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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: 16 Wx 141/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem Betreuungsverfahren (Unterbringungsverfahren)
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Jennissen, Dr. Ahn-Roth und Appel-Hamm
am 29.06.2006
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 06.06.2006 - 3 T 211/06 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache insoweit Erfolg, als die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen ist.
Die Ausführungen des Landgerichts, dass die Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung der Betroffenen in Rahmen der medizinischen Unterbringung (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB) vorliegen, sind nicht ohne Rechtsfehler. Es bedarf hierzu weiterer Ermittlungen gemäß § 12 FGG.
Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Zwangsbehandlung einwilligungsunfähiger Betroffener gegen deren natürlichen Willen während der - gerichtlich genehmigten - stationären Unterbringung ermöglicht. Im Bereich der Anlasskrankheit, also der psychischen Krankheit, die zur Betreuerbestellung geführt hat, ist eine Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung zur Heilbehandlung eines Betroffenen, der aufgrund der Erkrankung seinen Willen nicht mehr frei bestimmen kann, allerdings nur zulässig, wenn die beabsichtigte Behandlungsmaßnahme geeignet ist, den gewünschten Behandlungserfolg herbeizuführen und die Nachteile, die ohne die Behandlung entstehen würden, die Schwere der Freiheitsentziehung überwiegen. Für den Bereich einer neuroleptischen Medikation als notwendige Heilbehandlung muss in jedem Einzelfall eine therapeutische Indikation bestehen und der mögliche therapeutische Nutzen der Behandlung gegen die Gesundheitsschäden abgewogen werden, die ohne die Behandlung entstehen würden. Die Erforderlichkeit der Zwangsmaßnahme ist der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen, da die Freiheit der Person ein so hohes Rechtsgut darstellt, dass sie nur aus besonders wichtigem Grund angetastet werden darf. Wenn die Unterbringung mit einer Zwangsbehandlung verbunden werden soll, sind in die Güterabwägung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur die Unterbringung und ihre Dauer sondern auch der mit der Zwangsbehandlung verbundene Eingriff und dessen Folgen einzubeziehen (vgl. BGH NJW 2006, 1277).
Diese Grundsätze hat das Landgericht bei seiner Entscheidung nicht in vollem Umfang beachtet.
Es hat zwar auf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens vom 30.04.2006, der fernmündlichen Ergänzung des Sachverständigen vom 09.05.2006 sowie der ärztlichen - fernmündlichen - Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 31.05.2006 konkrete Umstände festgestellt, die die Annahme rechtfertigen, dass die Unterbringung und die beabsichtigte Zwangsmedikation für die Heilbehandlung der Betroffenen unumgänglich sind, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von ihr abzuwenden und dass die Betroffene sich krankheitsbedingt nicht zu dieser Behandlung entschließen kann. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Gründe der Beschwerdeentscheidung verwiesen. Das Landgericht hat des weiteren eine Güterabwägung vorgenommen und die Verhältnismäßigkeit der für die Betroffene anstehenden Grundrechtseinschränkungen im Hinblick auf die ohne die Zwangsbehandlung zu erwartenden Folgen besonders geprüft. Es hat hierbei aber nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Es hat keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, welche konkreten Nebenwirkungen die beabsichtigte Medikation bei der Betroffenen hervorrufen kann. In dem Sachverständigengutachten vom 30.04.2006 wird das Nebenwirkungsprofil nicht näher beschrieben. Allein die Bemerkung, dass die Verträglichkeit der Medikamente "in aller Regel nicht gut ist", ist nicht aussagekräftig. Des weiteren enthält die Beschwerdeentscheidung auch keinerlei Feststellungen dazu, ob - und wenn ja, in welchem Umfang - sich die Zwangsmaßnahmen auf die Psyche der Betroffenen, und damit auf ihren Gesundheitszustand auswirken können. Auch solche Auswirkungen sind in die gebotene Güterabwägung einzubeziehen (vgl. BGH a.a.O.). Schließlich sind bei der Prüfung, ob eine zwangsweise Behandlung eines untergebrachten Betroffenen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch entspricht, nicht nur der ohne Behandlung drohende Gesundheitsschaden sondern auch die Heilungs- bzw. Besserungsprognose zu berücksichtigen, an deren Gewichtigkeit ebenfalls strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH a.a.O.). Auch hierzu fehlen ausreichende Feststellungen des Beschwerdegerichts.
Das Landgericht wird deshalb weitere Ermittlungen anzustellen und ggf. die Betroffene persönlich anzuhören haben.
Es wird bei seiner erneuten Entscheidung weiter zu berücksichtigen haben, dass die von der Betroffenen zu duldende Medikation so präzise wie möglich in der Genehmigung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB anzugeben ist. Das Landgericht hat zwar in der Begründung seiner Beschwerdeentscheidung die der Betroffenen verschriebenen Medikamente genannt. Dies alleine ist jedoch nicht ausreichend. Die vorgesehene Medikation ist in der Genehmigung als solcher anzugeben, wozu nicht nur die möglichst genaue Angabe des Arzneimittels oder des Wirkstoffs gehören, sondern auch deren (Höchst) Dosierung sowie die Verabreichungshäufigkeit und eventuell auch die Nennung alternativer Medikationen für den Fall, dass das in erster Linie vorgesehene Medikament nicht die erhoffte Wirkung hat oder von der Betroffenen nicht vertragen wird (vgl. BGH a.a.O.).
Auch wird das Landgericht mit den Ausführungen im Schriftsatz vom 26.06.2006 zu befassen haben.
Ende der Entscheidung
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