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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 24.09.1999
Aktenzeichen: 16 Wx 129/99
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

FGG § 27
FGG § 29 Abs. 1
FGG § 29 Abs. 2
FGG § 69 g Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
FGG § 27 Abs. 1 Satz 2
FGG § 12
FGG § 69 i Abs. 3
FGG § 68 b Abs. 1 Satz 1
FGG § 69 g Abs. 5 Satz 1
FGG § 69 g Abs. 5 Satz 3
FGG § 69 g Abs. 5 Satz 4
FGG § 14
ZPO § 114
ZPO § 550
BGB § 1908 d Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 129/99 3 T 292/97 LG Aachen 12 (8 A) VII 21 AG Schleiden

In dem Betreuungsverfahren

betreffend pp.

an dem beteiligt sind:

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Appel-Hamm und Dr. S.

am 24. September 1999 beschlossen:

Tenor:

Dem Beteiligten zu 1) wird für die Durchführung des Verfahrens über die weitere und sofortige weitere Beschwerde unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. in K. Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Auf die weitere Beschwerde und die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 14. Juli 1999 - 3 T 292/97 - insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Aachen zurückverwiesen, als das Landgericht die Rechtsmittel zurückgewiesen hat.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahren bleibt dem Landgericht Aachen vorbehalten.

Gründe

Die Rechtsmittel sind zulässig (§§ 27,29 Abs. 1, 2, 69 g Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 FGG).

In der Sache führen sie zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, da die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht frei von Rechtsfehlern ist (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 550 ZPO). Es hätte vor der Beschwerdeentscheidung zu Lasten des Betroffenen sowohl der persönlichen Anhörung des Betroffenen als auch der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft.

Ob im Verfahren über die Aufhebung der Betreuung (§ 1908 d Abs. 1 BGB), für das § 69 i Abs. 3 FGG weder die persönliche Anhörung des Betroffenen noch die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorschreibt, diese Maßnahmen dennoch im Rahmen der Amtsermittlung nach § 12 FGG geboten waren, kann dahinstehen. Denn das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß nicht nur den Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung zurückgewiesen sondern zugleich die Bestellung des Betreuers verlängert. Im Verfahren über die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers gelten gemäß § 69 i Abs. 6 Satz 1 FGG die Vorschriften über die erstmalige Bestellung entsprechend, wonach sowohl die persönliche Anhörung des Betroffenen zu erfolgen hat (§ 68 Abs. 1 FGG) als auch das Gutachten eines Sachverständigen über die Notwendigkeit der Betreuung einzuholen ist (§ 68 b Abs. 1 Satz 1 FGG). Für das Beschwerdegericht gelten die Vorschriften über den ersten Rechtszug entsprechend (§ 69 g Abs. 5 Satz 1 FGG). Von der Anhörung darf im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn die Anhörung bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 69 g Abs. 5 Satz 3 FGG). Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Im Hinblick darauf, daß die zeitlich letzte Anhörung durch das Amtsgericht (31. Juli 1997) im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (14. Juli 1999) nahezu zwei Jahre zurücklag, gibt das protokollierte Ergebnis dieser Anhörung dem Beschwerdegericht keine Grundlage für eine eigene zuverlässige Beurteilung der für die Entscheidung maßgeblichen Umstände. Es war deshalb eine erneute Anhörung in der Beschwerdeinstanz geboten, damit sich das Landgericht einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen sowie der Art und Entwicklung seiner Erkrankung verschaffen konnte, um ein klares und umfassendes Bild von seiner Persönlichkeit zu gewinnen. Das Landgericht war zudem gehalten, ein weiteres Sachverständigengutachten über das Krankheitsbild des Betroffenen einzuholen. Zwar kann das Beschwerdegericht seine Entscheidung auf ein im ersten Rechtszug eingeholtes Gutachten stützen (§ 69 g Abs. 5 Satz 4 FGG).

Dies kommt vorliegend aber deshalb nicht in Betracht, weil im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ein zeitnahes Gutachten, das Erkenntnisse über den Gesundheitszustand des Betroffenen zuließe, nicht vorlag. Das in erster Instanz vom Amtsgericht eingeholte Gutachten wurde am 18. Juni 1997 erstellt, wobei hinzukommt, daß der Gutachter den Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens nicht untersucht hat, seine Feststellungen vielmehr auf der letzten ambulanten Untersuchung vom 20. Januar 1995 und dem weiteren Akteninhalt beruhen. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer zwischenzeitlichen Veränderung des Krankheitsbildes war die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachten durch das Beschwerdegericht zwingend geboten.

Auch im Verfahren über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ist die persönliche Anhörung des Betroffenen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 FGG) sowie die Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit einer solchen Anordnung (§ 68 b Abs. 2 i. V. m. § 68 b Abs. 1 Satz 1 FGG) vorgeschrieben. Auch hier durfte das Beschwerdegericht aus den vorgenannten Gründen seine Entscheidung weder auf die vom Amtsgericht protokollierte Anhörung des Betroffenen noch auf das in der Vorinstanz eingeholte Sachverständigengutachtens stützen.

Der angefochtene Beschluß war deshalb teilweise aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Dabei weist der Senat darauf hin, daß durch diese Entscheidung der amtsgerichtliche Beschluß vom 8. August 1997 unbeeinflußt bleibt, so daß bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts sowohl die angeordnete Verlängerung der Betreuung als auch der angeordnete Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis Vermögenssorge Bestand haben. Will der Betroffene eine für ihn günstige Entscheidung erwirken, ist er gehalten, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Es sollte sich deshalb weder der Anhörung durch das Beschwerdegericht entziehen noch die Untersuchung durch einen Sachverständigen verweigern.

Da die Rechtsverfolgung des Betroffenen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, war ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens Prozeßkostenhilfe zu bewilligen (§§ 14 FGG, 114 ZPO).

Ende der Entscheidung

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