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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 27.06.2003
Aktenzeichen: 16 Wx 142/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 238 Abs. 4 |
16 Wx 142/2003
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Wohnungseigentumssache
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Reinemund
am 27.6.2003
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31.3.2003 - 29 T 225/02 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.
Rechtsbeschwerdewert: bis 15.000,- Euro.
Gründe:
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde (§§ 43 Abs. 1 Nr.1, 45 WEG, 22, 27, 29 FGG) ist unbegründet.
Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts, das auf zulässige Erstbeschwerde entschieden hat (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 WEG), beruht - was nur Gegenstand der Nachprüfung im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren sein kann (§§ 27 FGG, 546 ZPO) - nicht auf einer Verletzung des Gesetzes. Rechtsfehler sind in der Rechtsbeschwerdeschrift auch nicht dargetan.
Mit zutreffender Begründung haben die Vorinstanzen die Anträge der Antragstellerin abgewiesen und dem jeweiligen Widerantrag antragsgemäß stattgegeben. Im Hinblick auf die Einwände der Beschwerdeführerin soll nur folgendes ergänzend angeführt werden:
1) Rechtsfehlerfrei sind die aufgrund des Sachverständigengutachtens vom 5.9.2000 i.V.m. dem Ergänzungsgutachten vom 14.5.2001 und der mündlichen Erläuterung des Sachverständigen in der Verhandlung vom 29.8.2001 (Bl. 232 GA) getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen zur Frage der nicht nachgewiesenen Verantwortlichkeit der Gemeinschaft für das Nichtfunktionieren des Heizkörpers im Kinderzimmer. Zur Beantwortung der streitentscheidenden Frage waren Untersuchungen bzw. Ermittlungen des Sachverständigen zur genauen Ortung der Störung ganz offensichtlich nicht veranlasst. Kernpunkt für die Frage, ob die Gemeinschaft für die mangelnde Erwärmung des Heizkörpers im Bad haftbar gemacht werden kann, ist nicht der Umstand, ob - wie die Rechtsbeschwerde meint - wegen des fehlenden Wasserdurchlaufs das Ventil zwischen Heizkörper und Rohr verstopft oder sonst wie defekt ist, sondern - was die Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis nehmen oder nicht verstehen will - § 2 Nr. 2 i) der Gemeinschaftsordnung, der klar und deutlich festlegt: Sondereigentum sind die Vor- und Rücklaufleitungen und die Heizkörper der Zentralheizung von der Anschlussstelle an die gemeinsame Steig- bzw. Fallleitung an (Bl. 92 GA). Danach ist entscheidungsunerheblich, ob das Ventil reparaturbedürftig ist, weil dieses wie auch die Vor- und Rücklaufleitung der Heizungsanlage (bis zur Anschlussstelle an die gemeinsame Steig- bzw. Fallleitung) zum Sondereigentum der Antragstellerin gehört, für dessen Instandhaltung allein die Beschwerdeführerin und nicht etwa die Gemeinschaft verantwortlich ist. Gemeinschaftseigentum sind insoweit erst die gemeinsamen Steig- und Fallleitungen nebst der übrigen Heizungsanlage, die für die streitige Störung nicht ursächlich sein können. Letzteres schlussfolgert das Landgericht, dem Sachverständigen mit Recht folgend, schon aus dessen unbeanstandet gebliebener Feststellung beim Ortstermin, dass sich der Heizkörper im Badezimmer der Wohnung der Antragstellerin, der an dieselbe Steig- und Fallleitung der Heizungsanlage angeschlossen ist, ordnungsgemäß erwärmt (Bl. 159 GA). Deshalb bleibt es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin unbedeutend, dass der Sachverständige im vorliegenden Fall die genaue Störung nicht positiv ermittelt hat, denn seine Feststellungen belegen bereits hinreichend klar und deutlich jedwedes Ausscheiden einer Haftung der Gemeinschaft für die Störung. Die von der Beschwerdeführerin aufgestellte Behauptung, eine solche Schlußfolgerung sei immer dann unzulässig, wenn wie hier die genaue Ortung der Störung möglich und einwandfrei zu ermitteln sei, gilt ersichtlich jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht. Die Antragstellerin will - aus welchen Gründen auch immer - die wünschenswert klare und unschwer nachvollziehbare Darstellung des Sachverständigen nicht verstehen bzw. wahrhaben, und scheint den Aufwand von nur - wie der Sachverständige angeführt hat (Bl. 162 GA) - ca. 200 DM einschließlich Mehrwertsteuer zur genauen Störungsfeststellung zu scheuen.
