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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 23.06.2004
Aktenzeichen: 16 Wx 124/04
Rechtsgebiete: EGBGB, PstG


Vorschriften:

EGBGB Art. 10
PstG § 47
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 124/04

In der Personenstandssache

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Ahlmann

am 23.06.2004

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Im Geburtenbuch Nr. xxx/1970 des Standesamtes T ist für die dort im Jahr 1970 geborene Beteiligte zu 1., die ebenso wie ihr Vater und ihre im Jahr 1991 verstorbene Mutter griechische Staatsangehörige ist, aufgrund mündlicher Geburtsanzeige ihres Vaters der Vorname "Katina" eingetragen. Der Geburtseintrag wurde dem Vater der Beteiligten zu 1. von dem Standesbeamten vorgelesen und von ihm durch seine Unterschrift genehmigt.

Am 18.12.2003 beantragte die in L wohnhafte Beteiligte zu 1. zu Niederschrift des Standesbeamten des Standesamts T gemäß § 47 PStG die gerichtliche Berichtigung des Geburtseintrags dahin, dass ihr Vorname "Aikaterini" laute. Ausweislich des Taufscheins vom 19.09.1970 und des Auszugs aus dem Taufregister der griechisch-orthodoxen Metropolie von Deutschland in C vom 10.12.2003 wurde die Beteiligte zu 1. am 13.09.1970 auf den Namen "Aikaterini" getauft. Auch in ihrem griechischen Reisepass ist ihr Vorname mit "Aikaterini" angegeben. In einem dem Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 1. beigefügten Schreiben ihres Vaters vom 13.12.2003 teilte dieser mit, aus traditionellen Gründen sowie aus Unwissenheit sei bei der Geburtsanzeige die von dem Namen Aikaterini abstammende Kurzform Katina angegeben worden, während der Vorname bei der Taufe richtig mit Aikaterini bezeichnet worden sei.

Das Amtsgericht Bonn hat dem Antrag der Beteiligten zu 1. entsprochen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2. hat das Landgericht Bonn durch Beschluss vom 17.05.2004 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, es sei möglich, dass dem Vater der Beteiligten zu 1. im Jahr 1970 nicht bekannt gewesen sei, dass er mit der Angabe des Vornamens seiner Tochter bei der mündlichen Geburtsanzeige den Vornamen des Kindes endgültig rechtswirksam bestimme und er hierauf auch später nicht aufmerksam geworden sei, weil in sämtlichen griechischen Urkunden der Vorname mit "Aikaterini" angegeben worden sei. Darüber hinaus verdiene der von der Beteiligten zu 1. seit mehr als 30 Jahren geführte Vorname "Aikaterini" den Schutz des Art. 2 GG.

Gegen diesen ihm am 25.05.2004 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 2. mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde. Er vertritt die Auffassung, eine Berichtigung des Geburtseintrags komme nicht in Betracht, da nicht feststehe, dass der beurkundete Vorname nicht dem Willen der Eltern entsprochen habe und die Beteiligte zu 1. den Vornamen "Aikaterini" auch nicht im Vertrauen auf seine Richtigkeit gutgläubig geführt haben könne, nachdem ihr Vorname im deutschen Geburtenbuch mit "Katina" beurkundet worden sei und auch ihre deutsche Geburtsurkunde diesen Vornamen ausweise.

II.

Die nach §§ 48 Abs. 1, 49 PStG i.V.m. §§ 22, 27 Abs. 1, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. hat in der Sache selbst keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 48 Abs. 1 PStG, 27 Abs. 1 FGG, 545 ZPO).

Nach § 47 Abs. 1 PStG kann ein - wie vorliegend - abgeschlossener Eintrag in das Geburtenbuch auf Anordnung des Gerichts grundsätzlich nur dann berichtigt werden, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass er von Anfang an unrichtig gewesen ist (vgl. BGH StAZ 1988, 10 ff. = NJW 1988, 1469, 1470; BayObLG StAZ 1996, 41; OLG Frankfurt a.M. StAZ 1996, 330, 331). Vorliegend ist der Senat unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen sowie der Gesamtumstände von der Unrichtigkeit des beurkundeten Vornamens "Katina" überzeugt.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich der Erwerb des Vornamens nach dem sogenannten Personalstatut des Kindes, hier also nach griechischem Recht, richtet. Dies ist seit der IPR-Reform (Gesetz zur Neuregelung des IPR vom 25.07.1986, BGBl. I S. 1142) in Art. 10 Abs. 1 EGBGB normiert, entsprach aber auch schon zuvor der herrschenden Meinung (vgl. etwa BGHZ 90, 129 ff. = StAZ 1984, 194). Wie das Landgericht weiter rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, gehörte es nach damaligem griechischen Recht zum Sorgerecht des ehelichen Vaters, den Vornamen des Kindes zu bestimmen; sein alleiniges Sorgerecht war Ausfluss der väterlichen Gewalt, Art. 1499 ff. a.F. des Griechischen Zivilgesetzbuches vom 05.03.1940 (LG Wuppertal StAZ 1973, 305, 306; LG Nürnberg-Fürth StAZ 1977, 343; LG Frankenthal StAZ 1990, 298). In der griechischen Rechtsprechung und Lehre war jedoch umstritten, ob der Vater allein zur Vornamensgebung vor oder nach der Taufe, bei welcher dem Kind traditionsgemäß der Name gegeben wurde (vgl. LG Nürnberg-Fürth , a.a.O.; Koutsouradis StAZ 1986, 283), zuständig sei, oder ob letztlich als verbindlicher Vorname des Kindes derjenige Name anzusehen sei, welchen der Geistliche beim Austeilen des Sakraments der Taufe aussprach (vgl. Koutsouradis, a.a.O. mit zahlreichen Nachweisen). Erst durch eine Entscheidung des Aeropag aus dem Jahr 1975 (Urteil Nr. 240/1975, zitiert bei Koutsouradis, a.a.O. FN 7) wurde klargestellt, dass der Vorname des Kindes durch gegenüber dem Standesbeamten abzugebende Erklärung des Inhabers der väterlichen Gewalt erteilt wird.

