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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.07.2006
Aktenzeichen: 16 Wx 116/06
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 47 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem Wohnungseigentumsverfahren
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Ahn-Roth, Appel-Hamm und Grommes am 10.07.2006
beschlossen:
Tenor:
Die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 4), zu 6), zu 7) und zu 8) gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 20.04.2006 - 2 T 269/054 - werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligte zu zu 4), zu 6), zu 7) und zu 8).
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3.000,- €.
Gründe:
Die formell nicht zu beanstandenden sofortigen weiteren Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg. Die Begründung der Kostenentscheidung durch das Landgericht ist ohne Rechtsfehler.
Zwar handelte es sich in der Sache um eine zivilrechtliche Streitigkeit, die nicht zur Zuständigkeit der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehört. Nachdem dies - wegen des insoweit lückenhaften Vorbringens der Beteiligten - erst in zweiter Instanz bemerkt wurde, blieb die Beschwerdekammer entsprechend § 17 a Abs. 5 GVG zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig. Die Weiterbearbeitung des Verfahrens erfolgte zu Recht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Keidel/Schmidt, FGG, 15. Aufl., § 1 Rdnr. 14). Mithin hat das Landgericht zur Begründung der Kostenentscheidung rechtfehlerfrei § 47 Abs. 2 WEG herangezogen. Die unter Hinweis auf diese Vorschrift vorgenommene Würdigung ist nicht zu beanstanden. Sämtliche Beteiligte sind in erster Instanz davon ausgegangen, dass es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt, für die das Verfahren nach dem FGG bzw. WEG maßgeblich ist. Für das Amtsgericht bestand deshalb auch keine Veranlassung, diesen übereinstimmenden Sachvortrag zu überprüfen. Im Rahmen der Kostenentscheidung ist deshalb auch kein Raum für eine Kostenentscheidung gem. § 21 Abs. 1 GKG.
Soweit sich die Beteiligten zu 7. und 8. gegen die Kostenforderung des gerichtlich bestellten Notverwalters wenden, ist diese nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung, wie das Landgericht klargestellt hat.
Die weiteren Einwände dieser Beteiligten, die sie mit der Rechtsbeschwerde bezüglich des Beschwerdeverfahrens geltend machen, gehen ins Leere, da das Verfahren durch die Antragsrücknahme nun beendet ist.
Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren folgt aus den oben erwähnten Gründen aus § 47 WEG. Es besteht auch für diese Instanz keine Veranlassung, von dem in § 47 WEG bestimmten Kostengrundsatz abzuweichen, wonach die Verfahrensbeteiligten die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.
Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 48 Abs. 3 WEG festgesetzt und entspricht der nicht angegriffenen Wertfestsetzung des Landgerichts.
Ende der Entscheidung
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