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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 21.08.2006
Aktenzeichen: 16 Wx 119/06
Rechtsgebiete: FGG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 15 Abs. 1
ZPO § 397
ZPO § 402
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 04.05.2006 - 2 T 220/02 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Die sofortige weiter Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache vorläufig Erfolg.

Die Beschwerdeentscheidung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand (§§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 546 ZPO).

Das Landgericht hat es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den Sachverständigen Q nach Erstattung des Ergänzungsgutachtens vom 14.02.2006 zu dessen mündlicher Erläuterung zu laden.

Nach § 15 Abs. 1 FGG finden die Vorschriften über den Beweis durch Sachverständige entsprechend Anwendung. Gemäß den §§ 397, 402 ZPO besteht zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs ein Anspruch der Partei, den Sachverständigen mündlich zu seinem Gutachten befragen zu können. Dem Antrag eines Beteiligten, den Sachverständigen zum Termin zu laden, um Gelegenheit zu haben, Einwendungen gegen sein Gutachten zu erheben, und Ergänzungsfragen zu stellen, ist zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs zwingend zu entsprechen und zwar auch dann, wenn das Gericht das Gutachten zur Klärung der Beweisfragen für ausreichend erachtet (vgl. BGH NJW 1997, 286 f.; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 15 Randziffer 45).

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 24.03.2006 - per Fax am selben Tag bei Gericht eingegangen - mitgeteilt, dass es einer weiteren Anhörung des Sachverständigen Q bedürfe, da das Gutachten aus Sicht der Antragstellerin die Beweisfragen nach wie vor nicht eindeutig beantworte. Es wurden die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret bezeichnet, insbesondere, dass der Gutachter zur Konstruktion der in Rede stehenden Terrasse keine ausreichenden Feststellungen getroffen habe: Weder der Terrassenbelag noch der Unterbau der Terrasse und ihre Abdichtung zur Hauswand seien bautechnisch untersucht worden.

Im Hinblick auf diese konkret erhobenen Einwendungen der Antragstellerin hätte das Landgericht den Sachverständigen zum Termin vom 30.03.2006 laden müssen. Dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin war das Gutachten mit der Ladung zum Termin am 08.03.2006 zugegangen, so dass der Antrag auf Anhörung des Sachverständigen in angemessener Zeit (§ 411 Abs. 4 ZPO) und nicht verspätet erfolgt ist. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Sachverständige bei entsprechender Ladung zum Termin verhindert gewesen wäre.

Das Rechtsmittel der Antragstellerin führt deshalb zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Dabei weist der Senat darauf hin, dass auch aus seiner Sicht die Beweiswürdigung des Landgerichts aus Rechtsgründen zu beanstanden ist, weil die Beweisfragen nach den bisherigen Ausführungen des Sachverständigen nicht hinreichend beantwortet sind. Es fehlen - wie die Antragstellerin zu Recht rügt - ausreichende Feststellungen zur Konstruktion der Terrasse (Belag, Unterbau, Abdichtung) sowie auch zur Entwässerung der Kelleraußentreppe (ausreichende Dimensionierung des Bodeneinlaufes).

Soweit das Landgericht einer nachteilige Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums durch den restlichen Mauerteil verneint hat, lässt diese tatrichterliche Würdigung keine Rechtsfehler erkennen.

Ende der Entscheidung

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