Vorliegend hat der Vater der Beteiligten zu 1., wie sich seinem Schreiben vom 13.12.2003 entnehmen lässt, zwar bei der Anzeige der Geburt seiner Tochter dem Standesbeamten gegenüber den Vornamen des Kindes mit "Katina" angegeben. Vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Geburt der Beteiligten zu 1. noch streitigen Rechtslage zur Namensgebung in Griechenland sowie unter Berücksichtigung des Inhalts des Schreibens des Vaters der Beteiligten zu 1. vom 13.12.2003 ist der Senat jedoch der Auffassung, dass es sich bei dem dem Standesbeamten gegenüber im Rahmen der mündlichen Geburtsanzeige angegebenen Namen "Katina" nicht um den der Beteiligten zu 1. von ihrem Vater - endgültig - beigelegten Vornamen handelte. Denn dieser hat in seinem Schreiben vom 13.12.2003 erklärt, er habe die Kurzform "Katina" seinerzeit aus traditionellen Gründen sowie aus Unwissenheit angegeben, während der Name seiner Tochter bei der Taufe richtig mit "Aikaterini" angegeben worden sei. Danach handelte es sich bei dem dem Standesbeamten gegenüber angegebenen Vornamen "Katina" ausweislich der nunmehrigen Erklärungen des Vaters der Beteiligten zu 1. nicht um deren richtigen Vornamen. Dies kann letztlich nur dahin verstanden werden, dass die Namensgebung entweder noch nicht endgültig abgeschlossen war, es sich also nur um eine vorläufige Namenswahl handelte (zumal das griechische Registerrecht es den Sorgeberechtigten ermöglichte, die endgültige Namensangabe bis zum Zeitpunkt der Taufe hinauszuschieben [vgl. LG Nürnberg-Fürth StAZ 1977, 343, 344]), oder dass der bereits endgültig gewählte Name "Aikaterini" unzutreffend wiedergegeben worden ist, etwa weil dem Vater der Beteiligten zu 1. bei der mündlichen Geburtsanzeige nicht bekannt war, dass die Namensbeilegung mit der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten und der Eintragung in das Geburtenbuch abgeschlossen war oder er nicht wusste, dass bei Beurkundung der Kurzform "Katina" zukünftig eine Verwendung des Vornamens "Aikaterini", von dem sich der Name "Katina" ableitet, ausgeschlossen sein würde. Davon, dass der Standesbeamte, wie dies bei der Beurkundung von Kurzformen deutscher Vornamen regelmäßig der Fall ist, danach gefragt hat , ob der Beteiligten zu 1. tatsächlich die Kurzform des Namens "Aikaterini" beigelegt werden solle und dem Vater der Antragstellerin die Problematik hierdurch vor Augen geführt geführt wurde, kann mangels diesbezüglichen Vortrags des Beteiligten zu 2. nicht ausgegangen werden.

Für die Richtigkeit der Angabe des Vaters der Beteiligten zu 1., "richtiger" Vorname sei der Name "Aikaterini" gewesen, spricht zudem, dass die Beteiligte zu 1. wenige Monate nach ihrer Geburt auf diesen Namen getauft worden ist und es sich bei dem gegenüber dem Standesbeamten angegebenen Vornamen "Katina" nur um eine Kurz- bzw. Koseform des Namens "Aikaterini" handelt.

Auch der Umstand, dass der Vater der Beteiligten zu 1. den Geburtseintrag durch seine Unterschrift genehmigt hat und die Eltern der Beteiligten zu 1. in den Folgejahren eine Berichtigung des Geburtseintrags nicht angestrebt haben, steht der Glaubhaftigkeit der nunmehrigen Angaben des Vaters der Beteiligten zu 1. nicht entgegen. Eine etwaig durch die heimatlichen Gebräuche und die dortige Rechtsauffassung hervorgerufene Fehlvorstellung des Vaters der Beteiligten zu 1. darüber, dass die Namensbeilegung mit der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten und der Eintragung in das Geburtenbuch abgeschlossen war, musste für diesen als solche bei der mündlichen Geburtsanzeige sowie in der Folgezeit nicht erkennbar werden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil in dem Taufschein (und später auch im Reisepass der Beteiligten zu 1.) deren Vorname - nach der Vorstellung ihres Vaters "richtig" - mit "Aikaterini" angegeben worden ist.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, zumal der Senat die Beteiligte zu 1. an dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt hat.

Ende der Entscheidung

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