2) Rechtsirrig ist die Ansicht der Rechtsbeschwerde, derzeit sei die Zwangsvollstreckung (auch) aus dem rechtskräftigen Beschluss vom 22.3.99 im vorangegangenen Verfahren 15 a WEG 35/98 AG Bergheim unzulässig, denn es sei Bestandteil des vorliegenden Verfahrens infolge des im vorliegenden Verfahren im Wege der Vollstreckungsgegenklage verfolgten Antrags, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss infolge erklärter Aufrechnung mit ihren in diesem Verfahren geltendgemachten Zahlungsansprüchen gegen die Gemeinschaft für unzulässig zu erklären und die Herausgabe des Titels anzuordnen. Die bloße Antragstellung kann ersichtlich nicht bereits die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung begründen. Zudem haben die Vorinstanzen nicht etwa, was Voraussetzung dafür wäre, dass die Zwangsvollstreckung wenigstens vorübergehend nicht zulässig wäre, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss angeordnet, und zwar auch mit Recht wegen der Unbegründetheit des Antrags. Danach kann keine Rede davon sein, dass die (erstmals) aufgrund des vorgenannten rechtskräftigen Titels angeordnete Zwangsverwaltung der Wohnung rechtswidrig betrieben würde.
3) Mit Recht gänzlich unberücksichtigt gelassen hat das Landgericht den Umstand des - angeblich bisher nur teilweise beseitigten - Wasserschadens durch den Rohrbruch (an einer Kaltwasserleitung im Bad der darunter liegenden Wohnung) im Mai 2002, weshalb die Wohnung seitdem unbenutzbar sei. Irgendwelche Ansprüche hieraus hatte die Beschwerdeführerin in der Vorinstanz nicht geltendgemacht, geschweige denn etwa beziffert. 4) Für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens ist auch unerheblich, dass die Beschwerdeführerin ihrer Darstellung nach ab 2002 ihren monatlichen Zahlungsverpflichtungen wieder nachkommt, was Gegenstand des neuen Verfahrens 15 a WEG 22/02 AG Bergheim ist. Mit dem Widerantrag sind ersichtlich nur vorherige monatliche Zahlungsverpflichtungen der Antragstellerin geltendgemacht.
5) Schließlich ist die Kostenentscheidung des Landgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin entspricht es billigem Ermessen, ihr auch die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens aufzuerlegen, denn die Antragsgegner haben es nicht veranlasst, geschweige denn die entstandenen Kosten verschuldet (vgl. Bärmann/Pick/Merle WEG § 47 Rdnr. 35 mwN). Die Kosten der Wiedereinsetzung und auch eines für ihn erfolgreichen Beschwerdeverfahrens trägt grundsätzlich derjenige, der die Wiedereinsetzung beantragt, es sei denn, die Kosten der Wiedereinsetzung sind durch einen unbegründeten Widerspruch des Antragsgegners entstanden (§ 238 Abs. 4 ZPO). Letzteres ist indes weder ersichtlich noch von der Rechtsbeschwerde dargetan. Ferner ist die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht ermessensfehlerhaft. Das Amtsgericht hatte den Streitstand ausreichend geklärt und seinen Beschluss ausführlich, fehlerfrei und verständlich begründet. Deshalb hätte sich der Beschwerdeführerin angesichts der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Anträge aufdrängen müssen.
Die Belastung der Rechtsbeschwerdeführerin mit den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten auch des Rechtsbeschwerdeverfahrens entspricht ebenfalls billigem Ermessen (§ 47 WEG). Das Landgericht hatte die Sach- und Rechtslage, soweit erforderlich, erneut klar und zutreffend gewürdigt, und nichts ist von der Rechtsbeschwerde dargelegt, was die Richtigkeit der Entscheidung auch nur im Ansatz ernsthaft hätte in Zweifel ziehen oder gar einen Rechtsfehler hätte begründen können.
Ende der Entscheidung
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