. Schmitz

am 23.08.1999 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 10. Juni 1999 - 4 T 345/99 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 1.500,00 DM.

Gründe:

Der Beteiligte zu 1) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 19.03.1998 zum Betreuer für die Betroffene berufen mit den Aufgabenkreisen "Gesundheitsfürsorge" und "Bestimmung des Aufenthaltes". Dem war bereits im Jahre 1997 eine vorläufige Bestellung des Beteiligten zu 1) als Betreuer mit den genannten Wirkungskreisen im Wege der einstweiligen Anordnung durch das Amtsgericht Langenfeld vorausgegangen.

Mit Kostenrechnung vom 27.01.1999/10.2.1999 forderte die Gerichtskasse Bonn von dem Beteiligten zu 1) für die zahlungspflichtige Betroffene eine Gebühr für die Führung der Dauerbetreuung im Jahre 1999 in Höhe von 2.000,-- DM, ausgehend von einem Vermögen der Betroffenen in Höhe von 2.000.000,00 DM. Auf die gegen diese Kostenrechnung gerichtete Erinnerung des Beteiligten zu 1) änderte das Amtsgericht Siegburg die Kostenrechnung dahingehend ab, dass die Gebühr für die Führung der Dauerbetreuung im Jahre 1999 nach einem Geschäftswert von 500.000,00 DM auf 500,-- DM festgesetzt wird.

Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligten zu 2) Beschwerde eingelegt, woraufhin das Landgericht Bonn den angefochtenen Beschluss aufgehoben, die Erinnerung des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen und den Kostenansatz des Amtsgerichts Siegburg in Verbindung mit der dazu ergangenen Kostenrechnung der Gerichtskasse Bonn betreffend die streitige Gebühr wiederum auf 2.000,-- DM festgesetzt hat.

Die vom Beteiligten zu 1) gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde, die das Landgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat, ist gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 KostO zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Dabei geht der Senat davon aus, dass der Beteiligte zu 1) die Beschwerde nicht im eigenen Namen eingelegt hat, sondern für die Betroffene, die nach § 2 KostO i.V.m. § 1896 Abs. 1 BGB Kostenschuldnerin ist.

Ohne Rechtsfehler, auf deren Überprüfung das Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 KostO beschränkt ist, hat das Landgericht die Gebühr für die Führung der Dauerbetreuung für das Jahr 1999 gemäß § 92 Abs. 1 KostO auf 2.000,-- DM festgesetzt. Bei der Bemessung der Gebühr ist das Landgericht zu Recht von dem gesamten reinen Vermögen der Betroffenen ausgegangen. § 92 Abs. 1 KostO gilt nämlich nach seinem Wortlaut für jede Dauerbetreuung. Damit ist das gesamte Vermögen auch dann maßgebend, wenn die Betreuung nur die Person betrifft und weiter unabhängig davon, ob sich die Betreuung nur auf einen Teil der Personensorge erstreckt (vgl. BayObLG, Rechtspfleger 1997, 86). Eine weitere Differenzierung nach dem Umfang der Wirkungskreise ist entgegen der auch von dem Beteiligten zu 1) vertretenen Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 04.10.1996 - 10 W 93/96 - ) und eines Teils der Literatur (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann-Lappe, KostO, 13. Aufl. 1995, § 92 Rdnr. 59 ff.) jedenfalls dann nicht geboten, wenn sich die Dauerbetreuung auf bestimmte Aufgabenkreise bezieht, diese Aufgabenkreise aber wie hier in vollem Umfange zu erfüllen sind. Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn die Dauerbetreuung lediglich einen Teil des Vermögens betrifft (vgl. dazu Rohs/Wedewer-Waldner, KostO 1998, § 92 Rdnr. 21), kann hier offen bleiben, da eine solche Fallgestaltung vorliegend nicht gegeben ist.

Die Gebühren der Kostenordnung sind in der Regel Wertgebühren, die nach einem Geschäftswert berechnet werden. Die §§ 18 bis 30 KostO enthalten dazu allgemeine Bestimmungen, die grundsätzlich für alle Gebühren des zweiten Abschnitts gelten, soweit einzelnen Geschäften nicht besondere Wertvorschriften beigegeben sind (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann-Lappe, a.a.O., Vorbem. § 18 bis 30 Rdnr. 1). Derartige, den allgemeinen Vorschriften vorgehende Regelungen zur Bestimmung des Geschäftswertes sind z. B. enthalten in den §§ 39 bis 41, 46 Abs. 4, 49 Abs. 2, aber auch in § 92 KostO. Danach ist gemäß § 92 Abs. 1 KostO für die Festsetzung der Gebühr bei Dauerbetreuungen grundsätzlich ohne weitere Wertungsmöglichkeiten gemäß §§ 18 bis 30 ff. KostO von dem gesamten reinen Vermögen des Betroffenen auszugehen. Weitere Differenzierungen lässt in diesem Fall das Gesetz, anders als etwa in § 46 Abs. 4 KostO, wonach ausdrücklich bei der Gebührenberechnung auch der Wert des entsprechenden Bruchteils des reinen Vermögens zugrunde gelegt werden kann, im Falle der Gebührenfestsetzung nach § 92 Abs. 1 KostO nicht zu.

Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht in Hinblick auf ein "verfassungsrechtliches Differenzierungsgebot" (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.) geboten. Das Differenzierungsgebot ist hier ausreichend beachtet durch die unterschiedlichen Regelungen in § 92 KostO für Dauermaßnahmen in familienrechtlichen Angelegenheiten einerseits sowie in §§ 93 ff. KostO für einzelne Maßnahmen andererseits. Darüber hinaus ist bei der Festsetzung der jeweiligen Gebühr gemäß § 92 KostO weiter nach der jeweiligen Höhe des reinen Vermögens zu differenzieren. Weitere Abgrenzungen wären in der Regel rein subjektiv und willkürlich. Es ist kaum objektiv zu beurteilen, in welchem Verhältnis etwa die einzelnen Aufgabenkreise zum gesamten Vermögen stehen, und darüber hinaus auch nicht einzusehen, warum eine Dauerbetreuung mit dem alleinigen Wirkungskreis der Gesundheitsfürsorge geringer zu bewerten sein soll als etwa die Betreuung, die (nur) die Vermögenssorge betrifft. Hierüber dürften die Beteiligten eines vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens oftmals recht unterschiedliche Vorstellungen haben. Ersichtlich sollen mit der Regelung in § 92 KostO aber auch derartige Abgrenzungsschwierigkeiten, die selten objektiv zu entscheiden sind, vermieden werden, indem eben für jeden Fall einer Vormundschaft, Dauerbetreuung, -pflegschaft und -beistandsschaft für die Bemessung der Gebühr das gesamte reine Vermögen maßgebend ist.

Wegen der Abweichung dieser Entscheidung von der Entscheidung des OLG Düsseldorf (a.a.O.) war der Senat nicht gehalten, die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, denn in Angelegenheiten, welche in der Kostenordnung geregelt sind, besteht keine Vorlagepflicht (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl. 1999, § 28 Rdnr. 15 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 KostO.

Der Beschwerdewert ergibt sich aus der Höhe der Beschwer der Betroffenen.

Ende der Entscheidung

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